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Unternehmenskultur
Was tun, wenn der Arbeitgeber Minusstunden anordnet?

Was tun, wenn der Arbeitgeber Minusstunden anordnet?

Toni Gau | 25.07.19

Die Rechtslage zu Minusstunden ist nicht gerade transparent. Was darf der Arbeitgeber und was nicht? Alle Antworten in der Schnellübersicht.

Minusstunden können sich für viele Arbeitnehmer im Verlaufe der Zeit zu einem regelrechten Problem entwickeln. Was zunächst komfortabel erscheinen mag, schließlich darf man sich kurzzeitig über den frühen Feierabend freuen, wird lästig und kann darin resultieren, dass die bisher gesammelten Minusstunden nicht abgearbeitet werden können, was wiederum zu Gehaltskürzungen führt. Doch was tun, wenn der Arbeitgeber dich zu diesen verpflichtet – und darf er das überhaupt?

Was genau sind Minusstunden?

Prinzipiell sind Minusstunden schlicht und ergreifend das Gegenteil von Überstunden. Arbeitsstunden, die innerhalb der vertraglich festgelegten Arbeitszeit nicht geleistet wurden, obwohl Möglichkeit hierzu bestand. Angenommen, man plant einen Arztbesuch und um diesem nachzukommen, erscheint man zwei Stunden später auf der Arbeit als sonst – in diesem Fall würden diese beiden Stunden als Minusstunden verbucht werden. Wichtig ist hierbei: Damit diese überhaupt zustande kommen können, bedarf es eines sogenannten Arbeitszeitkontos. Ein Dokument, eine Tabelle, eine Stechuhr – alles Mögliche, das das Festhalten der Arbeitszeiten ermöglicht. Denn sofern diese nicht dokumentiert werden, lässt sich auch nicht beurteilen, ob zu viel oder zu wenig gearbeitet wurde.

Darf der Arbeitgeber hierzu verpflichten?

Kurz und knapp: Nein, darf er nicht, auch wenn es teils Ausnahmen gibt. Wie so häufig bei derartigen Problemen, lohnt es sich, als erstes einen Blick in den eigenen Arbeitsvertrag zu werfen. Vor allem bei saisonalen Jobs werden oftmals Ausnahmen festgelegt. Sofern dieser hierfür jedoch keine Ausnahmen dekretiert, greift § 615 des BGB, Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko:

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Die Formulierung des Paragraphen hilft sicherlich kaum bei der Transparenz zur Thematik, jedoch bedeutet er etwa Folgendes: Sofern die Minusstunden dem Arbeitgeber zu verschulden sind, da er dem Arbeitnehmer nicht genug Arbeit zuweist, trägt er in diesem Fall das Wirtschaftsrisiko. Es kann vom Arbeitnehmer dementsprechend nicht erwartet werden, Arbeitszeit nachzuarbeiten, nur, weil nicht genug Arbeit vorliegt, obwohl er bereitstünde, dieser nachzukommen. Auch Fehlzeiten aufgrund von Krankheit können nicht als Minusstunden angerechnet werden.

Bevor man jedoch zum Anwalt sprintet, sei gesagt, dass oftmals auch Ausnahmen oder Einzelfälle vorliegen, bei denen es auf den konkreten Arbeitsvertrag ankommt. Mit dem Arbeitgeber reden und bei ihm die eigenen Rechte geltend machen, sollte selbstverständlich der erste Schritt sein. Sobald es jedoch zu Gehaltskürzungen kommt oder der Arbeitgeber trotz guter Argumentation nicht mit sich reden lässt, ist es immer sinnvoll zunächst den Betriebsrat einzuschalten, da Dispute zu dieser Problematik keine Seltenheit sind.

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