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Technologie
Der Drahtseilakt zwischen Netz und Fernsehen: Wie sinnvoll ist der Medienstaatsvertrag?

Der Drahtseilakt zwischen Netz und Fernsehen: Wie sinnvoll ist der Medienstaatsvertrag?

Toni Gau | 06.12.19

Die Internetlandschaft wie wir sie kennen, könnte demnächst schon erhebliche Änderungen erfahren - und das alles aufgrund des Medienstaatsvertrages.

Die Art und Weise, wie wir Filme, Serien und dergleichen konsumieren, hat sich seit dem Aufstieg des Internets drastisch verändert. Fernsehen war gestern, heute gibt es YouTube, Netflix und Konsorten. Doch nicht nur die Art und Weise, wie wir Content schauen, hat sich revolutioniert, sondern auch die Methodik zum Produzieren von diesem, ist nicht mehr wie früher. Jede Person, welche ein Smartphone bei sich in der Hosentasche hat, ist in der Lage Content zu produzieren, wie Plattformen wie TikTok ganz exemplarisch aufweisen. Die Juristerei hierhinter ist jedoch weiterhin keineswegs präzisiert, doch die Konferenz zum Medienstaatsvertrag gestern möchte dies ändern, wie auch die Süddeutsche Zeitung berichtet.

Wozu der Medienstaatsvertrag?

Wer die Diskussion schon seit ihren Ursprüngen verfolgt, wird sich entsinnen, dass einst debattiert wurde, ob beispielsweise Let’s Plays oder auch Livestreams unter den Rundfunktstaatsvertrag fallen und somit eine Lizenz zum Senden bräuchten. Antworten hierauf waren umstritten, doch schien seitens des Internets folgender Konsens zu bestehen: Weder sind Streamer und Content Creator Sender, noch sind Streams und YouTube-Videos Rundfunk. Trotz stetiger Aktualisierungen, muss man sich eingestehen, dass eben dieser Vertag nicht aufs Internet anwendbar scheint. Zur Zeit des Entwurfes von diesem, war das Internet noch keineswegs solch ein Gesprächsthema wie heutzutage und die Entwicklung von diesem hat ebenfalls kaum jemand erahnen können. Dass vieles, was auf das Internet angewendet werden müsste, nicht absehbar war, scheint logisch. Es ist demnach sehr kontrovers, ob die Regeln, welche für den Rundfunk gelten, auch auf das Internet zutreffen – und genau dieses Problem soll der Medienstaatsvertrag lösen.

Warum erst jetzt?

Zu sagen, man wollte zuvor keine Regulation vornehmen, wäre de facto falsch. Das Problem war vielmehr, dass man keinen wirklichen Konsens finden konnte – schließlich haben YouTuber, Sender und Sonstige allesamt ganz unterschiedliche Vorstellungen und Wünsche diesbezüglich. Konsens ist hierbei auch das letztendliche Schlüsselwort. Die Mediengesetze sind nämlich Ländersache und somit müssen auch alle 16 Bundesländer zustimmen. Sofern kein Konsens besteht, ist also keine Einführung von Änderungen möglich und hierbei handelt es sich um eine Angelegenheit, welche man nicht ausschließlich dem Bund und seinen Netzwerkdurchsetzungsgesetz überlassen wollte, weshalb der Entschluss dementsprechend Zeit benötigte.

Wer darf denn nun was senden?

Eine der wichtigsten Änderungen des Medienstaatsvertrags ist es genau diese Frage zu beantworten. Ganz einfach gesagt: Wer durchschnittlich unter 20.000 Zuschauer erreicht, muss keine Lizenz beantragen – wer eine höhere Zuschauerzahl hat, muss sich eine Lizenz hierfür anschaffen – und diese kostet auch saftige 10.000 Euro. Renommierte Streamer wie Gronkh und PietsMiet verfügen bereits über eine, wenn auch recht widerwillig. Genauso müssen noch einige Privatdaten hinterlassen werden wie etwa die Adresse, Vollname und Ähnliches – ebenfalls eine Änderung, mit welcher viele nicht unbedingt konform sind, doch scheint dies unabdingbar. Von diesen Änderungen sehen sich im Übrigen nur Internetpersonen betroffen, Sender selbst interessiert dies wohl kaum.

Doch auch Dinge wie Smart-TVs, deren Existenz man zu Begründung des Rundfunkstaatsvertrages wohl kaum bedenken konnte, werden anhand des Medienstaatsvertrags reguliert. Diesen ist es gemäß des Vertrages untersagt Programme willkürlich schlecht zu platzieren.

Änderungen bei Medienintermediären

Wer sich nun fragt, was denn genau Medienintermediäre sind, muss sich keineswegs schlecht fühlen, denn hierbei handelt es sich um einen Neologismus im Rahmen des Medienstaatsvertrages. Die Wortneuschöpfung bedeutet so viel wie „Vermittler zwischen Vermittlern“ und bezieht sich auf Plattformen wie Google oder auch Facebook; Online-Dienste der Medienwelt, welche allerdings keine eigenen Medieninhalte produzieren.

Eben diese Plattformen müssen als bald gewissen Informationspflichten nachkommen. Man vermutet, dass diese nämlich Wahlergebnisse oder Sonstiges beeinflussen könnten, weshalb eine gewisse Transparenz gewährleistet werden muss. Demnach müssten Medienintermediäre auch die Funktionsweisen ihrer Algorithmen aufdecken und das könnte durchaus ein Problem darstellen. Es folgte demnach Kritik mit dem Gegenvorschlag, man solle zunächst empirisch belegen, dass ein solcher Einfluss besteht, bevor man diesbezüglich beginnt Regulierungen einzuführen.

Dass Internetplattformen einen erheblichen Einfluss auf Wahlen nehmen könnten und somit antidemokratisch wären, ist eine Vermutung, welche bereits vielseitig veräußert wurde – doch ist es nichtsdestotrotz wichtig diese auch zu bestätigen, weshalb es sich hierbei durchaus um einen klugen Einwand handelt.

Wie ist die bisherige Resonanz?

Wie so häufig scheint der Medienstaatsvertrag bisher noch gemischte Gefühle hervorzurufen. Viele Sender scheinen diese Änderungen zu begrüßen, doch vor allem Internetpersonen sind nicht allzu begeistert und wittern Zensur. Das ist durchaus verständlich, da das Internet der größte Konkurrent des Fernsehens ist und hieraus klare Nachteile zieht. Allgemein werden Änderungen im Internet oftmals sehr skeptisch betrachtet, da dessen Landschaft weiterhin vergleichsweise frei und unabhängig ist. Zu oft ist es bereits vorgekommen, dass Politiker Änderungen trotz mangelnder Kompetenz und fehlendem Fachwissen vornehmen wollten – natürlich treffen diese dann auf Widerspruch. Insbesondere seit der Artikel 13 Debatte mit Axel Voss scheinen viele hiergegen überaus kritisch eingestellt.

Inkrafttreten soll der Medienstaatsvertrag spätestens September 2020, wenn nicht sogar früher. Wie positiv dessen Inhalte aufgenommen werden und wie erheblich die mit ihm eintretenden Veränderungen sind, lässt sich vorerst jedoch nur erahnen. Der gesamte Vertrag lässt sich im Übrigen hier nachlesen.

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