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Büroalltag
Ohne Steuern und Abgaben: Coronaprämien dank Fristverlängerung noch bis Ende März 2022 möglich

Ohne Steuern und Abgaben: Coronaprämien dank Fristverlängerung noch bis Ende März 2022 möglich

Michelle Winner | 03.03.22

Noch bis zum 31. März können Unternehmen ihren Mitarbeiter:innen einen Ausgleich für den Mehraufwand durch die Pandemie zahlen. Doch was gilt es bei der Sonderzahlung zu beachten?

Noch bis zum 31. März 2022 haben Arbeitgeber:innen die Chance, ihren Angestellten eine pandemiebedingte Sonderzahlung in Höhe von bis zu 1.500 Euro auszuzahlen – steuerfrei und ohne Sozialabgaben. Was es dabei zu beachten gilt, haben wir noch einmal für dich zusammengefasst.

Für wen gilt die Sonderzahlung?

Bereits am 1. März 2020 wurde die Regelung für Sonderleistungen in der Coronazeit getroffen. Zunächst war diese bis zum 31. Dezember 2020 befristet, wurde dann bis zum 30. Juni 2021 verlängert und nun noch einmal auf den 31. März 2022 erweitert. Ob es noch eine weitere Verlängerung geben wird, bleibt fraglich. Umso besser ist es, wenn Arbeitgeber:innen noch in diesem Monat eine Sonderzahlung für ihre Mitarbeiter:innen beschließen. Dabei ist es auch egal, in welcher Branche ihr tätig seid. Es gelten lediglich die folgenden Voraussetzungen:

  • Die Zahlung muss zusätzlich zum regulären Gehalt erfolgen
  • Es muss ein Bezug zur Pandemie bestehen: Heißt, beispielsweise sollte schriftlich festgehalten sein, dass die Zahlung zum Ausgleich des Mehraufwands durch die Coronakrise gilt
  • Die Zahlung muss auf dem Lohnkonto festgehalten werden. Eine Auflistung in der Lohnsteuerbescheinigung oder Einkommenssteuererklärung ist hingegen nicht nötig.

Nicht nur Festangestellte profitieren von der Zahlung, sondern auch Teilzeitbeschäftigte und Personen mit Minijobs, denn die Zahlung ist nicht vom Umfang der Beschäftigung abhängig. Und da die Sonderzahlung, solange sie maximal 1.500 Euro beträgt, steuer- und sozialabgabenfrei ist, wirkt sie sich auch nicht auf die 450-Euro-Verdienstgrenze in Minijobs aus. Im Gegenteil: Wer mehrere Minijobs hat (oder generell mehrere Lohnverhältnisse), darf theoretisch in jedem davon die Sonderleistung erhalten. Auch das Kurzarbeitergeld hat keine Auswirkungen auf die Sonderzahlung.

Wichtig zu wissen ist hingegen, dass die Verlängerung der Frist nicht bedeutet, dass mehrmals 1.500 Euro steuer- und abgabenfrei gezahlt werden dürfen. Lediglich der Zeitraum der Option wird verlängert. Unternehmen können also noch in diesem Monat beschließen, ihre Mitarbeiter:innen mit einer Coronaprämie zu belohnen. Ob die Frist noch einmal verlängert wird, werden die nächsten Wochen zeigen – die Chancen stehen aber, aufgrund der vielen im März wegfallenden Coronaregelungen, eher schlecht.

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