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Urteil: Keine Laser-OP per Preisausschreiben

Urteil: Keine Laser-OP per Preisausschreiben

Timo Appelles | 10.08.12

Eine große Klinikgruppe für Augenlaserchirurgie wollte via Facebook eine OP verlosen. Das wurde jetzt aber untersagt.

Das Landgericht Hamburg hat der Betreiberin einer großen Klinikgruppe für Augenlaserchirurgie untersagt, eine Augenlaseroperation zu verlosen. Das Unternehmen hatte auf Facebook für das Preisausschreiben geworben:

„Wir suchen den originellsten Spruch! … Sende uns den besten Grund für eine Lasik. … Und sahne eine iLASIK im Wert von 3.000 € ab.“

Eine außergerichtliche Einigung hatte sich vorher nicht erzielen lassen – daher hatte die Wettbewerbszentrale beim Landgericht Hamburg Klage eingereicht. Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass die Aktion gegen Paragraf 11 Abs. 1 Nr. 13 des Heilmittelwerbegesetzes verstoße, einer Marktverhaltensregel, nach der außerhalb der Fachkreise für Verfahren oder Behandlungen nicht mit Preisausschreiben, Verlosungen oder anderen Verfahren, deren Ergebnis vom Zufall abhängig ist, geworben werden darf.

Zur Debatte stand auch die Frage, ob die Vorschrift im Hinblick auf das Grundrecht der freien Berufsausübung möglicherweise einzuschränken sei, soweit es um ärztliche Behandlungen gehe. Das Gericht erteilte diesem Argument aber eine Absage. Es vertrat die Auffassung, dass die Entscheidung über die Durchführung einer Operation im Hinblick auf die Volksgesundheit und die körperliche Unversehrtheit des Einzelnen nicht durch unsachliche Einflüsse wie Preisausschreiben beeinflusst werden solle.

Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht.

Mal abgesehen von dem Urteil erscheint es vielen Menschen befremdlich, dass ein Unternehmen einen medizinischen Eingriff über ein Social Network verlosen wollte. Klingt schon ein wenig nach Science Fiction – und wenig nach ärztlicher Ethik.

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