Human Resources
Mehr Lohn, neue Grenzen: Das ändert sich 2026 für Minijobber:innen

Mehr Lohn, neue Grenzen: Das ändert sich 2026 für Minijobber:innen

Marié Detlefsen | 19.12.25

Mehr Geld pro Stunde, neue Verdienstgrenzen und zusätzliche Wahlmöglichkeiten bei der Rente: 2026 bringt für Minijobber:innen spürbare Veränderungen. Wer geringfügig beschäftigt ist oder sich in einem Midijob befindet, sollte die neuen Regeln genau kennen.

Der Jahreswechsel 2026 bringt für Millionen Minijobber:innen in Deutschland spürbare Neuerungen. Ausschlaggebend ist vor allem der steigende Mindestlohn – doch auch bei Rente, Ehrenamt und Arbeitgeber:innenabgaben tut sich einiges. Wir geben dir einen Überblick über die wichtigsten Änderungen und ihre konkreten Auswirkungen.

Höherer Mindestlohn verschiebt Grenze für Minijobber:innen

Ab Januar 2026 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 13,90 Euro pro Stunde. Diese Anpassung bleibt nicht ohne Folgen für geringfügige Beschäftigungen: Die monatliche Verdienstobergrenze für Minijobs erhöht sich auf 603 Euro, was einem Jahreseinkommen von 7.236 Euro entspricht. Darauf verweist die Minijob-Zentrale.

Interessant wird das vor allem für Beschäftigte, die bislang knapp oberhalb der Minijobgrenze lagen. Wer im Jahr 2025 durchschnittlich zwischen 556,01 Euro und 603 Euro im Monat verdient hat, kann 2026 unter Umständen wieder als Minijobber:in gelten, sofern das Einkommen künftig nicht über der neuen Grenze liegt. In diesem Fall entfällt die Sozialversicherungspflicht. Umgekehrt gilt: Arbeitnehmer:innen, die weiterhin sozialversicherungspflichtig beschäftigt bleiben möchten, müssen ihr monatliches Einkommen bewusst über 603 Euro anheben.

Minijobber:innen können Angaben zur Rentenversicherung zurücknehmen

Eine weitere Neuerung betrifft die Rentenversicherung. Ab dem 1. Juli 2026 soll es Minijobber:innen möglich sein, eine früher erklärte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig zurückzunehmen. Diese Entscheidung wirkt ausschließlich für die Zukunft und muss aktiv bei den jeweiligen Arbeitgeber:innen beantragt werden. Wer mehrere Minijobs gleichzeitig ausübt, kann die Rückkehr in die Rentenversicherung nur einheitlich für alle Beschäftigungen erklären. Wichtig: Nach der Rücknahme ist eine erneute Befreiung nicht mehr vorgesehen.

Für kurzfristige Jobs in der Landwirtschaft werden zudem die zeitlichen Rahmenbedingungen ausgeweitet. Ab 2026 dürfen solche Beschäftigungen bis zu 15 Wochen oder 90 Arbeitstage dauern. Bislang lag die Grenze bei drei Monaten beziehungsweise 70 Arbeitstagen. Ziel ist es, Betrieben mehr Flexibilität in arbeitsintensiven Phasen zu ermöglichen.


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Entlastung für Arbeitgeber:innen durch sinkende Umlage

Auch ehrenamtlich Engagierte profitieren im kommenden Jahr. Die Ehrenamtspauschale steigt von 840 auf 960 Euro jährlich. Zusätzlich wird der Übungsleiter:innenfreibetrag angehoben, von bislang 3.000 Euro auf 3.300 Euro. Damit können freiwillig Tätige künftig einen höheren Betrag steuerfrei behalten.

Für Arbeitgeber:innen gibt es ebenfalls eine finanzielle Veränderung. Der Umlagesatz U1, über den die Knappschaft-Bahn-See einen Teil der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall erstattet, soll zum 1. Januar 2026 von 1,1 Prozent auf 0,8 Prozent sinken. Die Umsetzung steht allerdings noch unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch die zuständige Aufsichtsbehörde. Die Knappschaft-Bahn-See fungiert als zentrale Umlagekasse für alle Arbeitgeber:innen, die Minijobber:innen bei der Minijob-Zentrale gemeldet haben.

Arbeitgeber:innen im gewerblichen Bereich müssen Abgaben für Minijobber:innen zahlen. Das gilt für Minijobs mit Verdienstgrenze genauso wie für kurzfristige Beschäftigungen. Für das Jahr 2026 gelten folgende Beitragssätze:

Der Umlagesatz U1 soll zum 1. Januar 2026 von 1,1 Prozent auf 0,8 Prozent sinken, © Minijob-Zentrale
Der Umlagesatz U1 soll zum 1. Januar 2026 von 1,1 Prozent auf 0,8 Prozent sinken, © Minijob-Zentrale

Eine eher technische, aber für Unternehmen relevante Änderung betrifft das Meldewesen. Ab 2026 entfällt die bislang geltende Unterscheidung zwischen West- und Ostdeutschland bei den Beitragsnachweisen. Arbeitgeber:innen müssen künftig nur noch einen einheitlichen Nachweis für alle Beschäftigten einreichen. Für bestehende Dauer-Beitragsnachweise ist allerdings eine Neuanlage erforderlich.


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