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Unternehmenskultur
Urlaubsanspruch verfällt nicht einfach – selbst nach dem Tod nicht

Urlaubsanspruch verfällt nicht einfach – selbst nach dem Tod nicht

Michelle Winner | 12.11.18

Das urteilte der Europäische Gerichtshof. Grundlage waren die Klagen zweier Witwen und zweier Angestellter, die ihren Urlaubsanspruch vor Jobwechsel nicht beantragt hatten.

Kürzlich musste sich der Europäische Gerichtshof mit mehreren Fällen zum Thema Verfall des Urlaubsanspruchs beschäftigen. Diese stammten aus Deutschland. Dabei ging es zunächst darum, was mit verbliebenen Urlaubstagen nach einem Jobwechsel wird, aber auch um den Urlaubsanspruch eines Verstorbenen. In beiden Fällen entschied der EuGH zu Gunsten der Kläger.

Fall 1: Vor dem Jobwechsel den Urlaub nicht genutzt

Die Kläger in diesen Fällen waren ein Rechtsreferendar des Landes Berlin und ein Angestellter der Max-Planck-Gesellschaft. Beide hatten vor Ausscheiden aus dem Job ihren bezahlten Jahresurlaub noch nicht vollständig genommen. Sie beantragten eine finanzielle Entschädigung von ihren Arbeitgebern, was diese jedoch ablehnten. Somit gingen die Fälle an den Europäischen Gerichtshof, welcher sogleich zu Gunsten der Kläger entschied. Die Tatsache, dass die Max-Planck-Gesellschaft den ehemaligen Angestellten anwies, seinen Urlaub noch zu nehmen, spiele dabei keine Rolle. Denn:

Die Richter befanden dabei, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich als die schwächere Partei des Arbeitsverhältnisses anzusehen sei und er deshalb von der Einforderung eines Urlaubsanspruchs abgeschreckt sein könnte.

Anders liegt die Sachlage übrigens nur, wenn der Angestellte bewusst auf seinen Urlaub verzichtet. Ein Angestellter könnte beispielsweise auf seinen Urlaubsanspruch verzichten, in Hinblick auf die Ausgleichszahlung, die sein ehemaliger Arbeitgeber basierend auf europäischem Recht leisten müsse. In diesem Fall würde der Anspruch auf Vergütung verfallen. Wieso? Weil dies nicht mehr dem eigentlich Grund von Urlaubsanspruch entspräche, nämlich dem Arbeitnehmer Zeit zur Erholung zu geben.

Fall 2: Der plötzliche Tod eines Angestellten

Zugegeben, diese Situation ist tragisch und auch etwas makaber. Zwei Witwen aus Deutschland klagten beim Bundesarbeitsgericht gegen die ehemaligen Arbeitgeber ihrer verstorbenen Männer. Diese hatten es vor ihrem Hinscheiden nicht geschafft, den kompletten bezahlten Urlaub zu nehmen. Dementsprechend forderten die Hinterbliebenen eine Ausgleichszahlung. Laut deutschem Recht wäre dies nicht möglich, nach europäischem aber schon, wie bereits 2014 festgestellt wurde. Jedoch sollte nun die Frage geklärt werden, ob es sich ebenso verhält, wenn das deutsche Erbrecht statt Arbeitsrecht als Grundlage genutzt wird. Demnach könne Urlaub „nicht Teil der Erbmasse werden“. Trotzdem entschied der EuGH auch hier zu Gunsten der Klägerinnen. Der Grund hierfür ist einfach: Zum Einen soll der Urlaub der Erholung dienen. Zum Anderen besteht jedoch auch finanzieller Anspruch auf eine Bezahlung währenddessen. Und so schreibt die FAZ:

Dieser könne dem Arbeitnehmer und später auch den Erben nicht rückwirkend entzogen werden. Dies gelte sowohl für staatliche als auch für private Arbeitgeber.

Daraus folgt also: Der durch Urlaub bezweckte Anspruch auf Erholung ist natürlich nicht vererbbar. Der finanzielle Anspruch hingegen schon. Jetzt mögen manche denken, das Vorgehen der Witwen wäre pietätlos. Schließlich hätte man nach dem Tod des Ehepartners doch andere Dinge im Kopf. Jedoch ist das Ganze auch verständlich, schließlich reißt der plötzliche Tod einer geliebten Person nicht nur ein Loch ins Herz, sondern auch in die Kasse einer Familie. Daher ist die Orientierung nach solchen Ansprüchen oft eine notwendige Maßnahme. Und das Urteil des EuGH dementsprechend auch etwas Gutes.

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