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Büroalltag
Krankschreibung nach Kündigung: Bundesarbeitsgericht setzt klare Grenzen

Krankschreibung nach Kündigung: Bundesarbeitsgericht setzt klare Grenzen

Swantje Schemmerling | 19.12.23

Krankmeldungen der Arbeitnehmer:innen direkt nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses sind nicht selten. Arbeitgeber:innen macht das misstrauisch. Doch wie sieht die rechtliche Lage in solchen Fällen aus?

Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt gibt Aufschluss darüber, unter welchen Umständen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in der Kündigungsfrist infrage gestellt werden können. In einem Fall des Bundesarbeitsgerichts hatte sich ein Angestellter in einem Unternehmen krankgemeldet und zeitgleich eine Kündigung seiner Arbeitgeberin erhalten. Der Arbeitnehmer verlängerte nach Ablauf seiner Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung diese zwei Mal, so dass sich die Zeit der Krankschreibung passgenau über die Dauer der Kündigungsfrist erstreckte. Er trat danach gesund eine Stelle in einem neuen Unternehmen an.

Die alte Arbeitgeberin verweigerte jedoch die Entgeltfortzahlung für den Monat, in dem der Arbeitnehmer krankgeschrieben war. Dies führte zu einem Rechtsstreit. Die Vorinstanzen des Landesarbeitsgerichts hatten der auf Entgeltfortzahlung gerichteten Klage für die vollständige Zeit stattgegeben. Daraufhin legte die Arbeitgeberin Revision ein und der Fall landete beim Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt.

Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt äußerte sich klar zu Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die exakt in die Kündigungsfrist fallen:

Der Beweiswert von (Folge-)Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen kann erschüttert sein, wenn der arbeitsunfähige Arbeitnehmer nach Zugang der Kündigung eine oder mehrere Folgebescheinigungen vorlegt, die passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfassen, und er unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung aufnimmt.

Das BAG entschied zugunsten der Arbeitgeberin für den größten Teil der Kündigungsfrist. Es stellte fest, dass die erste Krankmeldung keine Korrelation zur Kündigung aufwies. Die folgenden zwei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, verbunden mit der Aufnahme eines neuen Jobs einen Tag nach dem Ausscheiden aus dem alten Unternehmen, wurden jedoch nicht anerkannt und die Arbeitgeberin musste für diese Zeit kein Entgelt zahlen.

Präzendenzfall für alle Krankmeldungen während der Kündigungsfrist?

Das Bundesarbeitsgericht betonte jedoch, dass stets eine einzelfallbezogene Würdigung der Gesamtumstände erforderlich ist. Die Krankschreibung kann angezweifelt werden, wenn Arbeitgeber:innen nachvollziehbare Umstände darlegen oder Beweise vorlegen können, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmer:innen geben.

Wichtig zu betonen ist, dass dieser Fall kein Präzedenzfall ist, der generell Krankschreibungen, die in die Kündigungsfrist fallen, anzweifelt. Das aktuelle Urteil des Bundesarbeitsgerichts unterstreicht jedoch die Notwendigkeit einer genauen Einzelfallprüfung und zeigt, dass Arbeitgeber:innen unter bestimmten Umständen berechtigt sind, die Arbeitsunfähigkeit ihrer Mitarbeiter:innen zu hinterfragen. Im Idealfall sollte immer nach einer für beide Parteien gütlichen Lösung gesucht werden. Arbeitnehmer:innen wie Arbeitgeber:innen sollten sich bei Streitigkeiten darüber im Klaren sein, dass sie nicht nur Zeit und Nerven, sondern gegebenenfalls auch Geld investieren müssen und stets eine Beweislast haben, wenn es zu einem Streit vor Gericht kommen sollte. Daher ist transparente Kommunikation, auch über ein mögliches früheres Ausscheiden, sicher nachhaltiger.


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Kommentare aus der Community

Tony am 20.12.2023 um 03:39 Uhr

Nicht Neues, dazu gab es vor zwei Jahren bereits eine Entscheidung des BAGs bei einer „seltsamen“ Korrelation zwischen Eigenkündigung und Krankschreibung.

Damals wie heute hätte man den berechtigten (?) Verdachtsmoment dadurch entkräften können, indem man den Arzt von der Schweigepflicht entbindet und als Zeuge benennt.

Abgesehen davon steht es jedem Arbeitgeber frei, bevor es vor Gericht geht, dass die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einholt. Der Arbeitgeber hat gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen einen Anspruch, ohne eine nähere Begründung der Zweifel.

Die Krankenkasse kann von einer Beauftragung des Medizinischen Dienstes nur absehen, wenn sich die medizinischen Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit eindeutig aus den der Krankenkasse vorliegenden ärztlichen Untersuchungen ergeben.

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