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An Feiertagen arbeiten: Ist das erlaubt?

An Feiertagen arbeiten: Ist das erlaubt?

Hauke Eilers-Buchta | 26.05.22

Feiertage sorgen immer wieder für Gesprächsstoff. Aber darf man an Feiertagen eigentlich generell arbeiten? Welche Regelungen es gibt, erfährst du hier.

Rund jede:r zehnte Arbeitnehmer:in arbeitet auch an Sonn- sowie Feiertagen, wie das Bundesarbeitsministeriums auf Anfragen der Partei Die Linken bekanntgab. Und es wird schnell deutlich: Nicht alle haben frei, wenn gesetzliche Feiertage auf dem Kalender stehen. Doch wer darf arbeiten und wer nicht? Gibt es diesbezüglich überhaupt Regelungen und was besagen diese?

Nicht nur das Ausgleichstage für wochentagsflexible Feiertage, die aufs Wochenende fallen, ist für Arbeitnehmer:innen immer wieder ein Thema, auch das Thema Feiertagsarbeit an sich spielt immer wieder eine Rolle. Sei es, wenn Christi Himmelfahrt ansteht, Pfingsten oder auch Feiertage wie der Tag der Deutschen Einheit oder Weihnachten.

Generell dienen Feiertage als freie Tage der Erholung. Doch es kann Ausnahmen geben und es gibt Branchen, in denen auch an Feiertagen – beinahe regulär – gearbeitet wird. In Krankenhäusern zum Beispiel oder bei der Feuerwehr. Würden die Mitarbeiter:innen an diesen Tagen allesamt frei machen, bekäme die Allgemeinheit große Probleme. Aber darf man auch in anderen Branchen arbeiten? Dürften Unternehmen die Produktion weiterlaufen lassen? Und welchen Einfluss haben die Unterschiede bei einzelnen Feiertagen?

Unterschiede bei Feiertagen sind durchaus relevant

Nicht jeder Feiertag ist identisch einzustufen und es gibt durchaus Unterschiede. Insgesamt neun Feiertage sind in Deutschland bundeseinheitlich und haben somit in allen sechzehn Bundesländern bestand. Neben den Weihnachtsfeiertagen und Neujahr gehören beispielsweise auch die Osterfeiertage, Pfingstmontag, der Tag der Arbeit sowie Christi Himmelfahrt und der Tag der Deutschen Einheit dazu.

Hinzu kommen Feiertage, die es teilweise nur in einzelnen Bundesländern gibt und an denen nicht jede:r Arbeitnehmer:in in Deutschland frei hat. Der 6. Januar mit den Heiligen drei Königen ist so zum Beispiel nur in Baden-Württemberg, Sachsen-Anhalt und Bayern ein Feiertag, Gründonnerstag ist in Baden-Württemberg schulfrei und am Reformationstag ist in Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Brandenburg, Thüringen sowie Sachsen-Anhalt, Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein frei, in allen anderen Bundesländern wird hingegen gearbeitet und es handelt sich um einen regulären Werktag.

Wichtig für Arbeitnehmer:innen: Letztlich entscheidet der Arbeitsort darüber, ob ein Feiertag begangen wird, nicht etwa der Wohnort. Wer in Bayern arbeitet, hat am 6. Januar folglich frei, wenngleich man in Bundesländern wohnt, die an diesem Tag keinen Feiertag begehen.

Nun aber zur ursprünglichen Frage, die für zahlreiche Arbeitnehmer:innen von Bedeutung ist:

Darf an gesetzlichen Feiertagen gearbeitet werden?

Die Antwort auf diese Frage liefert das Arbeitszeitgesetz. Im Paragraph 9 geht es um die Sonn- und Feiertagsruhe. Demnach dürfen Arbeitnehmer:innen an gesetzlichen Feiertagen zwischen 0 und 24 Uhr nicht beschäftigt werden. Dazu zählen im Übrigen auch berufliche Fort- und Weiterbildungen, wie das Oberste Landgericht Bayern entschieden hat.

