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Insider-Tipps: Digitale Barrierefreiheit herstellen – KI unterstützt

Insider-Tipps: Digitale Barrierefreiheit herstellen – KI unterstützt

Ein Gastbeitrag von Gabriele Horcher | 13.09.23

Das BFSG verpflichtet Unternehmen, Online Shops und Websites barrierefrei zu gestalten. Finde heraus, ob du betroffen bist und wie dir KI dabei helfen kann.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (kurz BFSG) verpflichtet erstmals auch private Wirtschaftsakteur:innen zu mehr digitaler Barrierefreiheit. Das Ziel ist, Menschen mit unterschiedlichen Beeinträchtigungen die digitale Teilhabe zu ermöglichen. Unternehmen und sogar Vereine müssen deshalb bis zum Stichtag am 28. Juni 2025 – falls sie unter das BFSG fallen – Apps, Online Shops sowie Websites barrierefrei gestalten.

Wenden sich deine Produkte oder Dienstleistungen weder direkt noch indirekt an Verbraucher:innen? Dann kannst du dich zunächst entspannen. Denn das Gesetz wurde zur Stärkung von Verbraucher:innen erlassen. Falls du Geschäfte mit Usern über das Internet anbahnst oder abschließt, schau dir an, ob und was du jetzt tun musst.

Insider-Tipp: Warum digitale Barrierefreiheit sinnvoll ist

Auch wenn du durch das neue Gesetzt nicht verpflichtet bist, lies bitte trotzdem weiter, um ein Verständnis für das Thema digitale Barrierefreiheit zu entwickeln. Digitale Barrierefreiheit im Business-to-Business-Bereich – speziell bei der Kommunikation mit Kund:innen und (potenziellen) Mitarbeiter:innen – kann auch dir einen klaren Wettbewerbsvorteil bringen. Menschen mit Beeinträchtigungen benötigen auch bei der Berufsausübung mehr digitale Barrierefreiheit!

Bist du zu mehr digitaler Barrierefreiheit verpflichtet?

Viele Organisationen nutzen bei der digitalen Kommunikation mit Verbraucher:innen Dienstleistungen der Telemedien, Bankdienstleistungen oder Leistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs (E-Commerce). Damit werden sie – dem BFSG nach – zu sogenannten Leistungserbringer.

Deine Kund:innen oder Mitglieder sind direkt/indirekt Verbraucher:innen. Wenn du nur eine der folgenden Fragen mit ja beantwortest, dann gehört auch deine Organisation zu den Leistungserbringer.

  • Apps: Du bietest die Nutzung von Apps an
  • Online Shops: Du verkaufst über deine Website oder deinen separaten Online Shop Produkte oder Dienstleistungen
  • Website: Nutzer:innen können
    • sich auf deiner Website in einen Kund:innenbereich einloggen
    • über ein Help-Desk-System ein Support Ticket eröffnen
    • online Termine vereinbaren
    • ein Kontaktformular ausfüllen
    • einen Chatbot oder einen Rückruf-Service nutzen
    • über einen Spendenbutton spenden

Insider-Tipp: Wann muss dein Shop, wann die ganze Website barrierefrei sein?

Ist der Online Shop in deiner Website integriert, müssen sowohl der Shop als auch die gesamte Website barrierefrei gestaltet sein. Durch den bloßen Link zu einem Online Shop, der nicht direkt auf deiner Website ist, oder durch einen Link zu Affiliate-Partner:innen wirst du nicht zu einem Leistungserbringer.

Wenn die Services auf deiner Website mit einer Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr in Verbindung stehen, handelt es sich um Dienstleistungen der Telemedien, die im Hinblick auf den Abschluss eines Verbraucher:innenvertrags erbracht werden. Dies geschieht elektronisch über Websites oder über auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen, auf individuelle Anfragen von Verbraucher:innen hin. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn neben kostenfreiem Content auch kostenpflichtiger Content angeboten wird. Das ist auch der Fall, wenn du Fragen zu Verkaufs- oder Support-Zwecken über Chatbots oder über Rückruf-Services beantwortest. Und bei der Nutzung eines Spendenbuttons kommt meist eine Bankdienstleistung hinzu. Das bedeutet, dass gemäß BFSG die gesamte Website barrierefrei zu gestalten ist.

