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Büroalltag
3G am Arbeitsplatz und Home-Office-Pflicht: Das gilt ab dem 24. November

3G am Arbeitsplatz und Home-Office-Pflicht: Das gilt ab dem 24. November

Caroline Immer | 24.11.21

Auf Angestellte und Arbeitgeber:innen kommen neue Corona-Regelungen zu. Was es in puncto 3G-Modell am Arbeitsplatz und Home-Office-Pflicht zu beachten gibt, erklären wir dir im Artikel.

Im Zuge der Erneuerung des Infektionsschutzgesetzes wurden eine Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung der Coronapandemie beschlossen. Neben 3G – Geimpft, Genesen oder Getestet – im Nahverkehr und erweiterten Auffrischungsimpfungen kommen auch auf Angestellte und Arbeitgeber:innen neue Regelungen zu. So soll das 3G-Modell nun auch am Arbeitsplatz eingeführt werden. Außerdem gilt ab dem 24.11.2021 wieder die Home-Office-Pflicht. Doch welche Gründe können gegen ein Arbeiten von zu Hause aus sprechen, und wer trägt eigentlich die Kosten für die Tests von Ungeimpften? Alle wichtigen Informationen rund um die neuen Regelungen haben wir dir im Folgenden zusammengefasst.

3G am Arbeitsplatz: Was bedeutet das genau?

Da die Gefahr von Ansteckungen am Arbeitsplatz besonders groß ist, müssen künftig alle Beschäftigten vor dem Betreten ihrer Arbeitsstätte einen Impf- oder Genesenennachweis oder einen aktuellen, negativen Coronatest vorlegen. Die Nachweise sollen täglich von den Arbeitgeber:innen kontrolliert werden. Diese erhalten damit also Auskunft über den Impfstatus ihrer Angestellten – langfristig gespeichert werden dürfen die Daten allerdings nicht. Wer gegen die neuen Regelungen verstößt, muss mit einem Bußgeld und arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen.

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Als Testnachweis gilt künftig ein im Auftrag der Arbeitgeber:innen durchgeführter Antigen-Schnelltest, ein Selbsttest unter Aufsicht dieser oder ein Schnelltest eines externen Anbieters. Auch PCR-Tests werden akzeptiert und gelten mit 48 Stunden doppelt so lang wie die Schnelltests. Ein zu Hause durchgeführter Selbsttest reicht als Nachweis nicht aus. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Durchführung eines Tests nicht zur Arbeitszeit zählt, da dieser grundsätzlich vor dem Arbeitsbeginn erbracht werden muss.

Wer bezahlt die Coronatests?

Die Kosten für die Tests tragen grundsätzlich die ungeimpften Arbeitnehmer:innen selbst. In der Praxis werden die Kosten jedoch zumindest teilweise von den Arbeitgeber:innen übernommen, da diese nach wie vor dazu verpflichtet sind, zwei Testangebote pro Woche zu unterbreiten. Darüber hinaus haben alle Bürger:innen Anspruch auf mindestens einen kostenlosen Schnelltest pro Woche, so dass drei der im Regelfall fünf benötigten Tests nicht von den Angestellten gezahlt werden müssen.

Home-Office-Pflicht: Unter welchen Umständen gilt sie nicht?

Die im Juli 2021 aufgehobene Home-Office-Pflicht wird wieder eingeführt. Das bedeutet, dass Arbeitgeber:innen den Beschäftigten das Angebot zur Heimarbeit machen müssen, insofern keine betrieblichen Gründe dagegen sprechen. Diese wiederum sind dazu verpflichtet, das Angebot anzunehmen – es sei denn, Gründe wie etwa mangelnde technische oder räumliche Gegebenheiten sprechen dagegen. In diesem Fall können die Angestellten per formloser Mitteilung angeben, dass persönliche Umstände die Heimarbeit nicht zulassen.

Bestehen bleiben Maßnahmen wie Hygienekonzepte sowie die Maskenpflicht überall dort, wo etwa aufgrund mangelnden Abstands kein ausreichender Schutz besteht. Bereits ab dem 01. November haben Ungeimpfte darüber hinaus keinen Anspruch auf Lohnersatz mehr, wenn sie durch den Kontakt mit Infizierten in Quarantäne müssen. Ob über die neuen Regelungen hinausgehende Maßnahmen, wie etwa 2G am Arbeitsplatz für bestimmte Bereiche, in Zukunft eingeführt werden, wird sich zeigen.

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