Hierbei gibt es allerdings auch Besonderheiten. Das bezieht sich einerseits auf Unternehmen, in denen im Schichtbetrieb gearbeitet wird. Der Beginn oder das Ende der Feiertagsruhe kann in solchen Unternehmen um bis zu sechs Stunden verlegt werden – nach vorne oder nach hinten. Andererseits kann für Kraftfahrer:innen die Feiertagsruhe um maximal zwei Stunden vorverlegt werden. Aufgepasst: Soll die Feiertagsruhe verlegt werden, bedarf dies der Mitbestimmung durch den Betriebsrat.

Grundsätzlich heißt das also, dass Feiertage nicht „vermeidbar“ sind und an diesen nicht gearbeitet werden darf. Trotzdem gibt es Arbeitnehmer:innen, die an Feiertagen arbeiten müssen. Woran liegt das?

Deshalb müssen manche Arbeitnehmer:innen auch an Feiertagen arbeiten

Würden alle Unternehmen und Einrichtungen an Feiertagen stillstehen und alle Arbeitnehmer:innen hätten frei, würde dies große Probleme für das Allgemeinwohl bedeuten. Die gesundheitliche Versorgung wäre nicht mehr gewährleistet, Tankstellen blieben geschlossen und auch die Sicherheit der Bevölkerung könnte ins Wanken geraten.

Der Paragraph 10 des Arbeitszeitgesetzes regelt daher einige Ausnahmen für die Feiertagsruhe und definiert klar, wer an Feiertagen doch arbeiten darf und unter welchen Bedingungen. Dies bezieht sich beispielsweise auf folgende Bereiche:

  • Rettungsdienst
  • Krankenhäuser
  • Transport und Verkehr
  • Bewachungsgewerbe
  • Hotels und Restaurants
  • Einrichtungen, die Menschen behandeln oder betreuen sowie pflegen
  • Bäckereien und Konditoreien (maximal drei Stunden)
  • Rundfunk
  • Freizeitparks
  • Theater, Kinos
  • Einrichtungen zur Tierbetreuung und -pflege

In diesen und weiteren Branchen sowie Bereichen darf also auch an Feiertagen in Deutschland gearbeitet werden. Allerdings müssen Feiertage, an denen Beschäftigte gearbeitet haben, per Gesetz ausgeglichen werden. Dies wird durch Paragraph 11 im Arbeitszeitgesetz geregelt. Für Feiertage heißt es darin, dass Mitarbeiter:innen einen Ersatzruhetag beanspruchen können, wenn sie an einem Feiertag gearbeitet haben. Weiter noch: dieser Ersatzruhetag muss innerhalb von acht Wochen nach dem Feiertag gewährt werden.

Auch Tarifverträge können Änderungen bewirken

Neben der gesetzlichen Grundlage können auch Tarifverträge Einfluss darauf haben, ob und inwieweit an Feiertagen gearbeitet werden darf. Dabei dürfen Arbeitnehmer:innen allerdings keinesfalls schlechter gestellt werden, als es das Gesetz an sich vorsieht.

Allerdings kann es dadurch dennoch vorkommen, dass Ersatzruhetage für Arbeitnehmende wegfallen können und auch die Arbeitszeit an Feiertagen kann angepasst werden – auf maximal zwölf Stunden, wenn dafür freie Schichten an weiteren Feiertagen geschaffen werden.

Übrigens gibt es für Arbeitnehmer:innen an Feiertagen keinen Anspruch auf Zuschläge auf das reguläre Gehalt. In der Realität sieht es aber dennoch vielfach anders aus und Beschäftigte erhalten einen Feiertagszuschlag. Diesbezüglich kann es deutliche Unterschiede geben, vereinzelt wird sogar der doppelte Stundenlohn gezahlt. Ein Blick in den Arbeitsvertrag kann diesbezüglich schnell weiterhelfen und Arbeitnehmer:innen informieren.

Außerdem wichtig dabei: Lohnzuschläge dieser Art sind an Feiertagen steuerfrei – das gilt bis zu einer Höhe von 125 Prozent des regulären Stundenlohns.

