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Digitalpolitik
EuGH-Urteil: Opt-in-Pflicht für Cookies

EuGH-Urteil: Opt-in-Pflicht für Cookies

Daniela Heim | 01.10.19

Der Europäische Gerichtshof entschied über die Pflicht zur aktiven Zustimmung zur Verwendung von Cookies: Eine Voreinstellung ist unzulässig.

****UPDATE****: Die Entscheidung des Gerichtshofs ist gefallen: Eine Voreinstellung ist nicht zulässig, wurde in einer Pressemitteilung bekanntgegeben. Das setzen von Cookies erfordert demnach die aktive Einwilligung des Nutzers.

Heute entscheidet der Europäische Gerichtshof über die Pflicht zur aktiven Zustimmung zur Verwendung von Cookies auf Webseiten, die Opt-in-Pflicht. In Deutschland ist die Verarbeitung von Cookies ohne aktive Zustimmung grundsätzlich erlaubt. Ob diese Umsetzung der Cookie-Richtlinie so bleibt, oder ob auch in Deutschland ein aktives Opt-in zwingend erforderlich ist, wird das Urteil heute festlegen.Schon seit geraumer Zeit scheiden sich bei der Verwendung von Cookies auf Webseiten, und vor allem bei der Information der Webseitenbesucher darüber, die Geister. Seit 2017 streiten der Bundesgerichtshof und der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit. Konkret geht es darum, ob von den Webseitenbesuchern einer Einwilligung für die Verwendung von Cookies für personenbezogene Daten eingeholt werden muss oder nicht.

Grundlage für die Praxis und auch die heutige Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes ist die Cookie-Richtlinie, die seit dem Jahr 2009 die ePrivacy-Richtlinie 2002/58/EG ergänzt. Diese wird in den Ländern der Europäischen Union ganz unterschiedlich umgesetzt. Während in einigen Staaten die aktive Zustimmung der Webseitenbesucher für die Verwendung von Cookies Pflicht ist, also ein Opt-in erforderlich macht, ist es in Deutschland laut Telemediengesetz grundsätzlich erlaubt, Cookies auch für Werbezwecke einzusetzen, solange der Besucher dem nicht widerspricht. Es genügt also das Angebot der Möglichkeit eines Opt-out. Das sehen wir auch bei der Umsetzung auf den vielen Webseiten, auf denen zumeist Banner lediglich darüber informieren, dass Cookies verwendet werden. Ob dies allerdings so bleiben kann und darf, entscheiden die Richter des EuGH heute in Luxemburg.

Auslöser der Entscheidung – ein Gewinnspiel bei Planet49

Grundlage für die heutige Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof. Dieser hatte bezüglich einer Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen gegen den Betreiber der Webseite Planet49 um Rechtshilfe von europäischer Ebene gebeten. Konkret geht es um ein Gewinnspiel, welches Planet49 veranstaltet hat, bei dem personenbezogene Daten verarbeitet wurden. Zwei Hinweistexte waren im Zusammenhang mit diesem Gewinnspiel zu lesen. Der erste bezog sich auf die Verarbeitung der Personendaten zu Werbezwecken via E-Mail-Versand und SMS, und war nicht vorangekreuzt. Der zweite Hinweistext war vorangekreuzt und informierte über den Einsatz des Webanalysedienstes Remintrex zur Auswertung des Nutzer- und Surfverhaltens der Gewinnspielteilnehmer auf Websites von Werbepartnern, welcher interessenbezogene Werbung ermöglichen wird, also die Setzung von Tracking Pixels.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen sah in dem auf Zustimmung voreingestellten Kästchen einen Verstoß, denn dadurch läge keine freiwillige Zustimmung in Kenntnis über das Was und Wie der Nutzung der persönlichen Daten vor. Das Berufungsgericht hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass zwar bei der Versendung von E-Mails und SMS; beispielsweise als Newsletter, eine aktive Zustimmung erforderlich ist, aber ein zwingendes Opt-in für die Verwendung von Cookies aus der Cookie-Richtlinie nicht zu entnehmen ist.

