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Social Media Marketing
Wie Sie Abmahnungen auf Facebook vermeiden
Fanpagebetreiber haften für Ihre Nutzer

Wie Sie Abmahnungen auf Facebook vermeiden

Aida Golghazi | 17.04.12

Nutzerbeiträge auf unseren Fanseiten können ein Segen sein- oder uns eine Abmahnung bescheren. Was Sie unbedingt beachten sollten..

Es ist soweit: Vor Kurzem wurde dem ersten Facebook-Nutzer die offentliche Zugänglichmachung eines Lichtbildes gemäß §19a UrhG auf Facebook abgemahnt (siehe Beitrag der Rechtsanwälte Lampmann, Haberkamm und Rosenbaum). Auch für Seitenbetreiber ist zukünftig besondere Vorsicht geboten, wir haben einige Details für Sie aufbereitet.

Genauer hatte im geschilderten Fall, ein Dritter ein Lichtbild auf der Pinnwand des betroffenen Facebook-Nutzers veröffentlicht, der hierfür zu haften hatte und abgemahnt wurde.

Dies sollte ein zukünftig sicherlich öfter auftauchendes Verfahren sein, das gerade bei den großen Fanseitenbetreibern für Aufregung sorgen wird wenn man bedenkt, dass auch für durch Dritte auf unserer Pinnwand geteilte Inhalte Haftung übernommen werden muss.

Was bei einer Abmahnung auf Sie zukommen kann, sieht man an diesem Fall: Der Abmahner fordert neben der umgehenden Entfernung des Lichtbildes, eine Unterlassungserklärung die mit einer Vertragsstrafe bewehrt ist, Auskunft über die Dauer mit der das Lichtbild genutzt wurde, sowie Schadensersatz, der nach Erhalt der zu machenden Auskünfte daran beziffert werden soll.

Wie Sie mit Ihrer Fanseite rechtlich am Klügsten vorgehen, erläutern wir Ihnen im Folgenden, zunächst anhand der rechtlichen Grundlagen und Begrifflichkeiten und anschließend mit einer Checkliste die wir bei allfacebook.de gefunden haben, zur Entscheidungshilfe in wackeligen Momenten. Hier gibt es einige wichtige Details die Sie in Ihrer Facebook-Strategie berücksichtigen sollten.

Das Gesetz: Zur Haftung von Inhalten und Beiträgen Dritter auf der eigenen Facebook-Seite gemäß §10 des Telemediengesetz, aus dem hervorgeht:

§ 10

Speicherung von Informationen

Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern

1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder
2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.

 

Aus diesem Gesetzestext geht hervor dass für Fanseitenbetreiber zunächst keine Überwachungs- und Prüfungspflicht über Nutzerbeiträge besteht, dieser jedoch ab Kenntnis des Rechtsverstoßes haftet.

Schauen wir uns das Ganze genauer an, ergeben sich einige wichtige Details, die zu beachten sind. Einige Begrifflichkeiten mal genauer betrachtet:

Diensteanbieter

Als Diensteanbieter können Fanseitenbetreiber zu betrachten sein. Entscheidend ist hierbei, ob die Fanseite den Zweck eines sog. selbstständigen Angebots, vergleichbar mit einer Webseite oder als ein sog. unselbstständiger Teil des sozialen Netzwerks wie dem Blogbeitrag eines Nutzers erfüllt.

Eine Fanseite die z.B. für eine Brand bzw. ein Unternehmen wirbt, Inhalte veröffentlicht und mit Nutzern interagiert ist bisher erfahrungsgemäß als selbstständiges Angebot und somit als Diensteanbieter zu verstehen.

Fremde Informationen

Als fremde Informationen werden die üblichen Nutzerbeiträge auf einer Fanseite betrachtet. Diese müssen im Sinne des §10 Satz 1 des Telemediengesetz (siehe oben) fremd sein.

Alles was der Nutzer auf einer Fanseite selbstständig postet, meistens Beiträge die unter Beiträge Anderer oder Bilder, ist als fremde Information zu verstehen. Alles Andere, etwa durch den Fanseitenbetreiber geteilte Inhalte der Nutzer oder Beiträge von Dienstleistern und Agenturen sind keine fremden Informationen.

Keine Kenntnis

Der Fanseitenbetreiber haftet ab dem Moment, in dem er Kenntnis über den fremden Nutzerinhalt hat. Der Fanseitenbetreiber muss unverzüglich tätig werden und fremde Informationen die einen Rechtsverstoß darstellen löschen.

Fraglich ist jedoch wann eine Kenntnis des Fanseitenbetreibers nachzuweisen ist. Die Kenntnis des Fanseitenbetreibers über fremde Informationen sollte sinngemäß dann vorliegen, wenn der Fanseitenbetreiber über den Inhalt des Nutzerbeitrags nachweislich vertraut ist oder sein müsste.

Hier gibt es nun einige Varianten:

Bei Benachrichtigungen durch Facebook über neue Nutzerbeiträge wird der Fanseitenbetreiber zwar über die Existenz des Beitrags informiert, jedoch nicht über dessen Inhalt. Es bleibt fragwürdig, ob eine Benachrichtigung die grundsätzliche Kenntnis des Fanseitenbetreibers belegt, sofern das Überprüfen von Benachrichtigungen nicht vorgeschrieben ist.

