Digitalpolitik
BGH erklärt Amazon Prime-Preiserhöhung für unwirksam

BGH erklärt Amazon Prime-Preiserhöhung für unwirksam

Niklas Lewanczik | 02.10.26

Amazons Preiserhöhung für Prime aus dem September 2022 ist laut BGH nicht rechtskräftig und einige Kund:innen können daher Geld zurückverlangen.

Paukenschlag für Amazon: Der Bundesgerichtshof hat eine vier Jahre zurückliegende Preiserhöhung für unzulässig erklärt. Im September 2022 erhöhte der Konzern die Kosten für Amazon Prime als Abonnement für kostenfreien Versand und den Zugriff auf Dienste wie Prime Video oder Prime Music sowie weitere Vorteile für Kund:innen in Deutschland von 69 Euro auf 89,90 Euro pro Jahr. Der monatliche Beitrag stieg von 7,99 Euro auf 8,99 Euro. Auch andere Länder waren betroffen. In Frankreich kam es sogar zu einem 43-prozentigen Preisanstieg (von 49 auf 89,90 Euro pro Jahr). Die Kund:innen wurden zu dieser Zeit jedoch nicht um Zustimmung gebeten, sondern einfach über die Erhöhung informiert. Als Alternative gab es nur die Vertragskündigung. Das zog Gegenwehr nach sich.



Preiserhöhung bei Amazon:

Prime User müssen bis zu 43 Prozent mehr zahlen

Amazon Prime Air
© Amazon


Wie Amazon die Preiserhöhung rechtfertigte und warum die deutsche Gerichtsbarkeit widerspricht

Amazon selbst stützte die Preisanpassung auf eine Klausel in den Geschäftsbedingungen und gab gestiegene Kosten im Unternehmen als Grund an. Daraufhin klagte in Deutschland die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen Amazon, weil sie die Klauseln für unwirksam hielt. Unklar sei für Kund:innen zum Beispiel gewesen, wie sie selbst auf eine Preiserhöhung reagieren könnten. Dieser Ansicht ist auch der BGH, der in seinem Urteil bekräftigte:

Die beanstandeten Regelungen sind jedenfalls deshalb unwirksam, weil ihnen unter Berücksichtigung der Bestimmungen in Nummer 5.3 AGB nicht hinreichend deutlich zu entnehmen ist, welche Rechte dem Vertragspartner im Zusammenhang mit einer Preiserhöhung durch die Beklagte zustehen. […] Diese Intransparenz führt zu einer unangemessenen Benachteiligung der Vertragspartner und damit zur Unwirksamkeit der in Rede stehenden Bestimmungen.

Zuvor war der Rechtsstreit bereits vor dem Landgericht Düsseldorf und dem Oberlandesgericht Düsseldorf ausgetragen worden. Nun können Kund:innen, die schon vor der betreffenden Preiserhöhung ein Amazon Prime-Abonnement hatten, Geld zurückverlangen. Zum einen gibt es die Option, Amazon im Einzelfall rückwirkend – allerdings nur für drei Jahre – individualrechtlich zu belangen und einen Anspruch geltend zu machen. Zum anderen können sich Betroffene der Sammelklage der Verbraucherzentrale NRW vor dem Oberlandesgericht Hamm anschließen. Dessen Vorstand Wolfgang Schuldzinski erklärt:

Verbraucher:innen müssen vor unkalkulierbaren Preiserhöhungen geschützt sein. Der BGH hat jetzt klargestellt: Nicht jede Preisanpassungsklausel ist ein Freifahrtschein für Unternehmen. Das ist ein wichtiger Erfolg für Verbraucher:innen. Besonders wichtig ist uns jetzt, dass die betroffenen Verbraucher:innen auch ihr von Amazon zu Unrecht gefordertes Geld zurückbekommen.

Wie hoch der Betrag ist, den Kund:innen zurückerhalten können, hängt vom Zahlungsturnus und dem gebuchten Modell ab. Nach Angaben der dpa hat Amazon angekündigt, Mitglieder mit einer Prime-Mitgliedschaft von vor dem 15. September 2022 vor dem nächsten Zahlungstermin zu etwaigen Veränderungen zu informieren.

Derweil geht die Verbraucherzentrale NRW in einer weiteren Sammelklage gegen Amazons Integration von Werbung in Prime Video vor, die User seit 2024 nur gegen eine Gebühr von zusätzlichen 2,99 Euro pro Monat umgehen können. Die Anpassung sorgte für Verärgerung bei vielen Usern. Michael Hummel, Rechtsexperte der Verbraucherzentrale Sachsen, meint:

Solche Änderungen innerhalb eines laufenden Vertrages sind nur mit Zustimmung der Verbraucher möglich. Wir halten sie deshalb für rechtswidrig. Andere Streaming-Dienste machen vor, wie es richtig geht und fragen ihre Kunden vorher.



Noch mehr Werbung auf Prime Video:

Amazon erntet Kritik von Verbraucherzentrale

Prime Video auf Bildschirm
© Thibault Penin – Unsplash




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