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Unternehmensnews
Wettbewerbsklage bei Amazon: Bestpreisklausel sei ungültig

Wettbewerbsklage bei Amazon: Bestpreisklausel sei ungültig

Aniko Milz | 26.05.21

Händler:innen dürfen ihre Produkte auf der eigenen Seite nicht günstiger anbieten als auf Amazon. Diese Vorgabe stuft der District of Columbia nun als wettbewerbswidrig ein und verklagt Amazon.

Die Staatsanwaltschaft der US-Hauptstadt Washington, D.C. hat eine Klage gegen Amazon.com eingereicht. Drittanbieter:innen auf der Plattform sei es verboten, ihre Preise anderswo niedriger anzusetzen. Dadurch schütze Amazon seine Marktmacht und ließe zu, dass für Konsument:innen unnatürlich hohe Preise entstünden, so der oberste Strafverfolger Karl Racine am Dienstag.

„Fair Pricing“ doch nicht so fair?

In Amazons „Fair Pricing Policy“ werden Händler:innen mehrere Vorgaben zur Bepreisung ihrer Artikel gemacht. Die vierte Regel sei dabei die, an der die Staatsanwaltschaft sich stört. In ihr heißt es, es sei verboten, „einen Preis festzusetzen, der deutlich höher ist als kürzlich auf oder abseits Amazon angebotene Preise“. Auch in den Regeln für Amazon.de ist diese Vorgabe zu finden. Wie groß diese Preisspanne tatsächlich sein darf, liegt im Ermessen des Unternehmens. Händler:innen, die nicht nach diesen Vorgaben handeln, können mit schlechteren Platzierungen oder sogar dem Ausschluss von der Plattform bestraft werden.

Amazon erhebt bis zu 40 Prozent Gebühren, die Online-Händler:innen natürlich in ihre Preise einkalkulieren. Auf der eigenen Website könnten die Produkte nun ohne diese Gebühren deutlich günstiger angeboten werden – wovon Amazon die Händler:innen mit der Fair Pricing Policy abhält. So kämen auch die Verbraucher:innen zu Schaden, schließlich müssen sie dadurch überall den höheren Preis zahlen.

Mit Marktmacht kommt Verantwortung

In den vergangenen Monaten wurden vermehrt Klagen gegen die Tech-Giganten erhoben. Unter anderem Google sieht sich Vorwürfen zur Verletzung des Kartellrechts gegenübergestellt. Die Klage gegen Amazon liegt nun beim Superior Court of the District Columbia. Wann mit Verhandlungen zu rechnen ist, ist bisher noch nicht klar. In einem ganz ähnlichen Fall hat der Kartellsenat des deutschen Bundesgerichtshofes vergangene Woche gegen Booking.com entschieden. Das Buchungsportal hatte Hotels verboten, Zimmer auf ihrer eigenen Website günstiger anzubieten. Diese Bestpreisklausel wurde nun als wettbewerbswidrig eingestuft.


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