Du gehörst zu den sogenannten Leistungserbringern?

Dann solltest du zeitnah eine Task Force einsetzen, die sich die spezifischen Anforderungen genau ansieht. Es sei denn:

  • Du gehörst zu den sogenannten „Kleinstunternehmen“ mit weniger als zehn Beschäftigten oder höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz.
  • Oder es ergeben sich durch die Barrierefreiheit grundlegende Veränderungen der Wesensmerkmale deiner Dienstleistung. *
  • Oder die Herstellung von Barrierefreiheit stellt für dich eine unverhältnismäßige (nachweißbar bedrohliche) Belastung dar. *

* Diese Sachverhalte musst du allerdings proaktiv bei deiner Marktüberwachungsbehörde anzeigen. Du musst also auf die eine oder andere Art und Weise auf jeden Fall aktiv werden.

Wenn du zu mehr digitaler Barrierefreiheit verpflichtet bist, nutze für deinen Shop oder deine Kommunikationsmöglichkeiten auf deiner Website nur Anbieter:innen, deren Dienstleistungen barrierefrei sind – beziehungsweise die dir jetzt schon zusichern können, dass ihre Dienstleistungen bis zum Stichtag barrierefrei sein werden. Plane außerdem die Umsetzung rechtzeitig mit internen und externen Dienstleister:innen, um die geforderten Änderungen möglichst noch weit vor dem Stichtag zu realisieren. Anfang 2025 werden alle entsprechenden Dienstleister:innen ausgebucht sein.

Insider-Tipp: Vorsicht bei den Kleinstunternehmen

Bei der Einstufung als Kleinstunternehmen geht es nicht um den Jahresumsatz des Online Shops, sondern um den der gesamten Organisation. Es sei denn, du hast das Online-Geschäft als separate Unternehmung gegründet.

Wer profitiert von digitaler Barrierefreiheit?

Jede:r Zweite in Deutschland würde von mehr digitaler Barrierefreiheit profitieren. Motorisch oder sensorisch behindert sind wir schon, sobald wir ein Kind auf dem Arm halten. Eine visuelle Beeinträchtigung bemerkt jede:r, wenn Sonneneinstrahlung verhindert, dass wir auf dem Display alles gut erkennen können. Eine auditorische Behinderung kann bereits durch den Umgebungslärm eines Großraumbüros oder einer Baustelle entstehen. Kognitiv beeinträchtigt sind wir, wenn wir versuchen, Multitasking zu betreiben, oder wenn jemand zum Geburtstag einen Sekt ausgegeben hat. Situative Einschränkungen sind vielfältig und sie passieren allen.

Zudem gibt es temporäre Behinderungen: wie zum Beispiel den Arm im Gips oder den Verband um den schmerzenden Finger. Vielleicht ist ein Auge verletzt oder wir haben gerade unsere Brille verlegt. Auch eine Ohrenentzündung, ein Hörsturz, Migräne oder Müdigkeit können uns bei der Bedienung von Apps, Online Shops und Websites beeinträchtigen.

Die Anzahl derer, die mit situativen und temporären Behinderungen zu kämpfen haben, lässt sich statistisch nicht erfassen. Zugleich liegt die Zahl derer, die permanent betroffen sind, aber höher, als man vielleicht denkt:

  • Es gibt in Deutschland etwa 10,4 Millionen Menschen mit einer dauerhaften Behinderung, 7,8 Millionen Menschen mit einer schweren und 2,6 Millionen mit einer leichten Behinderung. Das sind ca. 12,5 Prozent der Bevölkerung.
  • Und in einer stetig alternden Bevölkerung nimmt der Anteil der Menschen mit Beeinträchtigungen zu. 18,6 Millionen Menschen – fast 22 Prozent – sind über 65 Jahre alt.
  • Darüber hinaus sind rund 15 Prozent der Menschen, die in Deutschland leben, Mehrsprachler:innen und zuweilen keine Muttersprachler:innen. 4,1 Millionen Menschen in Deutschland sprechen zuhause gar kein Deutsch. Für weitere 8,2 Millionen ist Deutsch im Haushalt nicht die überwiegend gesprochene Sprache.
  • Hinzu kommen in Deutschland noch 6,2 Millionen Menschen, die nicht oder nur unzureichend lesen und schreiben können. Das sind 7,5 Prozent der Bevölkerung.