Hinweise über Kenntnis und Überprüfen der Inhalte sollten Sie in Ihrem Impressum vermeiden, da Sie hier grundsätzlich die Kenntnis auch für noch nicht geprüfte Inhalte bestätigen.

Unverzügliche Löschung

Ab Kenntnis über den rechtswidrigen Nutzerbeitrag muss dieser so schnell wie möglich durch den Fanseitenbetreiber gelöscht werden. Dies sollte laut allfacebook.de nicht länger als 3 Tage dauern und ist verhältnismäßig zur Art, Größe, Pflegeintervallen der Fanseite und Art des Rechtsverstoßes betrachten.

Ist der Rechtsverstoß schwer, so solle schneller gehandelt werden und bei Zweifel über den Rechtsverstoß, so könnte eine längere Frist zur Klärung des Sachverhalts angemessen sein.

Um auch hier unnötige Unannehmlichkeiten zu vermeiden empfiehlt es sich, den Beitrag sofort zu verbergen um ihn dann zu überprüfen.

Pfüfungspflicht verletzt

Wenn Sie aufgrund von beliebigen Umständen, wie beispielsweise einem Shitstorm mit Rechtsverstoßen zu rechnen haben, befinden Sie sich in der Überwachungs- und Prüfungspficht.

Ist es in auf Ihrer Seite in letzter Zeit desöfteren zu Rechtsverstößen gekommen oder ist ein User besonders auffällig geworden, so bietet es sich an diesen zu blocken.

Ihre Beiträge sollten Sie während dessen ständig überwachen oder manuell freischalten. Auch hier sollten Sie auf Hinweise im Impressum verzichten, in denen Sie ihre User darum bitten sich zu benehmen, weil Sie in der Vergangenheit etwa bereits Rechtsverstöße zu entfernen hatten.

Mit Auskünften dieser Art Sie können sich ins eigene Fleisch schneiden.

Rechtsfolgen

Bei einer Abmahnung für rechtswidrige Inhalte über die Sie keine Kenntnis besaßen, entfernen Sie den rechtswidrigen Inhalt und teilen dem Abmahner umgehend mit, dass Sie den Inhalt umgehend entfernt haben.

Eine Unterlassungserklärung, sowie Abmahnungskosten werden wahrscheinlich somit nicht weiter für Sie anfallen.

Sofern Ihnen die Kenntnis über einen rechtswidrige Inhalte nachzuweisen war, haften Sie. Handelt es sich beispielsweise um ein ohne Erlaubnis des Urhebers gepostetes Bild, so kommen Privatpersonen mit bis zu 400€ und Unternehmen mit bis zu 1000€ auf.

Wer eine Abmahnung erhält sollte in Ruhe den Sachstand überprüfen und einen Anwalt konsultieren. Wie dieser Artikel zeigt, gibt es an vielen Ecken Details die Sie beachten sollten. Eine Abmahnung ist wie Sie sehen konnten nicht in allen Fällen berechtigt.

Definitiv sollten Sie aber den Fehler vermeiden einer Abmahnung keine Folge zu leisten oder diese zu ignorieren, denn die folgenden, gerichtlichen Schritte können sich vielfach verteuern.

Wollen Sie sich auch die Anwaltskosten sparen, so ist es umso empfehlenswerter auf Nummer Sicher zu gehen und zweifelhafte Beiträge direkt zu löschen.

Einige rechtliche Grundkenntnisse sind offensichtlich auch im Social Media Marketing von erheblichem Vorteil und können Ihnen einiges Unheil ersparen. Versuchen Sie daher immer einen Überblick zu haben und auch Ihre Mitarbeiter und Seitenzuständigen zu informieren, denn am Ende haftet den Fanseitenbetreiben auch für das Handeln der Admins und Dienstleister.

Checkliste zur Haftung für Nutzerbeiträge

  • Veröffentlichen Sie grundsätzlich keine Informationen darüber, ob Sie Beiträge prüfen oder überwachen
  • Kommentieren Sie keine zweifelhaften Beiträge
  • Löschen Sie zweifelhafte Beiträge

Fall: Mitteilung über rechtswidrigen Beitrag erhalten

  • Screenshot über rechtswidrigen Beitrag erstellen (Beweiszwecke)
  • Rechtswidrigen Beitrag sofort verbergen
  • Mitteilung prüfen. Ist diese berechtigt?
  • User blocken

Fall: Sie haben eine Abmahnung erhalten

  • Rechtswidrigen Beitrag sofort verbergen
  • Screenshot über rechtswidrigen Beitrag erstellen (Beweiszwecke)
  • Mitteilung prüfen. Ist diese berechtigt?
  • Kann man Ihnen die Kenntnis über den Beitrag nachweisen? Prüfen..
  • User blocken
  • Rechtsanwalt kontaktieren

Sollten User nachfragen, wieso Beiträge verborgen werden, empfiehlt allfacebook.de den User darum zu bitten ihre Anfrage in einer privaten Nachricht zu formulieren. Dort informieren Sie den User dann über die fehlende Möglichkeit alle Beiträge überprüfen können und das Risiko einer Abmahnung.

Hier ist jedoch ebenfalls Vorsicht geboten, da auch dies einen schriftlichen Hinweis über Ihren möglichen Kenntnisstand über Nutzerbeiträge auf Ihrer Fanpage darstellt. Dieses kann Ihnen im Zweifel auch zur Last gelegt werden, man weiß ja nie wem man gerade tatsächlich antwortet.

 

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