Generalanwalt zeigt in seinem Schlussantrag im März die Tendenz auf

Seit 2017 liegt nun dieser Fall bei der obersten europäischen gerichtlichen Ebene und wird heute entschieden. Im April dieses Jahres ging der heutigen Entscheidung schon die Schlussansprache des Generalanwaltes voraus, der sich im Grunde der Auslegung des Bundesverbandes der Verbraucher anschließt. Auch er sieht keine aktive Einwilligung in Form der Wegnahme eines vorgesetzten Häkchens. In solch einer Situation könne nicht ermittelt werden, ob der Webseitenbesucher tatsächlich in vollem Umfang über die Sachlage informiert ist und bewusst seine Einwilligung gegeben hat, in dem er das Häkchen nicht entfernt hat. Ob der EuGH der Einschätzung des Generalanwaltes folgt, zeigt sich heute. Gemeinhin schließt sich der Gerichtshof aber der Meinung des Generalanwaltes an.

Was bedeutet das EuGH-Urteil für Deutschland?

Wird das Urteil sich an die Auslegung des Generalanwaltes anlehnen bzw. komplett anschließen, hat das für Deutschland große Folgen. Dies würde nämlich bedeuten, dass der Einsatz von Cookies zukünftig nur noch nach einer aktiven Einwilligung der Webseitenbesucher erlaubt ist. Der Stein des Anstoßes, eine vorausgewählte Checkbox genügt dann genauso wenig wie ein Banner, welches über die Verwendung von Cookies informiert und auf die Datenschutzhinweise verweist, in denen dann verschiedene Opt-out-Möglichkeiten für verschiedene Tools und Plattformen aufgezeigt werden. Webseiten müssen dann immer, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden, eine entsprechende Einwilligung vorschalten. Erst danach dürfen die Cookies gesetzt werden. Dafür müssen aber die Nutzer auch transparent und umfänglich über Umfang und Art der Datennutzung informiert werden. Die neue Herausforderung sind also dann Consent-Banner mit richtigen Hinweistexten, nicht vorangekreuzten Tickboxen und der einwandfrei funktionierenden Technologie der korrekten Setzung genau nur der Cookies, denen der Webseitenbesucher zugestimmt hat. Diese echte Einwilligung wird hochkomplex,  schnell intransparent und vielleicht auch der gefürchtete Killer der Conversation-Rate.

Kommentare aus der Community

Erdem Durmus am 02.11.2020 um 11:00 Uhr

Liebe Frau Heim,

vielen Dank für die gute Zusammenfassung der Entscheidung des EuGH zur Frage der Verwendung von Cookies und des Opt-Ins.

Ich würde gerne hierzu noch ein paar weitere Informationen zur Rechtslage und Auswirkungen auf die DSGVO geben. Nach der Feststellung des EuGH ist also für die Verwendung von Drittanbieter-Cookies eine echte Einwilligung (Opt-In) notwendig, die den datenschutzrechtlichen Anforderungen genügt. Zuvor wurde sich für die Verwendung von Drittanbieter-Cookies auf das berechtigte Interesse des Verantwortlichen gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO verlassen. Es wurde begründet, dass jedenfalls der Verantwortliche ein Interesse hat, seine Webseite als Online-Anlaufstelle für Kunden möglichst optimal an die Kunden anzupassen.

In der Entscheidung ging es jedoch um die Auslegung des Begriffs der Einwilligung. Eine Einwilligung ist demnach „jede Willensbekundung, die ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt und mit der die betroffene Person akzeptiert, dass personenbezogene Daten, die sie betreffen, verarbeitet werden“. Die Willensbekundung setzt dabei ein aktives und kein passives Handeln voraus, wodurch ein Informationsbanner mit der Möglichkeit des Opt-Outs von Drittanbieter-Cookies nicht zulässig ist.

Dies bedeutet also, dass dem Besucher einer Webseite durch neue Informationsbanner die Möglichkeit des aktiven Einwilligens in die Verwendung von Drittanbieter-Cookies für Werbezwecke, Statistik, etc. gegeben werden muss. Inwiefern dadurch die von Ihnen angesprochenen Conversion-Rates gefährdet sind, ist abzuwarten, sollte aber durch eine flächendeckende Umstellung der Cookiebanner nach gewisser Zeit relativiert werden.

