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Digitalpolitik
USA: Nächster Schritt zur Google-Zerschlagung

USA: Nächster Schritt zur Google-Zerschlagung

Niklas Lewanczik | 09.10.24

Das US Department of Justice möchte gerichtlich eine Zerschlagung Googles anordnen, um monopolistische Strukturen zu unterbinden. Im November sollen weitere Details folgen.

Das Department of Justice (DOJ) möchte Bundesrichter:innen in den USA dazu bewegen, Google zur Abspaltung einzelner Geschäftsbereiche wie Chrome und Android zu zwingen. Davon berichtet Reuters und erklärt, dass das DOJ bis zum 20. November konkrete Maßnahmen vorstellen soll. Bis zum 20. Dezember kann wiederum Google Maßnahmen vorschlagen, die die der Alphabet-Tochter bereits kürzlich gerichtlich zugeschriebene Monopolstellung und dem Aufrechterhalten monopolistischer Strukturen Einhalte gebieten sollen.

Das Monopol Google: Folgen in der Digitalpolitik der USA?

Der US-Bundesrichter Amit Mehta entschied kürzlich in einem Urteil, dass Google ein Monopol sei und auch als solches gehandelt habe, um die Vormachtstellung sowohl im Such- als auch im Werbemarkt zu zementieren.

After having carefully considered and weighed the witness testimony and evidence, the court reaches the following conclusion: Google is a monopolist, and it has acted as one to maintain its monopoly.

Das Urteil traf Google hart; man möchte es gerichtlich angehen. Zwar erkannte der Bundesrichter nicht an, dass das Unternehmen eine Monopolstellung in einem spezifischen Werbebereich absolute Marktmacht besitzt. Allerdings schrieb er dem Unternehmen Monopolqualität in den Bereichen „general search services“ sowie „general search text advertising“ zu. Im Rahmen der Klagen gegen Google hatte das DOJ eine Auflösung des Ad-Tech-Geschäfts von des großen Unternehmens gefordert, Google wiederum hatte jegliche Vorwürfe vehement zurückgewiesen. Ob es nun nach dem Urteil im ersten Verfahren oder auch nach einem Urteil im Verfahren, das sich konkret mit der Frage zu Googles möglichem Marktmachtmissbrauch im Search-Ad-Geschäft beschäftigt, zu solch einer Auflösung kommen wird, ist vorerst unklar. Wie auch Lauren Feiner für The Verge berichtete, hat das erste Urteil des Bundesrichters Mehta zunächst nur entschieden, dass Google haftbar gemacht werden kann.

Viele Klagen gegen Google, verschiedene Perspektiven

Das Department of Justice – und nicht nur dieses – hat das Unternehmen mehrfach wegen möglicher Marktmachtmanipulation verklagt. Zuletzt klagte beispielsweise auch Yelp gegen Local-Advertising-Praktiken von Google. Sollte es zu einer (Teil-)Zerschlagung des Konzerns Alphabet kommen, würde das den Markt verändern und vielen weiteren Playern – im Search-, App-, Advertising-Markt und dergleichen – neue Perspektiven bieten. Jetzt gibt es erste Anzeichen dafür, dass es wirklich so weit kommen könnte. Doch schon im Jahr 2020 hat das US-amerikanische Subcommittee on Antitrust, Commercial and Administrative Law of the Committee on the Judiciary in einem 449 Seiten langen Bericht erklärt, dass die Tech Player Amazon, Apple, Meta (damals noch Facebook) und Google ihre Marktmacht als Gatekeeper ausgenutzt haben und auf machteinschränkende Maßnahmen verwiesen – was wenig Erfolg gehabt hat.

These firms have too much power, and that power must be reined in and subject to appropriate oversight and enforcement. Our economy and democracy are at stake,

hieß es seinerzeit im Bericht. Auch dieser stellte schon eine Zerschlagung in den Raum.

Google könnte derweil ein Argument nutzen, das vor Jahren noch weniger stark war: Der Search-Ad-Markt und der Digital-Ad-Markt sind 2024 und 2025 so differenziert wie lange nicht, Konkurrenz macht sich bemerkbarer denn je. Das könnte für Google sprechen, wenngleich es etwaige Manipulationen nicht egalisieren wird und sollte. Man kann sich indes fragen, wie der Markt aussähe, hätte die Digitalpolitik die immense Marktmacht von Playern wie Alphabet und Meta vorzeitig besser reguliert.


Googles Search-Ad-Macht bröckelt:

Bald unter 50 Prozent Marktanteil

Google-Logo hinter Glas, schwarz-weiß, in Gebäude, gemauert
© Caleb Williams – Unsplash

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