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„Es steht ja heute außer Frage, dass Google seine Dienste in den Suchergebnissen begünstigt.“ – Dr. Thomas Höppner, Rechtsanwalt, Olswang Germany LLP

Stefan Rosentraeger | 16.09.14
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Dr. Thomas Höppner, Rechtsanwalt, Olswang Germany LLP
“Ich vertrete mehrere Beschwerdeführer im Google-Verfahren der Europäischen Kommission, u.a. BDZV, VDZ und OIP. […] Tatsächlich würde eine solche Offenlegung kaum jemandem etwas nützen. Es steht ja heute außer Frage, dass Google seine Dienste in den Suchergebnissen begünstigt. Die Beschwerdeführer fordern keine Offenlegung der Algorithmen, sondern dass Googles auch seine eigenen Webseiten diesen eigenen Algorithmen unterwirft, diese also für alle Webseiten gelten. Nicht mehr und nicht weniger. Danach bliebe es Google völlig unbenommen, wie es seinen Algorithmus zur Verbesserung der Suche programmiert. Google wäre nur gehalten, sich an diesen Wertungen festhalten zu lassen, indem es sie auf alle Webseiten anwendet, einschließlich der eigenen. Es ist ein großer Irrglaube, die erhobene Forderung nach einer diskriminierungsfreien Suche würde einen Eingriff in Googles Freiheit zur Gestaltung seiner Algorithmen voraussetzen. Tatsächlich bliebe die Freiheit vollständig erhalten. Google müsste seine Wertungen nur auf alle Webseiten anwenden und dürfte nicht weiterhin mit zweierlei Maß messen, indem es an seine eigenen Dienste weniger strenge Anforderungen stellt, um ganz oben in den Ergebnissen zu erscheinen.”
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