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Digitalpolitik
Teilnahme an Gewinnspielen durch den Like-Button ist nicht wettbewerbswidrig

Teilnahme an Gewinnspielen durch den Like-Button ist nicht wettbewerbswidrig

Timo Appelles | 05.04.13

Wer an Gewinnspielen auf Facebook mitmachen will, muss manchmal einen Like-Button klicken. Wettbewerbswidrig ist das nicht.

Vielen Facebook-Usern gefällt das nicht: Wollen sie bei einem Gewinnspiel auf dem Zuckerberg-Network mitmachen, müssen sie in manchen Fällen dafür einen Like-Button klicken. Dieser soll doch aber eigentlich eine ganz andere Aussage haben, nämlich, dass dem User etwas gefällt. Viele User fanden das irreführend. Doch das Landgericht Hamburg hat jetzt entschieden, dass der Button eine allgemeine, unverbindliche und motivreiche Gefallensäußerung ist. Online-Händler müssen demzufolge also keine Angst haben, eine Abmahnung zu bekommen. So steht es auch bei onlinehaendler-news.

Es ist klar, warum Online-Händler die Teilnahme an Gewinnspielen auaf Facebook nur nach Betätigung des Like-Buttons erlauben. Es geht natürlich in erster Linie darum, so viele Likes wie möglich zu sammeln. (Dabei sind doch Shares viel wichtiger als Likes – wir berichteten.)

Das Urteil des Hamburger Landgerichts bezieht sich jetzt auf einen Fall, bei dem sich ein Verbraucherschutzverband gegen die Werbung eines niederländischen Unternehmens wandte. Dieses hatte auf Facebook für ein Gewinnspiel geworben; die Teilnahme war nur durch Anklicken des „Gefällt mir“-Buttons möglich.

Der gesunde Menschenverstand sollte eigentlich zu dem Schluss kommen, dass „Gefällt mir“ auch „Gefällt mir“ heißt. Und „Gefällt mir“ sollte etwas anderes heißen als „Ich nehme an dem Gewinnspiel teil“.

Das Landgericht sah dies aber anders. Der Klick auf den Button „Gefällt mir“ sei lediglich eine unverbindliche Gefallensäußerung. Eine „echte“ Gefallensäußerung sei via Facebook durch Posts oder Kommentare möglich. Zudem könne von einer Irreführung keine Rede sein, denn es sei für den User offensichtlich, was von ihm verlangt werde. Er trete somit bewusst in Kontakt mit dem Unternehmen.

Die Frage ist, was nach dem Urteil folgen kann. Wenn der „Gefällt mir“-Button nicht mehr als „Gefällt mir“ zu verstehen ist, gibt es für Händler viele Möglichkeiten. Zugang zu Rabatten oder Artikeln können somit z. B. auch erst nach Klicken des Like-Buttons ermöglicht werden.

Immerhin: Fordern Unternehmen neben dem Klick auf den Like-Button auch noch einen positiven Kommentar oder eine positive Bewertung, dann liegt der Verdacht der Schleichwerbung nahe. Dies dürfte also nicht erlaubt sein.

Das Urteil des Hamburger Landgerichts ist eine Einzel-Entscheidung. Es bleibt abzuwarten, wie andere Gerichte in ähnlichen Fällen urteilen werden.

Kommentare aus der Community

Chris am 05.04.2013 um 22:27 Uhr

Wettbewerbswidrig mag es infolgedessen nicht sein, verstößt aber gegen die AGBs von Facebook, wenn man die FB-eigenen Funktionen (LIKEs) für eigene Promos verwendet.

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