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Digitalpolitik
Urteil gegen Schleichwerbung im Netz
Bild: Gerd Altmann/clker.com / pixelio.de

Urteil gegen Schleichwerbung im Netz

Nicole Mank | 06.05.12

Die Umgangsformen im Internet werden rauer. Jetzt ist das erste Urteil gegen Schleichwerbung im Internet gefallen.

Das Unternehmen im Internet versuchen, den potenziellen Kunden das Produkt schmackhaft zu machen, ist eigentlich nichts Ungewöhnliches. Die Mittel, mit denen dies aber getan wird, sind teilweise rechtlich nicht legal. So berichteten wir diese Woche bereits über den Umgang mit gefälschten Produktbewertungen – ein Thema das auch abseits des Internets hohe Wellen schlug.

Doch damit ist das Ende der Fahnenstange nicht erreicht. Auch Schleichwerbung in Blogs und Foren unter fremden Namen ist nicht legal.

Das Urteil des Landesgerichts Hamburg gegen den Versicherungsanbieter ARAG setzt hier neue Maßstäbe und soll auch als abschreckendes Beispiel dienen. Zdnet.de berichtete über einen Fall, in dem der Versicherer unter dem Namen „Ralf“ in einem Blog wie folgt kommentierte:

Die ARAG ist die beste Rechtsschutzversicherung, die es gibt. Einmal angefragt, schon kam die Deckungszusage, mein Anwalt als auch ich sind begeistert. Weiter so ARAG und mit dem neuen Produkt Recht & Heim ist die ARAG unschlagbar. Eine der fairsten und kompetentesten Versicherungen, die ich kenne.

Nach einer Überprüfung der IP-Adresse fiel dem Blogbetreiber auf, dass ARAG selbst den Kommentar verfasst haben musste. Es wurde eine Abmahnung verfasst, auf die aber nicht reagiert wurde. Der nächste Schritt war eine einstweilige Verfügung gegen die ARAG, die dieser ohne Erfolg widersprach.

Der verantwortliche Rechtanwalt Solmecke äußerte sich in seinem Blog wie folgt über das Verfahren:

Die Schleichwerbung durch Beiträge ein einem Blog ist auch in unseren Augen wettbewerbswidrig.

Die Schleichwerbung widerspreche insbesondere dem Telemediengesetzt Paragraf 6, Absatz 1, Nummer 1. Dazu Solmecke:

Diese Regelung besagt, dass Werbung für den Nutzer deutlich erkennbar sein muss. Hierdurch soll er vor einer Täuschung durch Vorspiegelung der Neutralität einer bestimmten Information bewahrt werden. Der Nutzer rechnet bei dem Aufsuchen dieses Blogs damit, dass die Postings von Kunden von Versicherungen verfasst worden sind – und nicht von den betroffenen Unternehmen selbst. Dass es sich bei diesem dick aufgetragenen Posting um Schleichwerbung handelt, daran dürften keine Zweifel bestehen.

Was geht und was geht nicht?

Man darf weiterhin unter falschem Namen kommentieren, allerdings darf dieser Post keine Eigenwerbung enthalten. Die Frage, die sich hier stellt, ist, wie zukünftig mit Blogspam aus der Scrapeboxe und ähnlichen Tools umgegangen werden soll. Ist ein Link nicht bereits Eigenwerbung? Eine Gesetzeslücke, die sich vermutlich in den nächsten Jahren schließen wird.

Wie schätzt ihr die Situation ein? Wie weit darf man im Internet bei Eigenwerbung und Schleichwerbung noch gehen?

Kommentare aus der Community

Karl Kratz am 07.05.2012 um 12:55 Uhr

… bis hin zu solchen Fragen „ob die IP-Adresse des Kommentators überhaupt ausgewertet werden dürfe“ … ;-)

Antworten
Nicole Mank am 15.05.2012 um 10:38 Uhr

Sorry Karl – Akismet dachte du bist Spam ^^ *fished*

Antworten
Oliver am 07.05.2012 um 01:44 Uhr

dallen darunter dann auch product reviews wo man aks blogbetreiber auch affiliatelinks setzt?

Antworten
Malte Landwehr am 06.05.2012 um 19:17 Uhr

Jetzt ist das erste Urteil gegen Schleichwerbung im Internet gefallen.

Nein. Da gab es schon einige. Aber vielleicht das erste wegen Werbung in Blog-Kommentaren.

Was mich noch interessieren würde: Was wäre, wenn es keine IP von ARAG gewesen wäre? Würde eine Anzeige der Form „Ich vermute, dass Firma XY Schleichwerbung gepostet hat“ überhaupt weiterverfolgt werden? Jeder Nicht-DAU wird das ja über verschiedene Home-Anschlüsse, Proxys oder Internet-Cafes machen.

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