Dein wichtigster Touchpoint zur Digitalbranche.
Dein wichtigster Touchpoint zur Digitalbranche.
Digitalpolitik
Urteil: YouTube, TikTok und Co. können für Urheberrechtsverstöße haften

Urteil: YouTube, TikTok und Co. können für Urheberrechtsverstöße haften

Niklas Lewanczik | 03.06.22

Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe könnte das Geschäftsmodell von Videoplattformen grundlegend verändern. Denn bisher galten diese nicht als haftbar für Urheberrechtsverletzungen. Der BGH urteilte aber anders.

Ein Urteil des Bundesgerichtshofs sorgt für Aufsehen in der Tech-Branche. Demnach kann YouTube, aber auch jede andere Video-Sharing-Plattform, für Urheberrechtsverletzungen haftbar gemacht werden. Wenn Nutzer:innen illegal Videos oder andere urheberrechtlich geschützten Werke auf den Plattformen hochladen, können die Rechteinhaber:innen künftig auch die Plattformen selbst zur Kasse bitten. Das war bisher nicht möglich. Schadensersatzzahlungen kommen laut BGH allerdings nur in Betracht, wenn die Plattformen auf die Urheberrechtsverletzung aufmerksam gemacht wurden und nicht unverzüglich für die Entfernung sorgen und Maßnahmen zur Verhinderung der „öffentlichen Wiedergabe“ ergreifen.

„Täter“ statt „Störer“ – deshalb sollen Video-Sharing-Plattformen wie YouTube haftbar gemacht werden

Das Urteil des BGH bezieht sich unter anderem auf die Klage des Musikproduzenten Frank Peterson. Dieser schloss 1996 einen „Künstlerexklusivvertrag“ mit der Künstlerin Sarah Brightman ab. Nachdem im Jahr 2008 wiederholt Konzertmitschnitte und Musikwerke der Künstlerin bei YouTube aufgetaucht waren, die nur teilweise entfernt wurden, klagte er gegen YouTube. Allerdings nicht nur auf Unterlassung, sondern auch auf Schadensersatz. In den Beschlüssen des Landgerichts und Oberlandesgerichts war YouTube nicht als „Täter“ eingestuft worden, der Kläger ging in Revision und der Fall landete beim Europäischen Gerichtshof. Am 22. Juni 2022 urteilte dieser, dass Internet-Plattformen wie YouTube mit geeigneten technischen Maßnahmen Urheberrechtsverletzungen verhindern müssen. Sie dürfen nicht zulassen, dass geschützte Werkeöffentlich zugänglich gemacht werden.

Nun hat auch der Bundesgerichtshof der Revision des Klägers stattgegeben. Allerdings hat der BGH den Fall hinsichtlich der Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatzfeststellung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Besonders relevant ist für die Videoplattformen und Rechteinhaber:innen aber das wegweisende Urteil, dass der BGH die Video-Sharing-Plattformen nicht mehr nur als „Störer“ einordnet. Gegen diese können nur Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Nun können YouTube und Co. aber auch als „Täter“ belangt werden, also auch in Bezug auf Schadensersatzforderungen.

Wann werden Plattformen zu „Tätern“?

Im Urteils des BGH heißt es, dass die Video-Sharing-Plattformen quasi selbst die öffentliche Wiedergabe von geschützten Werken vornehmen, sofern keine technischen Maßnahmen ergriffen werden, „die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen.“ Dazu führt der BGH als Einschränkung an:

Lediglich reaktive technische Maßnahmen, die Rechtsinhabern das Auffinden von bereits hochgeladenen rechtsverletzenden Inhalten oder die Erteilung von darauf bezogenen Hinweisen an den Plattformbetreiber erleichtern, genügen für die Einstufung als Maßnahmen zur glaubwürdigen und wirksamen Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen nicht.

Allerdings genüge „die allgemeine Kenntnis des Betreibers von der rechtsverletzenden Verfügbarkeit geschützter Inhalte“ nicht, um die Annahme einer solchen öffentlichen Wiedergabe zu stützen. Anders aber verhalte es sich, sofern „der Betreiber, obwohl er vom Rechtsinhaber darauf hingewiesen wurde, dass ein geschützter Inhalt über seine Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde, nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Zugang zu diesem Inhalt zu verhindern.“

Besonders kritisch betrachtet das Gericht die Möglichkeit, dass Plattformen als Teil ihres Geschäftsmodells dazu ermutigen könnten, auch illegale Inhalte hochzuladen. Das wird YouTube, Facebook, TikTok und anderen Unternehmen immer wieder vorgeworfen, weil sich etwa Inhalte mit Urheberrechtsverletzungen, aber auch Aufnahmen von Katastrophen und Straftaten oft verbreiten, ehe sie umfassend entfernt werden (können). In diesem Kontext stellt der BGH klar:

Der Gerichtshof hat weiter entschieden, dass der Betreiber einer Sharehosting-Plattform, der allgemeine Kenntnis von der Verfügbarkeit von Nutzern hochgeladener rechtsverletzender Inhalte hat oder haben müsste, selbst eine öffentliche Wiedergabe der von Nutzern hochgeladenen rechtsverletzenden Inhalte vornimmt, wenn er ein solches Verhalten seiner Nutzer dadurch wissentlich fördert, dass er ein Geschäftsmodell gewählt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu anregt, geschützte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen.

Im Fall von Frank Peterson müssen nun andere Instanzen dessen Ansprüche klären. Für die Digitallandschaft aber könnte das Urteil des BGH eine massive Veränderung bedeuten. Denn wenn YouTube und Co. für die illegalen Inhalte mit Urheberrechtsverletzungen haftbar gemacht werden, könnten ihnen massive Zahlungen ins Haus stehen. Als Alternative steht ihnen dann nur ein besseres System zum Erkennen und Löschen, insbesondere aber Verhindern von Uploads entsprechender Videos zur Verfügung. Die Pressemeldung zum Urteil kannst du hier nachlesen.

Kommentare aus der Community

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*
*