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E-Commerce
Rechtskonform, aber absurd: Amazons Dash Buttons in Deutschland verboten

Rechtskonform, aber absurd: Amazons Dash Buttons in Deutschland verboten

Niklas Lewanczik | 11.01.19

Das Urteil des OLG München verbietet in Deutschland Amazons Dash Buttons. Diese führten zu intransparenten Bestellungen. Wie zeitgemäß ist diese Entscheidung?

Der Dash Button von Amazon soll Nutzern das Leben erleichtern und per Knopfdruck für Nachschub bei Taschentüchern, Kaffee, Waschmittel, Katzenfutter usw. sorgen. Ein Mangel an transparenten Informationen zum Produkt und Bestellvorgang direkt am Button führte jedoch in Deutschland zu Beschwerden und schließlich zur Klage, ehe das Urteil des Oberlandesgerichts München zur Unterlassung aufrief. Vorerst können die Geräte aber weiter genutzt werden.

Amazons Dash Buttons: Praktische Geräte zur direkten Nachbestellung

Die Dash Buttons Amazons sind Geräte, die verbunden mit dem WLAN per Knopfdruck Nachbestellungen von bestimmten Produkten ermöglichen, wenn diese zur Neige gehen. Meist werden die Geräte für je eine Marke verkauft. Darunter sind Gilette, Kleenex, Ariel, Duracell, Nescafe, Purina etc.

Damit die Buttons nicht zu auffällig sind, wurden sie kompakt gehalten, sodass auch mehrere nützliche Geräte in einem Haushalt Platz finden. Daher sind jedoch auf dem Gerät selbst keine Informationen zu Produkten und zum Bestellvorgang derselben angegeben. Das Einrichten der Geräte und die Verwaltung dieser und der Bestellungen läuft über die App.

Der Dash Button wird über die Amazon App auf Ihrem Android- oder iOS-Smartphone eingerichtet und verwaltet und funktioniert an allen Orten mit einer WLAN-Verbindung. Sobald das Einrichten abgeschlossen ist, wird eine Benachrichtigung (sofern aktiviert) an Ihr Smartphone versendet, immer wenn Sie eine Bestellung aufgegeben haben.

Rechtlich stellen die Dash Buttons ein Problem dar

Der als Intransparenz empfundene Mangel an informativer Beschriftung wurde den Geräten zumindest hierzulande zum Verhängnis. Denn wie das Landgericht München und nun auch das Oberlandesgericht urteilten, darf Amazon die Buttons nicht weiter verwenden. Grundlage der Entscheidung ist, dass Bestellungen nicht eindeutig und unmittelbar erkannt werden können. Amazon verstößt, so wird erklärt, gegen § 312j des BGB:Besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern“. Demnach müssen Unternehmen Schaltflächen, über die online bestellt werden können, deutlich sichtbar mit einer Formulierung versehen, die die zahlungspflichtige Bestellung unterstreicht. In § 312j, Abs. 3 BGB heißt es:

Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Nach § 312j, Abs. 4 BGB wiederum ist ein Vertrag nur dann gültig, wenn der zitierte Satz erfüllt ist. Nur ausschließlich individuelle Kommunikation kann eine Sonderregelung hervorrufen, die die vorigen Absätze außer Kraft setzt ( § 312j, Abs. 5 BGB). 

Das Oberlandesgericht München hatte für das Urteil, nach dem Amazon den Verkauf und die Nutzung der Buttons zu unterlassen hat, keine Revision erlaubt.

Ein Dash Button von Amazon, © Amazon

Die Verbraucherzentrale steht für Verbraucher ein; aber nicht für alle

Als Kläger war die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen aufgetreten. Dort waren nach Informationen der Tagesschau zuvor Beschwerden einzelner Verbraucher eingegangen. Solchen Beschwerden ist die Berechtigung nun keineswegs abzusprechen. Und mit Blick auf die Rechtslage haben die Dash Buttons die gesetzlich verankerten Anforderungen nicht erfüllt.

