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Social Media Marketing
Anleitung: Xing und LinkedIn mit rechtssicherem Impressum nutzen

Anleitung: Xing und LinkedIn mit rechtssicherem Impressum nutzen

Atilla Wohllebe | 15.08.14

Diverse Urteile sorgen für Unsicherheit: Wie sieht das rechtssichere Impressum bei Xing und Co. aus? Diese Anleitung bringt Licht ins Dunkel.

Impressumspflicht – Jetzt auch in sozialen Medien

Wer online unterwegs ist und eine Website betreibt, der weiß (zumindest meistens), dass er dazu verpflichtet ist, ein Impressum bereitzustellen. Aus dem muss hervorgehen, wer hinter einer Website steht. Dass das auch für soziale Medien gilt, wissen Social Media Marketer spätestens dann, wenn für die gewerblich betriebene Facebook Seite mit nicht ausreichendem Impressum die erste Abmahnung ist Haus flattert.

Das gilt soweit auch für im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit genutzte „Karrrierenetzwerke“ wie etwa Xing oder LinkedIn. Weil die Möglichkeiten dieser Plattformen (hier: Xing), ein Impressum zu hinterlegen, zuletzt vom Landgericht Stuttgart für unzureichend befunden wurden, ist es nun dringend an der Zeit, ein rechtssicheres Impressum für Xing und LinkedIn bereitzustellen. Thomas Schwenke, Rechtsanwalt in Berlin und unter anderem Berater von Agenturen im Marketingrecht und Vertragsrecht von staffxperts.de, zeigt den Weg dahin auf.

Das rechtssichere Xing Impressum

Das rechtssichere Impressum bei Xing kann auf verschiedene Arten umgesetzt werden. Die einfachste Variante ist es, das Impressum direkt in seinem Xing Profil niederzuschreiben.

Zum anderen ist es möglich, einen Direktlink zu einem bereits bestehenden Impressum (etwa auf der eigenen Website) im Xing Profil zu platzieren. Achtung: Wer als Max Mustermann auf das Impressum der Max Mustermann GmbH verlinkt, zeigt nicht eindeutig genug an, dass das Impressum der Max Mustermann GmbH auch zu Max Mustermann gehört. Deshalb kann zu Beginn des Impressums darauf hingewiesen werden, für welche Profile und Websites ein bestimmtes Impressum alles gelten soll.

Wem das alles nicht gefällt, der wartet alternativ, bis Xing seine Impressumsfunktion rechtskonform nachgerüstet hat und setzt dann darauf.

Das rechtssichere LinkedIn Impressum

Etwas schwieriger steht es um das Nachkommen der Impressumspflicht im Falle von LinkedIn: Laut Schwenke bietet die Plattform nur „eine unzureichende Impressumsrubrik“, wobei dennoch die Profilinhaber haften. Der Berliner Rechtsanwalt empfiehlt daher, bei LinkedIn einen kleinen Umweg zu gehen. Zum Beispiel kann ein Impressumslink in der Profilbeschreibung platziert, oder – weil dieser Bereich nur für eingeloggte Mitglieder zu sehen ist – stattdessen auf den „Über mich“-Bereich zurückgegriffen werden. Dort kann man ebenfalls den Link auf ein Impressum oder – besser noch – gleich das ausgeschriebene Impressum einfügen.

Checkliste: Wie gut bin ich mit meinem Impressum aufgestellt?

Thomas Schwenke von staffxperts.de empfiehlt, folgende Checkliste durchzugehen, wenn es darum geht, ein Impressum bei Xing oder LinkedIn anzulegen:

  1. Benötige ich ein Impressum? – Ja, bei geschäftlich genutzten Profilen, auch von Mitarbeitern.
  2. Hat das Impressum den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt? – Bitte mit § 5 TMG abgleichen.
  3. Ist das Impressum einfach erkennbar? – Lässt die Bezeichnung der Rubrik auf das Impressum schließen und ist der Link deutlich sichtbar (je weiter oben und je größer, desto besser)?
  4. Ist das Impressum unmittelbar erreichbar? – Kann das Impressum mit zwei Klicks erreicht werden?
  5. Bei verlinkten Impressen: Ist erkennbar, dass das verlinkte Impressum auch für das verlinkende Profil gilt?

Habt ihr euer Xing Profil bereits umgestellt? Und welche Variante bevorzugt ihr?

Dieser Artikel stellt keine juristische Beratung dar und kann diese auch keinesfalls ersetzen. Für rechtsverbindliche Auskünfte sollte stets ein Jurist konsultiert werden.

Kommentare aus der Community

Florian vom OnpageDoc am 17.08.2014 um 12:44 Uhr

Da freuen sich wieder die Abmahnanwälte. Irgendwann nervt es völlig, wenn man mit überflüssigen Gesetzen Abmahnanwälten das Leben einfach macht. Zumindest sollte der Anbieter die Möglichkeit haben reagieren zu können ohne direkt eine Strafe zahlen zu müssen.

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