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Karrieretipps
Jobwechsel: Welcher Urlaubsanspruch besteht dann noch?

Jobwechsel: Welcher Urlaubsanspruch besteht dann noch?

Hauke Eilers-Buchta | 01.09.22

Ein Jobwechsel geschieht in aller Regel nicht zum Jahresanfang, sondern kann jederzeit erfolgen. Doch wie verhält es sich dann mit dem Urlaub? Welchen Urlaubsanspruch man hat und wie dieser berechnet wird, steht hier.

Urlaubsvermehrung – das ist oftmals das Stichwort, wenn man als Arbeitnehmer:in mitten im Jahr den Arbeitsplatz wechselt. Dieses Stichwort bedeutet im Endeffekt, dass Arbeitnehmer:innen durch den Jobwechsel theoretisch mehr Urlaub erlangen könnten als ursprünglich vereinbart; doch das soll vermieden werden. Denn der oder die alte oder auch neue Arbeitgeber:in soll nicht benachteiligt werden. Aber wie viel Urlaub steht Arbeitnehmer:innen überhaupt noch zu, wenn sie den Job wechseln und eventuell schon einiges an Urlaub im Jahr genommen hatten? Das Bundesurlaubsgesetz (BurlG) gibt darüber Auskunft.

Jobwechsel im ersten Halbjahr: So steht es um den Urlaubsanspruch

Im Bundesurlaubsgesetz ist festgehalten, dass Arbeitnehmer:innen im Jahr Anspruch auf mindestens 24 Werktage Urlaub haben – allerdings bezieht sich die Zahl auf eine Sechs-Tage-Woche. Das ist in Paragraph 3 entsprechend geregelt. Es kann aber nun einmal vorkommen, dass ein:e Arbeitnehmer:in ihren oder seinen kompletten Jahresurlaub bereits vor dem Jobwechsel im alten Arbeitsverhältnis in Anspruch genommen hat.

Für Arbeitnehmer:innen zunächst positiv: Der oder die bisherige Arbeitgeber:in kann keine Entschädigung fordern, wenn es sich dabei komplett um gesetzlichen Mindesturlaub gehandelt hat. In Tarif- oder auch Arbeitsverträgen kann es jedoch anderslautende Regelungen geben, die Arbeitnehmer:innen entsprechend prüfen sollten.

Und: Auswirkungen auf den Urlaubsanspruch im neuen Job kann es durchaus geben! Somit ist es durchaus möglich, dass man für das restliche Arbeitsjahr keinen oder nur noch einen geringen Anspruch auf Urlaub hat. Arbeitgeber:innen können (und sollten) hierfür entsprechende Bescheinigungen über den bereits genommenen Jahresurlaub ausstellen.

Auswirkungen auf Urlaubsanspruch beim Jobwechsel in der zweiten Jahreshälfte

Etwas anders sieht es aus, wenn man als Arbeitnehmer:in erst im zweiten Halbjahr den Arbeitsplatz wechselt. Dann nämlich hat man im bisherigen Job bereits den vollen Urlaubsanspruch erworben – und kann sich zusätzlich noch über einen Teilurlaubsanspruch für die zweite Jahreshälfte freuen. Zumindest in der Theorie, denn praktisch ist ein Doppelurlaub nicht zulässig, wie der Paragraph 6 in Absatz 1 des Bundesurlaubsgesetzes feststellt.

Somit haben Arbeitnehmer:innen gegenüber dem oder der neuen Arbeitgeber:in keinen Urlaubsanspruch, wenn für das aktuelle Kalenderjahr bereits beim alten Arbeitsplatz der volle Urlaubsanspruch gewährt und genommen wurde. Demgegenüber sind zwei Teilurlaubsansprüche in einem Jahr durchaus möglich.

Bereits genommener Urlaub reduziert den übrigen Anspruch

Grundsätzlich ist es so, dass bereits genommene Urlaubstage den übrig gebliebenen Urlaubsanspruch entsprechend reduzieren. Dabei sind alle Urlaubsansprüche anzurechnen, die beim oder bei der bisherigen Arbeitgeber:in gewährt wurden; allerdings nur, wenn der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmenden auch erfüllt wurde.

Dies gilt auch, wenn Arbeitnehmer:innen den zustehenden Urlaub nicht nehmen, sondern der oder die Arbeitgeber:in diesen abgelten lässt. Auch dann können neue Arbeitgeber:innen den Urlaubsanspruch entsprechend kürzen.

Bundesurlaubsgesetz sieht eine Urlaubsbescheinigung vor

Um stets einen Überblick über bereits genommenen Urlaub oder abgegoltenen Urlaubsanspruch von Arbeitnehmer:innen haben zu können, schreibt das Bundesurlaubsgesetz eine Urlaubsbescheinigung vor. Der Absatz 2 im Paragraphen 6 gibt darüber Auskunft. Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses müssen Arbeitgeber:innen ihren scheidenden Mitarbeiter:innen somit eine Bescheinigung darüber ausstellen, wie viel Urlaub bereits gewährt oder abgegolten wurde.

Sinnvoll ist es zudem, wenn der oder die neue Arbeitgeber:in diese Urlaubsbescheinigung von neuen Mitarbeiter:innen auch einfordert, um den noch zustehenden Urlaubsanspruch prüfen zu können. So kann auch ein Doppelurlaub vermieden werden.

Weiterhin gut zu wissen: Kommt es zum Streit, müssen Arbeitnehmer:innen dem oder der neuen Arbeitgeber:in nachweisen, wie viel Urlaub im alten Job bereits gewährt wurde. Können Arbeitnehmende keine Urlaubsbescheinigung vorweisen oder anderweitig nachweisen, wie viel Urlaub sie bereits genommen hatten, ist es für den oder die neue Arbeitgeber:in möglich, die Gewährung von Urlaub hinauszuschieben.

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