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Unternehmenskultur
Bundesverwaltungsgericht bestätigt: Amazon darf im Advent nicht sonntags arbeiten lassen

Bundesverwaltungsgericht bestätigt: Amazon darf im Advent nicht sonntags arbeiten lassen

Niklas Lewanczik | 28.01.21

Eine Bewilligung für Sonntagsarbeit im Online-Versandhandel, die Amazon zunächst erwirkt hatte, ist laut Urteil rechtswidrig. Denn Amazon selbst habe für den höheren Bedarf an Arbeit gesorgt.

An Sonntagen in der Weihnachtszeit darf Amazon in Deutschland keine Arbeit anordnen – wenn die Gründe dafür unternehmensbedingt sind. Zu diesem Urteil kam das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), welches vorangegangene Urteile des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf und des Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Münster in derselben Sache bestätigte. Amazon hatte im Jahr 2015 eine Bewilligung zur Beschäftigung von jeweils 800 Arbeitnehmer:innen am dritten und vierten Adventssonntag des Jahres für ein Werk in Rheinberg in Nordrhein-Westfalen erhalten. Gegen diese Regelung hatte jedoch die ver.di geklagt – mit Erfolg. Denn das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Sondersituation mit außerbetrieblicher Ursache, die die Sonntagsarbeit rechtfertigen würde.

Amazon selbst hat für Gefahr des Lieferengpasses gesorgt

In der Erklärung zum Urteil stellt das Bundesverwaltungsgericht klar, dass „Sonntagsarbeit zur Abwendung eines unverhältnismäßigen Schadens“ gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) nur aufgrund einer vorübergehenden Sondersituation bewilligt werden kann. Laut des Paragraphen darf ein Unternehmen nur einen Sonntag im Jahr Arbeit für eine Inventur anordnen oder an zehn Sonn- oder Feiertagen im Handelsgewerbe arbeiten lassen, „an denen besondere Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen“. Außerdem ist an fünf Sonn- und Feiertagen Sonntagsarbeit erlaubt, sofern „besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens dies erfordern“. Darauf hatte sich Amazon bezogen, da das Unternehmen argumentierte, man könne ohne die Sonntagsarbeit bis zu 500.000 Bestellungen nicht fristgerecht ausliefern.

Da die „besonderen Verhältnisse“ aber eine außerbetriebliche Ursache haben müssen, um Sonntagsarbeit zu ermöglichen, hat das Bundesverwaltungsgericht die Argumentation nicht zugelassen. Denn das Gericht ist der Auffassung, dass Amazon die Sondersituation selbst herbeigeführt habe; unter anderem durch das Versprechen, Prime-Kunden ihre Lieferungen am Tag der Bestellung zustellen zu können, das 2015 auch für Deutschland eingeführt wurde. Demnach heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts:

Auf solche innerbetrieblichen Umstände [das Versprechen deutlich schnellerer Lieferungen, Anmerkung der Redaktion] war aber der Bedarf für die beantragte Sonntagsarbeit nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zurückzuführen. Ursächlich war nicht schon der saisonbedingt erhöhte Auftragseingang. Die Lieferengpässe wurden vielmehr maßgeblich durch die kurz vor dem Weihnachtsgeschäft 2015 eingeführte Zusage kostenloser Lieferung am Tag der Bestellung verstärkt. Deshalb war nicht zu entscheiden, ob schon ein saisonbedingt erhöhter Auftragseingang eine Sondersituation darstellt, die die Bewilligung von Sonntagsarbeit rechtfertigen kann.

Für Kund:innen von Amazon könnte dieses Urteil bedeuten, dass die Lieferzeiten sich in der Adventszeit 2021 in Deutschland ein wenig verzögern. Immerhin darf mit einem noch deutlich größeren Bestellaufkommen beim E-Commerce-Riesen gerechnet werden; darauf deutet das stetige Wachstum des Unternehmens – insbesondere in der Coronapandemie – hin. Für Arbeitnehmer:innen aus dem Bereich Versandhandel könnte es hingegen eine gute Nachricht sein. Obwohl ihnen so etwaige Sonntagszuschläge entgehen könnten. Die ver.di dürfte sich jedoch bestätigt sehen, dass eine derartige Anordnung von Sonntagsarbeit in Deutschland unrechtmäßig ist.

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