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Social Media Marketing
Facebook Abmahnung: Einstweilige Verfügung beantragt
Einstweilige Verfügung für Post eines Dritten?

Facebook Abmahnung: Einstweilige Verfügung beantragt

Aida Golghazi | 26.04.12

Der Facebook-Abmahner macht ernst: Wird aus der Abmahnung wegen Posts durch Dritte doch eine einstweilige Verfügung?

Wir hatten bereits von der ersten Facebook-Abmahnung, einem wichtigen Fall für Fanseitenbetreiber und auch private Nutzer, berichtet.

Hierbei ging es darum, dass Fanseitenbetreiber wie auch Privatpersonen für rechtswiedrige Inhalte auf ihren Pinnwänden haften sollen. Der Haken ist, dass dies auch für Posts die von Dritten gemacht werden gelten soll.

Ursprünglich hatte man angenommen dass ein solcher Fall mit dem Entfernen des Inhalts, einer Unterlassungserklärung, einer Vertragsstrafe geklärt sein sollte.

Was nun passiert ist: Rechtsanwälte Lampmann, Haberkamm und Rosenbaum informieren uns weiter über den Fall: Der Abmahner hat beim zuständigen Landgericht einen Antrag auf einstweilige Verfügung einer zur Stellungnahme gestellt, was zeigt dass dieser es ernst zu meinen scheint.

Das sich aus diesem Fall ergebende Urteil ist sehr wichtig und wird sich zukünftig wegweisend auswirken.

Der Termin für eine mündliche Anhörung zu dem Antrag ist auf Ende Mai 2012 gesetzt.

Zweifelhafte Situation: Gerade da bei Anträgen auf einstweilige Verfügung für gewöhnlich wegen der Eilbedürftigkeit keine Anhörung mehr vor Gericht stattfindet, sofern das Gericht von der Berechtigung eines geltend gemachten Anspruches überzeugt ist.

In der Ladung weist das Gericht zumindest darauf hin, dass es an seiner sachlichen Zuständigkeit, wie auch an der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit als Anlass für den Erlass einer einstweiligen Verfügung zweifelt.

Zweifelt das Landgericht auch an dem vom Abmahner geltend gemachten Unterlassungsanspruch und an den Schadensersatzansprüchen?- Man darf gespannt sein.

Es lohnt sich weiterhin ein Blick auf unsere Checkliste um das schlimmste direkt zu vermeiden, auch sollten Fanseitenbetreiber mal einen Blick auf die LHR-Impressum-App werfen.

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