Nichtsdestotrotz wirkt nicht das Urteil, aber die Klage in aktuellen Zeiten etwas absurd. Amazon erklärte, das Urteil „hindere Kunden auch daran, selbst eine informierte Entscheidung darüber zu treffen, ob ihnen ein Service wie der ‚Dash Button‘ ein bequemes Einkaufserlebnis ermöglicht“. Damit verweist das Unternehmen, das sich natürlich ob der in Deutschland zu versiegen drohenden Einnahmequelle wehrt, auf eine Art Entmündigung der Nutzer. Digitale Kompetenz wird von allen Nutzern gefordert, dabei im Kontext einer von persönlichen Daten und dem regen Interesse daran durchsetzten digitalen Welt insbesondere auch die Kompetenz der eigenständigen Verwaltung der digitalen Handlungen.

Und immerhin liefern die Dash Buttons samt Apps einige Optionen, um Bestellvorgänge wahrzunehmen und gegebenenfalls zu ändern. Bei einer erfolgreichen Bestellung wird der Dash Button grün. Darüber hinaus gibt es Bestellbenachrichtigungen, wenn diese aktiviert wurden. Außerdem sind Stornierungen und Rückgaben möglich. Zusammen mit der App hatte Amazon die Dash Buttons für gesetzeskonform gehalten. Das sind sie nicht; doch ihr Verbot wirkt trotzdem so, dass die Entscheidungs- und Informationsfähigkeit der Nutzer in Zweifel gezogen wird. So funktioniert Verbraucherschutz, aber er wird nicht alle Verbraucher erfreuen.

Ein Argument für die Kläger; Amazon hat sich vorbereitet

Die Kläger führten in ihren Ausführungen zu Amazons Geräten auch an, dass vor allem die fehlende Information über einen Preis zu Irreführungen der Nutzer führen könnte. Denn plötzliche Preissteigerungen der über die Dash Buttons verkauften Produkte würden am Gerät ja nicht angezeigt. Diese Argumentation spricht zweifelsohne gegen die Buttons. Dabei sollte jedoch nicht vergessen werden, dass diese vornehmlich Produkte verkaufen, die grundsätzlich keinen besonders großen Preisschwankungen unterliegen. Dennoch ist der Einwand valide.

Amazon hat auf die möglichen Probleme mit den physischen Dash Buttons jedoch schon reagiert und Virtual Dash Buttons eingeführt.

Dabei werden die Buttons auf dem Smartphone, Tablet usw. angezeigt – samt Preis. Auf diese Option könnten die jetzigen Nutzer der Dash Buttons zurückgreifen, sollte der Kauf über diese endgültig eingestellt werden. Soweit ist es jedoch noch nicht. Vorerst können die Besitzer weiterhin ihre Bestellungen aufgeben. Denn Amazon kann, so die ZEIT, trotz der nicht vorhandenen Revisionsoption eine Nichtzulassungsbeschwerde anstrengen. Und solange diese zur Debatte steht, wird das Verbot nicht aktiv inkrafttreten. Überhaupt ist auch das Ende der Dash Buttons selbst dann nicht besiegelt, wenn das Verbot in dieser Form einsetzt. Würde der Knopfdruck das Produkt in den Warenkorb in der App verschieben, wären die Geräte womöglich wieder unproblematisch. Allerdings wäre ihr Sinn dann infrage gestellt. Amazon muss sich in Deutschland langfristig wohl damit abfinden, auf Einnahmen dank der physischen Dash Buttons zu verzichten. Das ist richtig, aber heutzutage dennoch absurd. Zumindest in dieser Ambivalenz ist es jedoch zeitgemäß.

Kommentare aus der Community

Sven Schubert am 11.01.2019 um 13:58 Uhr

Das ist wirklich krank langsam. Es ist erschreckend anzusehen wie sich Deutschland im digitalem Bereich immer mehr ins Abseits befördert.

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