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Telekoms StreamOn darf nicht unverändert angeboten werden

Telekoms StreamOn darf nicht unverändert angeboten werden

Niklas Lewanczik | 16.07.19

Die Zero Rating-Optionen des Telekom-Angebots StreamOn wurden vom Oberverwaltungsgericht in Münster für nicht rechtskonform erklärt. Eine Änderung muss her.

In der aktuellen Form darf die Telekom ihr Angebot StreamOn nicht weiter betreiben. Das ist eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen. Damit bestätigt das Gericht die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln im Eilverfahren der Telekom Deutschland GmbH gegen die Bundesnetzagentur.

StreamOn ist ein kostenloses Zusatzangebot für Mobilfunkdaten, das jedoch nur in Deutschland so verfügbar ist. Im Ausland wird der Datenverkehr auf das Inklusivdatenvolumen angerechnet. Im Inland kann das umgangen werden, allerdings unter der Prämisse, dass der Nutzer oft mit geringer Bandbreite (maximal 1,7 Mbit/s) streamt, was keine HD-Qualität erlaubt. Die Bundesnetzagentur sieht in diesen Optionen einen Verstoß sowohl gegen die Netzneutralität als auch gegen europäische Roaming-Regelungen. Eine Fortführung des Service in dieser Ausführung wurde der Telekom daher untersagt, was vom Verwaltungsgericht in Köln bestätigt wurde. Nun hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss die Entscheidung bestätigt.

In der Begründung heißt es, dass gegen den Grundsatz der Netzneutralität verstoßen werde, da dieser eine gezielte Drosselung von Übertragungsgeschwindigkeiten für Videostreaming in Anbetracht der Prämisse der Gleichbehandlung allen Datenverkehrs nicht erlaubt. Die Einwilligung des Nutzers sei unerheblich, weil die Netzneutralität im Grundsatz Prinzipien sämtlicher Nutzer schütze. Zusätzlich verbieten europäische Roaming-Regelungen das Aufrufen eines Entgelts für Roaming-Dienste im EU-Ausland, das auf den Endkundenpreis in Deutschland aufgeschlagen wird.

Die Entscheidung des 13. Senats des OVG NRW bezieht sich auf ein Eilverfahren. Aber:

Da die Entscheidung der Bundesnetzagentur aus diesen Gründen voraussichtlich rechtmäßig sei, könne sie auch bereits vor einer endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren vollzogen werden.

Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar. Damit muss die Telekom ihr StreamOn-Angebot entsprechend abändern, ehe es von Kunden wieder genutzt werden kann. Das Verfahren hat inzwischen alle Instanzen durchlaufen.

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