Zusammengefasst sind 47,1 Millionen Menschen betroffen. Sicher gibt es Schnittmengen der Betroffenengruppen und damit in dieser Zahl eine gewisse Mehrfacherfassung. Dennoch lässt sich unterm Strich sagen, dass jede:r Zweite in Deutschland von digitaler Barrierefreiheit profitieren würde.

Was fordert/fördert die digitale Teilhabe?

Das BFSG fordert, dass zum Beispiel ein Online Shop für Menschen mit Beeinträchtigungen ohne besondere Erschwernis – und grundsätzlich ohne fremde Hilfe – auffindbar, zugänglich und nutzbar sein soll. Dazu muss das Angebot eines Online Shops über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden. Es reicht also nicht mehr aus, die Produkte und Dienstleistungen, die erworben werden können, nur als Text und Bild darzustellen. Sondern die Inhalte müssen zum Beispiel auch über Sprachausgabe hörbar und damit auditiv wahrnehmbar sein.

Digitale Barrierefreiheit ist sogar meist mit bestehenden Mitteln in der Kommunikation umsetzbar – dank KI-Unterstützung:

  • Text in Sprache umwandeln: zum Beispiel durch die automatische Erstellung von Audiodateien oder den Einsatz einer Vorlesefunktion
  • Sprache in Text umwandeln: durch Live-Untertitel bei Meetings, Closed Capitioning oder Untertitelung von Videos bis hin zur Nutzung eines Gebärdensprache-Avatars
  • Alternative Bedienmethoden des Mauszeigers: mittels Spracheingabe oder Augensteuerung
  • Texte in einfache Sprache umformulieren: durch generative KI

Insider-Tipp

Informationen über mehr als einen sensorischen Kanal bereitzustellen, ist nicht nur im Umgang mit Verbraucher:innen, sondern auch für die Kommunikation im B2B-Bereich sinnvoll. Mit mehr digitaler Barrierefreiheit ermöglichst du Menschen mit Beeinträchtigungen nicht nur ein selbstbestimmteres Leben – du stärkst gleichzeitig deine Wettbewerbsfähigkeit. Die Frage ist, ob du die wichtige Zielgruppe der Menschen mit einer dauerhaften, temporären oder auch nur situationsbedingten Beeinträchtigung weiterhin ausschließen willst – als mögliche Kund:innen, Mitarbeiter:innen, Partner:innen oder Investor:innen.

Das Gesetz kannst du auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales einsehen. Die etwas leichter verständlichen Leitlinien zum Gesetz findest du bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit.


Disclaimer: Die Informationen (Stand September 2023) stellen eine Orientierungshilfe dar – sie sind keine Rechtsberatung. Außerdem können die Forderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes noch angepasst oder erweitert werden.

Kommentare aus der Community

Stefan am 23.09.2023 um 22:30 Uhr

Kerstin Probiesch’s Beitrag zur digitalen Barrierefreiheit trifft den Nagel auf den Kopf. In der heutigen Zeit, in der das Web immer mehr zu einem zentralen Bestandteil unseres Lebens wird, dürfen wir nicht vergessen, dass jeder Zugriff darauf haben sollte. Kerstin hat einen tiefgreifenden Einblick in gesetzliche Bestimmungen und Richtlinien geliefert, die nicht nur für Webentwickler, sondern für uns alle von Bedeutung sind. Ihre Betonung der Notwendigkeit, die Barrierefreiheit in den Entwicklungsprozess zu integrieren, ist absolut zutreffend. Es ist nicht nur eine Frage der Einhaltung von Vorschriften, sondern vor allem eine Frage der Inklusion. Ich schätze Kerstins fortwährende Arbeit und ihr Engagement für dieses Thema sehr. Hoffentlich werden ihre Erkenntnisse dazu beitragen, das Web zu einem Ort zu machen, an dem niemand zurückgelassen wird.

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