Zusammenfassung: Grundsätzlich sind Feiertage arbeitsfrei, allerdings mit Ausnahmen

Im Großen und Ganzen dürfen sich Arbeitnehmer:innen an Feiertagen darüber freuen, frei zu haben und sich erholen zu können. Die deutsche Gesetzgebung sieht aber einige Ausnahmen vor, beispielsweise im Gesundheitswesen. Somit ist die grundsätzliche Versorgung in Deutschland gesichert.

Auch in Tourismusgebieten dürfen Supermärkte und Co. an Feiertagen oftmals öffnen, zumindest für einige Stunden. Für Feiertagsarbeit müssen Arbeitgeber:innen allerdings freie Ersatztage schaffen. Diese stehen den Arbeitnehmenden zu, sofern ein Tarifvertrag nichts anderes besagt.

Ob Arbeitgeber:innen für Feiertagsarbeit allerdings Zuschläge zahlen, liegt ganz bei ihnen. Rechtlich vorgeschrieben sind Lohnzuschläge an Feiertagen nicht, häufig werden sie aber dennoch gezahlt und bieten für Arbeitnehmer:innen dann einen großen Vorteil, da diese Zuschläge zumeist steuerfrei bleiben.

Und wenn Arbeitgeber:innen auf Feiertagsarbeit bestehen?

Trotz aller rechtlichen Vorgaben kommt es immer wieder vor, dass Arbeitgeber:innen ihre Mitarbeiter:innen dazu anhalten, auch an Feiertagen zu arbeiten. Oft allerdings unrechtmäßig und ohne Genehmigung.

Ist dies der Fall, kann die Beschäftigung an Feiertagen Strafen nach sich ziehen. Entweder kann ein Verstoß als Ordnungswidrigkeit gewertet werden oder auch als Straftat. Eine Ordnungswidrigkeit kann dann ein Bußgeld von bis zu 15.000 Euro zur Folge haben, wird ein Arbeitszeitverstoß an Feiertagen als Straftat bewertet, kann dies sogar eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen.

Dürfen Selbständige an Feiertagen ebenfalls nicht arbeiten?

Das Arbeitszeitgesetz kann nicht auf Freiberufler:innen oder Selbständige bezogen werden. Wer selbständig arbeitet kann somit auch an gesetzlichen Feiertagen arbeiten, ohne eine Strafe befürchten zu müssen. Demnach ist auch Sonntagsarbeit bei Freiberuflern durchaus eine Möglichkeit und nicht untersagt.

Selbständige und Freiberufler haben den großen Vorteil, ihre Arbeitszeit flexibel einteilen zu können. Das bezieht sich auch auf Arbeitszeit an Feiertagen, sodass eine Tätigkeit an solchen Tagen nicht untersagt ist. Das Gesetz greift in diesen Fällen nicht und bezieht sich rein auf Arbeitnehmer:innen, die in einem Angestelltenverhältnis arbeiten.

Kommentare aus der Community

Detektei am 03.07.2023 um 09:24 Uhr

Da wir ein österreichisches Unternehmen im Bereich Sicherheit – Berufsdetektive mit dem Schwerpunkt Familienrecht sind, werde ich jetzt einmal die Rechtslage in Österreich kurz thematisieren.

Allen Wachorganen gebühren innerhalb des Zeitraumes einer Kalenderwoche zwei Ruhetage, welche nicht auf einen gesetzlichen Feiertag fallen sollen. Im Einvernehmen mit dem Betriebsrat können zwei Ruhetage getrennt gewährt werden.

Unter der Voraussetzung einer kürzeren täglichen Arbeitszeit gebührt in den Verwendungsgruppen A und E, in der Verwendungsgruppe F unter den Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1, 2. Absatz, sowie in den Dienstarten B1, B2, B3, B7, C2, C3, D1, D2, D3, und für Teilzeitbeschäftigte in den Dienstarten D6, D7 und D8 nur ein Ruhetag, wenn die für Vollbeschäftigte zulässige Wochenarbeitszeit auf sechs Tage aufgeteilt wird.Die Kalenderwoche wird jeweils von Montag bis Sonntag bemessen. Gemäß § 22 ARG kann zur Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Bewachung eine finanzielle Abgeltung der Ersatzruhe vorgenommen werden. Die finanzielle Abgeltung erfolgt dadurch, dass für Arbeiten an wöchentlichen Ruhetagen ein Zuschlag von 100 % zum Normallohn (inklusive der Zulagen gemäß § 22, 23 und 24 dieses Kollektivvertrags) vergütet wird.

