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E-Mail Marketing
BVDW fordert Klarheit für Double-Opt-In
BVDW: "Aus fürs E-mail-Marketing"

BVDW fordert Klarheit für Double-Opt-In

Regine Sander | 23.11.12

Das Double-Opt-In soll rechtswidrig sein. Ungläubigkeit und Verwirrung im Netz. Muss eine ganze Branche sterben?

Wie wir bereits berichteten, hat ein aktuelles Urteil des OLG München das Verfahren des Double-Opt-Ins für rechtswidrig erklärt. Demnach sei bereits die versendete Bestätigungsmail als Werbung anzusehen, für „deren Zusendung der Adressat der E-Mail seine Einwilligung vorab erteilen müsse.“

Jeder Online-Marketer weiß, dass für die Zusendung von Werbung  grundsätzlich  die ausdrückliche Einwilligung des Empfängers vorliegen muss. Ist dies nicht der Fall, gilt der Versand wettbewerbsrechtlich rechtswidrig und wird als Spam-Mail klassifiziert. Die Beweisführung ist dabei eine Bringschuld des Unternehmens.  Für den digitalen Sektor bedeutet das, dass die Einverständniserklärung speicherungsfähig und ausdruckbar sein muss. Zur Erfüllung dieser Anforderungen hat sich das Double-Opt-In-Verfahren etabliert. Erst nach Aktivierung des Bestätigungslinks in der neutral gestalteten Mail wurde der Versand des tatsächlichen Newsletters veranlasst. So weit, so gut – doch wenn es jetzt nach dem Müncher OLG geht, ist bereits eben diese neutrale Kommunikation als Werbeakt anzusehen. Realitätsfremd, aber rechtsgültig!

Der bisherige Rechtsstand laut BGH (Az. I ZR 164/09 – Double-Opt-In) akzeptierte dieses Vorgehen, ließ dabei jedoch offen, wie die nun angezweifelte Bestätigungsmail einzuordnen sei. Es herrschte jedoch Einvernehmen darüber, dass der Versand zulässig sei, solange die Mail nur komplett neutral und sachlich verfasst werde. Bis jetzt …!

So führt das umstrittene Urteil laut Rechtsanwalt Michael Neuber vom BVDW „ zu dem fragwürdigen Ergebnis, dass Werbenden die einzige Möglichkeit, eine beweissicher dokumentierte Einwilligung einzuholen, genommen wird. Eine andere realistische Möglichkeit der gesetzeskonformen und sicheren Ausübung werblicher Kommunikation existiert jedoch nicht. Dies wäre das Aus für das E-Mail-Marketing.“ Die einzige Alternative wäre wohl, dass die User sich eigeninitiativ per E-Mail an das Unternehmen wenden und den Erhalt des Newsletters fordern. Und das wäre eine Hürde, die vermutlich nur wenige Nutzer zu nehmen bereit sind.

Bleibt also zu hoffen, dass der BGH schnell in Revision geht und die Rechtssicherheit zum Newsletter-Versand wieder herstellt. Schließlich ist das E-Mail-Marketing doch für viele Unternehmen der effektivste Weg der Kundenkommunikation. Und nicht zuletzt zieht ja auch der Verbraucher einen konkreten Nutzen aus dem Newsletter-Erhalt.  Entsprechend die Stimmen und Kommentare zu diesem Thema, die auch Folgen für Registrierungsprozesse und deren Bestätigung sehen. Das Ausmaß des Urteils ist also noch unklar.

George Striebel via onlinemarketing.de:

„Na, da kommen ja noch lusige Zeiten auf Deutschland zu, denn E-Mailmarketing ist für kleine Firmen oft effektiver als Suchmaschinenoptimierung, sofern erstmal eine grosse Liste vorhanden ist und solche Urteile….“

Matthias via onlinemarketing.de:

„Das Urteil ist echt ein witz wie weit soll den der Wahnsinn noch gehen, ich meine ein Double opt in ist schon umständlich genug für den Nutzer . Ich bin gespannt bis es soweit ist das sich die Empfänger per Mail anmelden müssen und dann den Newsletter bestätigen…“

Ralph Lindner via online-marketing-recht.de

„Bedeutet das nicht in seiner Konsequenz, dass auch der Registriervorgang bei facebook, Google, Yahoo, GMX, Web.de und Millionen anderen Webseiten nach deutschem Recht unzulässig ist, wenn als Ergebnis eine E-Mail versendet wird? Werden wir Deutschen die ersten sein, die Statusmeldungen auf ihren Facebook-Seiten per Briefpost posten?“

Buttermail via online-marketing-recht.de

„Diese Nachricht ist wirklich ein Wahnsinn. Ein Blogger macht sich wichtig und bringt Unsicherheit bei naiven Usern die sich nicht auskennen. Diese Meldungen hat es in der Vergangenheit zu dutzenden gegeben, weil sich die Gerichte und Richter nicht auskennen. Und ja, die oberste Instanz hat es IMMER wieder zurück gerückt und die Unwissenheit der Richter korrigiert. Somit lasst euch nicht in Unsicherheit bringen!“

Wie steht ihr dazu?


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