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E-Mail Marketing
E-Mail-Marketing: Double-Opt-in rechtswidrig?

E-Mail-Marketing: Double-Opt-in rechtswidrig?

Regine Sander | 21.11.12

Laut aktuellem Urteil des Oberlandesgerichtes München ist das Double-Opt-In-Verfahren beim E-Mail-Marketing eventuell rechtswidrig.

Es ist anerkannt und akzeptiert: Das Double-Opt-In-Verfahren, das in der Regel bei jeder seriösen Newsletter-Anmeldung greift. Ein Urteil des OLG München stellt diese Seriosität jedoch in Frage – und somit die E-Mail-Marketer vor große Probleme. Im Urteil mit dem Aktenzeichen 29 U 1682/12 heißt es nämlich:

„ Auch eine E-Mail, mit der zur Bestätigung einer Bestellung im Double-opt-in-Verfahren aufgefordert wird, fällt als Werbung unter das Verbot des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG“

Würde dieser „Leitsatz“ tatsächlich Schule machen, wäre eine ganze Branche in Gefahr. Denn bisher galt das Double-Opt-In als geeignete Möglichkeit, eine rechtssichere Einwilligungserklärung zum E-Mail-Versand zu erhalten. Das wurde auch vom BGH bestätigt, der das Verfahren billigte, um die Versendung von E-Mails an Personen auszuschließen, die nicht in den Versand eingewilligt haben (BGH vom 10.2.2011, Az. I ZR 164/09 – Double-Opt-In). Nun wurde bereits seit längerem immer wieder vom UWG geunkt, dass aber ja schon die Bestätigung-Mail an sich als Werbung angesehen werden könne. So musste der Versender von jeher darauf achten, dass diese Mail keinerlei Werbung enthielt und sich auf einen Hinweis auf die Anmeldung und einen Bestätigungslink beschränkte.

Das soll nun nicht mehr gültig sein, wenn das OLG München Recht behält. So müsste theoretisch schon für den ersten Versand – also für die Bestätigung-Mail – eine eindeutige Zustimmung des Empfängers vorliegen. Hierfür einen Beweis zu führen, ist für den Versender allerdings unmöglich, da im Netz letztlich jeder irgendeine E-Mail-Adresse für den E-Mail-Versand angeben kann. Eine andere Möglichkeit zur Verifizierung der E-Mail gibt es aktuell nicht.

Was im ersten Moment also wie das Todesurteil fürs bisherige E-Mail-Marketing klingt, sollte jedoch nicht überbewertet werden. Denn der Newsletter als Marketinginstrument ist ja auch vom Verbraucher durchaus erwünscht und bietet in vielen Fällen einen echten Mehrwert. Es ist also sehr wahrscheinlich, dass die Bestätigungs-Mail des Double-Opt-in auch weiterhin rechtlich geduldet und vom BGH als zugelassen bestätigt wird.

Bis dahin muss man sich wohl oder übel darauf verlassen, dass kein findiger Kläger das Urteil für seine Zwecke nutzt und noch stärker als bisher darauf achten, dass keinerlei werbliche Aussagen in der Mail enthalten sind. Zudem empfiehlt Dr. Martin Schirmmacher von online-marketing-recht.de, „den gesamten Anmeldeprozess, von der Eintragung der E-Mail-Adresse bis zum Eingang der Bestätigungs-E-Mail sorgfältig zu protokollieren, damit dieser gegebenenfalls nachgewiesen werden kann.“

Wir nehmen euch trotz Double-Opt-In noch in unseren Newsletter auf, einfach E-Mail Adresse eintragen und Bestätigungsmail erhalten:

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Kommentare aus der Community

Dominik am 27.11.2012 um 12:55 Uhr

„vor Gericht und auf hoher See…“ ;)

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Matthias am 21.11.2012 um 20:46 Uhr

Das Urteil ist echt ein witz wie weit soll den der Wahnsinn noch gehen, ich meine ein Double opt in ist schon umständlich genug für den Nutzer . Ich bin gespannt bis es soweit ist das sich die Empfänger per Mail anmelden müssen und dann den Newsletter bestätigen…

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Thomas am 21.11.2012 um 18:40 Uhr

Verstehe ich nicht ganz. BGH steht über dem OLG. Also warum soll das BGH-Urteil damit nicht mehr gültig sein?

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George Striebel am 21.11.2012 um 17:41 Uhr

Na, da kommen ja noch lusige Zeiten auf Deutschland zu, denn E-Mailmarketing ist für kleine Firmen oft effektiver als Suchmaschinenoptimierung, sofern erstmal eine grosse Liste vorhanden ist und solche Urteile….

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