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New Work
Erste Antworten: Gelten Crowdworker als Arbeitnehmer?

Erste Antworten: Gelten Crowdworker als Arbeitnehmer?

Toni Gau | 20.01.20

In der Schar von Arbeitsmöglichkeiten heutzutage, scheint der Crowdworker weiterhin seinen Platz zu suchen - denn ist er nun ein Arbeitnehmer oder nicht?

In wenigen Sekunden sitzen sie Zuhause am Laptop – und ihr Arbeitstag beginnt. Crowdworker bilden eine Arbeitsform, welche sich grundlegend von der uns bekannten, klassischen unterscheidet, zumal die aktuelle Arbeitswelt mit Aspekten wie New Work ohnehin weitgefächert ist. Sie fahren nicht etwa morgens ins Büro, arbeiten dort für acht Stunden und begeben sich darauf wieder nach Hause. Doch wenn deren Arbeitsweise so anders von der tradierten uns bekannten ist, besteht gleichermaßen die berechtigte Frage, ob denn die ebenso klassischen Arbeitsnehmerschutzvorschriften bei diesen greifen. Ein erstes Gerichtsurteil liefert hierauf nun vorläufige Antworten, wie auch Gründerszene berichtet.

Was sind Crowdworker?

Crowdworker bedienen sich – wie der Name nahelegt – des Crowdsourcings. Vom Laptop oder Handy aus nehmen sie oftmals kleinere Aufgaben für Unternehmen an. Beispielsweise Essensauslieferungen oder gelegentlich auch größere, wie das Gestalten einer Website. Mit einem Klick erhalten die digitalen Fließbandarbeiter einen Job und erledigen diesen im Normalfall schnell und unkompliziert. Crowdworker arbeiten dabei in der Regel in heterogenen Gruppen, wodurch sie im Normalfall nicht aufeinander treffen. Ausnahmen treten gegebenenfalls durch Zufall auf, doch ist das natürlich kein gemeinsames Arbeitsverhältnis, wenn sie einander nur begegnen.

Aktuelle Arbeitsnormen

Doch wo liegen nun die Komplikationen? Ganz einfach liegt momentan die Frage vor, ob Crowdworker auch als Arbeitnehmer gelten. Da das Arbeitsverhältnis nur kurz und befristet ist, ist es schwer zu bestimmen, ob die aktuellen Normen auch bei diesen greifen. Dazu gehören folgende:

  • Arbeitnehmer dürfen nur acht, in Ausnahmefällen zehn Stunden am Tag arbeiten.
  • Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist zu unterlassen, wobei in einzelnen Branche hierbei Ausnahmen bestehen.
  • Zwischen den jeweiligen Arbeitszeiten muss eine Pause von mindestens elf Stunden liegen. Wer dementsprechend beispielsweise eine E-Mail um elf Uhr abends schreibt, darf offiziell erst wieder um zehn Uhr morgens am Folgetag arbeiten.

Es ist stark zu bezweifeln, dass diese Arbeitsnormen sich in naher Zukunft ändern werden. Damit diese allerdings auch anwendbar sind, muss natürlich ein Arbeitgeber und ein Arbeitnehmer vorhanden sein und nur letzterer wird hierbei geschützt. Firmenchefs und dergleichen dürfen somit beispielsweise auch an einem Sonntag arbeiten und das für 15 Stunden, wenn es ihnen beliebt. Die Frage lautet, ob diese Normen auch bei Crowdworkern vorhanden sind. Deren Arbeitsweise gleicht nämlich vielmehr einem befristeten Arbeitsverhältnis, bei welchem diese Richtlinien eben nicht aktiv werde würden.

Rechtlich ungeklärt, doch mit ersten Antworten

Kürzlich klagte ein Crowdworker, wegen seiner angebliche Kündigung. Hier tat sich folglich erst wieder die Frage auf, ob Crowdworker als Arbeitnehmer gelten. Denn wenn nicht, kann immerhin auch nicht die Rede von einer Kündigung sein. Hierauf basierte auch die eigentliche Klage. Dies ist der erste Fall, in welchem nun vorerst diskutiert wurde, ob die Online-Auftragnehmer denn als Arbeitnehmer gelten oder nicht. Zwischen dem Kläger und seinem Auftraggeber kam es nämlich zu Uneinigkeiten, weshalb das Unternehmen das gemeinsame Verhältnis beenden wollte. Per Mail quittierte man dementsprechend die Basisvereinbarung.

Laut Gericht sei dies legitim da es sich hierbei nicht um ein anerkanntes Arbeitsverhältnis handle. Die Basisvereinbarung hätte zu keinen direkten Leistungen verpflichtet, weshalb die Kündigung per Mail auch rechtskonform sei. Dadurch bedarf es keiner Angabe zur Kündigungsbegründung. Kurzum: Vorerst gelten Crowdworker wohl nicht als Arbeitnehmer.

Kein endgültiges Urteil

Ein abschließendes Urteil wird noch das Bundesarbeitsgericht tätigen. Neue Arbeitsverhältnisse wie das Crowdworking bedürfen eine darauf angepasste Gesetzgebung – und diese steht bisher noch aus. Ein frühes Urteil wie dieses gibt also keinen endgültigen Beschluss zu dem Thema, sondern lediglich erste Antworten darauf, in welche ungefähre Richtung sich dieser komplexe Diskurs bewegen könnte. Dies bedeutet gleichermaßen für Crowdworker, dass sie sich nicht von den Normen im Arbeitsrecht betroffen sehen und somit bei Interesse auch an Sonntagen und dergleichen arbeiten – zumindest bis wir Genaueres wissen.

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