Antworten
Holger am 19.11.2019 um 11:10 Uhr

@Christian Arndt

M.m. würde sich auch die Qualität von Custom Audience Listen verbessern für Marketer welche den Facebook Pixel nutzen.

Da nur Leute in die Liste kommen, die sich für die Inhalte auch wirklich interessieren.

Für alle WordPress Nutzer welche Opt-In einsetzen wollen, stelle ich die besten Plugins in meinem neuen Beitrag vor ( inkl. Anleitung).

Antworten
M. Böhm am 21.10.2019 um 16:34 Uhr

Warum ist eigentlich bei Ihnen Google Analytics Cookies unter Essential Cookies gesetzt? Es ist auch klar und fest gestellt, dass Google Analytics cookies für, ich zitiere:

“ Data processing purposes
Marketing
Advertisement
Web Analytics“

benutzt werden.

Also Ihr Cookie Banner ist nicht nach den lätzten EuGh-Änderungen gestellt.
Bitte kommentieren Sie dazu.

Antworten
Michael Rutkowski am 13.11.2020 um 10:11 Uhr

Touché – vollkommen richtig. Google Analytics arbeitet mit den gesammelten Daten weiter und nutzt es für die Bildung von Profilen etc. Es ist nicht eine reine Web-Analyse.

Antworten
Kevin am 10.10.2019 um 16:54 Uhr

Ich kann mir wahrhaftig nicht vorstellen, wie man bei ein dutzend Cookie-Hinweise, noch erfolgreiches Affiliate betreiben soll. Irgendwann ist auch Schluss. Ich hoffe, das Gesetz wird in naher Zukunft gelockert bzw realistisch angepasst.

Antworten
Holger am 08.10.2019 um 10:17 Uhr

Das Ganze ist eine Farce.

Hier werden ein Dutzend Fremdserver kontaktiert, auch in Drittländern, die wiederum mehrere Dutzend Cookies setzen. Völlig ungefragt, ohne den „Einverstanden Button“ gedrückt zu haben.

Antworten
Bruno Mayer am 08.10.2019 um 04:31 Uhr

Tja, leider hat sich Frau Heim wohl an einem eigenen Online-Marketing-Cookie tödlich verschluckt und kann ncht mehr antworten.

Antworten
Bruno Mayer am 05.10.2019 um 06:04 Uhr

…………und was ist eigentlich (in hoffentlich sehr naher Zukunft), mit jenen m.E. Dauer-Schei…….-Banner, in denen es ja immer sinngemäß heißt: “ Falls Sie die Webseite (o.ä.) weiter benützen, dann stimmen Sie automatisch der Verwendung von Cookies zu !“

Antworten
Mark Lehmann am 03.10.2019 um 16:45 Uhr

Ich finde Christian sein Ansatz sehr gut. Jedoch wäre ich auch dankbar wenn die Frage von „mittel gegen Lampenfieber“ erläutert wird.

Antworten
mittel gegen lampenfieber am 02.10.2019 um 22:41 Uhr

Doofe frage, warum sind bei ihnen die Cookies im borlabs Banner für Marketing den vorausgewählt, obwohl das eigentlich nicht okay ist?

Bitte um Erläuterung. Danke 🙂

Antworten
Pascal am 02.10.2019 um 08:49 Uhr

Guter Artikel!

Was mir hier fehlt ist die Information, wie es mit technisch notwendigen Cookies aussieht; Ist ein übliches Log-in, welches über Cookies funktioniert, ebenfalls davon betroffen, oder reicht hier ein Cookie Consent, dass nur technische Cookies ohne jegliches Tracking verwendet werden?

Antworten
Christian Arndt am 01.10.2019 um 17:11 Uhr

Cookie Opt-in ist kein „Conversion Killer“, sondern ein „low quality Traffic Killer“.
Nur die Nutzer, die auf die Site wollen und den Haken setzen, werden ehr „convertieren“ = Qualitätsverbesserung = höhere Conversion Rates und die Bounce Rate geht runter!

…ggf wird jedoch das Tracking schwieriger – was jedoch nichts mit dem realen Ergebnis zu tun hat.

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