Leistet ein Wachorgan an einem Feiertag, auch wenn dieser Feiertag auf einen Sonntag fällt, seine Arbeit, so erhält es das Feiertagsentgelt gemäß § 9 Abs. 5 ARG. Fällt die vereinbarte Normalarbeitszeit eines Arbeitnehmers der Verwendungsgruppe E – Veranstaltungssicherheitsdienst auf einen gesetzlichen Feiertag, gebührt pro Stunde dann ein Feiertagszuschlag in der Höhe von 100 % zum Normallohn, wenn kein Feiertagsentgelt gemäß § 9 Abs. 2 ARG anfällt.
Kann ein Wachorgan an einem Feiertag aus betrieblichen Gründen nicht beschäftigt werden, so gebührt ihm lediglich das Feiertagsentgelt gemäß § 9 Abs. 2 ARG. Wachorgane, welche nicht täglich beschäftigt werden, erhalten an einem gesetzlichen Feiertag das Feiertagsentgelt gemäß § 9 Abs. 2 ARG nur dann, wenn der Feiertag in ihre Arbeitszeit fällt.

Als gesetzliche Feiertage gelten: 1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8. Dezember, 25. Dezember und 26. Dezember.
Für Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche ist auch der Karfreitag ein Feiertag. Gemäß GKV vom 18.2.1953 gilt für Angehörige des mosaischen Glaubens der Versöhnungstag als Feiertag.

§ 13 Krankenentgelt
Die Leistungen gemäß § 13 gebühren nur in dem Ausmaß, wie nach Ausschöpfung und unter zeitlicher Anrechnung der Leistungen aus dem EFZG (§ 7, letzter Satz) noch Ansprüche aus diesem Kollektivvertrag gegeben sind.

Nach einer ununterbrochenen Unternehmenszugehörigkeit von einem Monat erhält das Wachorgan, wenn es durch Krankheit oder Unfall an der Arbeitsleistung verhindert wird, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet zu haben, einen Zuschuss zum Krankengeld in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 90 % des Nettolohnes und dem Krankengeld.

Als Nettolohn gilt die um die gesetzlichen Lohnabzüge verminderte Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung der letzten Beitragsperiode vor der Erkrankung. Sonderzahlungen im Sinne des § 49/2 ASVG bleiben außer Betracht.
Der Zuschuss gebührt vom vierten Tag der Erkrankung an. Dauert die Krankheit 13 Kalendertage oder länger, so erhält das Wachorgan bereits vom ersten Tag der Krankheit an den Zuschuss zum Krankengeld in der Höhe, auf die es Anspruch hätte, wenn es Krankengeld von der Krankenkasse beziehen würde.
Auch wenn das Wachorgan kein oder nur ein gekürztes Krankengeld von der Krankenkasse bezieht, ist bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages das volle Krankengeld zugrunde zu legen. Ist der Anspruch innerhalb von 6 Monaten nicht erschöpft und tritt eine neuerliche Erkrankung innerhalb dieses Zeitraumes ein, so bleibt der Restanspruch bis zum jeweilige obgenannten Höchstausmaß voll gewahrt. Ist die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall hervorgerufen oder wurde ein Wachorgan in Ausübung seiner Arbeit durch außenstehende Personen verletzt, so gebührt das Entgelt ohne Rücksicht auf die Dauer der Unternehmenszugehörigkeit und die früheren Erkrankungen vom ersten Tag an bis zu einem Höchstausmaß von 42 Kalendertagen.

Der Arbeitgeber ist von der Erkrankung unverzüglich zu verständigen und die Erkrankung durch eine Bescheinigung der Krankenkasse nachzuweisen.

Ein kurzer Überblick über die Rechtslage in Österreich.

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