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Diskussion um Meta-Passus, der womöglich Website Scraping erlaubt

Diskussion um Meta-Passus, der womöglich Website Scraping erlaubt

Niklas Lewanczik | 19.10.26

Eine Anpassung der Nutzungsbedingungen bei Meta sorgte für Aufsehen, weil Jurist:innen darin eine Scraping-Erlaubnis für diverse Seiten der Business Account User sahen. Meta dementierte die Auslegung jedoch und zog Konsequenzen.

Das Medienimperium Metas umfasst zentrale Social-Media-Plattformen wie Facebook, Instagram und Threads sowie den populären Messaging-Dienst WhatsApp. Dort sind nicht nur Milliarden User täglich aktiv, sondern auch zahlreiche Unternehmen, Medienhäuser und Creator. Sie teilen Reels und Posts, News und Insights und verweisen nicht selten auf ihre proprietären Inhalte wie Artikel oder eigene Blogs.

Dass Meta selbst Zugriff auf ganze Websites der User von Business Accounts erhalten könnte, die auch ohne Lizenzierung für Konzernzwecke – wie etwa das Training der KI-Modelle aus der Muse-Reihe – zur Nutzung bereitstünden, stand jüngst zur Diskussion. Denn Meta selbst veränderte einen Passus in den gewerblichen Nutzungsbedingungen. Demnach kann der Konzern mit Scrapern, Bots und Crawlern auf Domains, Seiten und URLs zugreifen, um auf Basis dieser Inhalte die eigenen Dienste zu optimieren. Wie Expert:innen gegenüber Nieman Lab angeben, könnte der Passus eine Art Scraping-Erlaubnis darstellen. Metas Head of Communications Andy Stone dementiert indes, dass die Anpassung diesem Zweck dienen soll. Nach Informationen von The Verge passt Meta den betreffenden Abschnitt erneut an; in der deutschen Version, die am 30. Oktober in Kraft tritt, ist der Passus aber noch vorhanden.



Muse for Small Business:
Meta baut Agent enorm aus

Emojis und Muse-Figur von Meta vor hellem Hintergrund, Schriftzug: AI that hustles for you
© Meta via Canva


Um diesen Abschnitt geht es: Meta möchte mehr Lizenzzusicherung von Business Usern

Am 30. Oktober treten die aktualisierten Meta-Nutzungsbedingungen im gewerblichen Kontext in Kraft. Darin steht bereits, dass User dem Konzern eine Lizenz für die eigenen Inhalte zusichern, die auf Meta-Plattformen hochgeladen werden, also Bilder, Videos, Posts und dergleichen. Damit kann Meta eigene Dienste optimieren und trainieren. Allerdings gibt es auch einen Abschnitt, der Bezug auf eigene Web-Inhalte nimmt und der so in den bisherigen Lizenzvereinbarungen nicht zu finden war:

Du erteilst uns (oder einer im [sic] unserem Namen handelnden Entität) die Erlaubnis, automatisierte Software (wie Web-Scraper, Bots, Roboter, Spider, Crawler und Nutzer-Agenten) zu verwenden und Test-Anmeldedaten zu erstellen, um auf die Domains, Webseiten oder URLs (und alle darin verfügbaren Inhalte) zuzugreifen, sie zu indexieren, zwischenzuspeichern, zu analysieren, zu erheben, abzurufen oder mithilfe von Crawlern zu durchsuchen, die mit deinen Produkten oder Dienstleistungen verknüpft sind oder durch deine Nutzung bzw. die Nutzung durch andere Nutzer*innen von Produkten und Dienstleistungen der Meta-Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, und um regelmäßig Updates aus diesen Domains, Webseiten oder URLs abzurufen. Meta kann jegliche Inhalte von solchen Domains, Webseiten oder URLs verwenden, um die Produkte der Meta-Unternehmen, Dienste und Funktionen, die gemäß diesen Bedingungen für die gewerbliche Nutzung und jeglichen anderen anwendbaren ergänzenden Nutzungsbedingungen bereitgestellt werden, bereitzustellen, zu entwickeln, zu verbessern, zu erforschen, zu trainieren und ihre Integrität zu wahren.

Dieser Abschnitt sorgte auch in der englischen Version für Furore. Der Rechtsexperte Matt Topic von Loevy & Loevy erklärte gegenüber Nieman Lab, dass dieser Abschnitt „bemerkenswert“ sei und als Zugriffsberechtigung gelesen werden könne, die in anderen Kontexten hohe Lizenzgebühren mit sich bringen würde. Immerhin könnte man den Passus derart auslegen, dass Meta auf Basis der Website-Inhalte von einwilligenden Business Usern die eigenen Dienste, wie die Meta AI, trainiert. Dem widerspricht Andy Stone auf X. Er schreibt, dass die Änderungen in erster Linie dafür gedacht seien, Produkte von Usern für den Verkauf über Dritte besser anzeigen zu können. Am Web Crawling durch Meta solle sich nichts ändern, User könnten nach wie vor via robots.txt ihre Präferenzen zum Crawling angeben.

Unsicherheiten und Klarstellung von Meta

Allerdings gilt es zu bedenken, dass robots.txt als Quasi-Standardprotokoll zwar gemeinhin akzeptiert wird und die entsprechenden Angaben befolgt werden. Rechtlich sind die Vorgaben aber nicht direkt bindend. Zudem befürchten Expert:innen, dass die aktualisierten Meta-Nutzungsbedingungen bestimmte Zugangspräferenzen außer Acht lassen könnten. Meta behält sich laut Passus vor, „automatisierte Software (wie Web-Scraper, Bots, Roboter, Spider, Crawler und Nutzer-Agenten) zu verwenden und Test-Anmeldedaten zu erstellen,“ was die Frage aufwirft, ob Paywalls oder andere Hürden damit umgangen werden könnten.

Doch diese Ängste möchte Meta zerstreut wissen und hat erklärt, dass sich die Neuerung nur auf Werbe- und Business-Produkte beziehen sollte. Gegenüber The Verge gab das Team an:

We’ve heard you and want to clarify: the crawling terms we consolidated only applied to our ads and business products, and we’ve clarified that in the terms themselves. It does not change how Meta uses web crawlers.

Der Publisher berichtet überdies, dass der veränderte Abschnitt zur Lizenzvereinbarung in Bezug auf das Web Crawling in der englischen Version so nicht mehr vorhanden ist. In der deutschen Version ist dieser aber noch zu sehen und wird womöglich bis zum 30. Oktober noch angepasst. So oder so sollten sich gewerbliche Meta Business User aber die Nutzungsbedingungen genau ansehen und prüfen, ob sie selbst Maßnahmen ergreifen möchten. Metas Zugriffsrechte sind ohnehin weitreichend.



Meta Account startet:

Ein Login für Facebook, Instagram und Co.

Screenshot der neuen Meta Accounts
© Meta via Canva


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