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Zweiter Anlauf: Pornographiewerbung soll verboten werden

Zweiter Anlauf: Pornographiewerbung soll verboten werden

Nadine von Piechowski | 27.02.20

Darf Pornographie ab September 2020 nicht mehr offen im Internet beworben werden? Eine neue Klausel im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag könnte dazu führen, dass es bald keine Werbung mehr für nicht jugendfreie Inhalte gibt.

Bereits 2015 strebten die Bundesländer eine Reformation des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) bezüglich der Werbung für pornographische Inhalte an. Demnach sollten Ads für einfache Pornographie nur noch in geschlossenen Benutzergruppen zugelassen werden und somit für die Öffentlichkeit nicht mehr sichtbar sein. Das Begehren wurde damals wegen Bedenken hinsichtlich der Verfassungsrechtlichkeit abgelehnt. Jetzt findet sich eine entsprechende Klausel erneut in der Gesetzesinitiative. Dieses Mal allerdings relativ unscheinbar im Entwurf eines Medienstaatsvetrags. Diesen beschlossen die Regierungschefs der Länder bereits im Dezember 2019.

Ein unscheinbarer Satz könnte zu einem Verbot von Pornographiewerbung führen

Der Vertragsentwurf soll im Paragraf 6 (JMStV) um den Zusatz „Gleiches gilt für Werbung für unzulässige Angebote“ ergänzt werden. Dieser unscheinbare Satz könnte große Auswirkungen für alle Werbetreibenden der Erotikbranche haben. Denn laut der alten Fassung der Jugendmedienschutz-Bestimmungen stehen „in sonstiger Weise pornografische“ Inhalte auf der schwarzen Liste der zuständigen Bundesprüfstelle. Sie sind also auf einer Ebene mit „indizierten“ Inhalten wie jugendgefährdende Filme, Computerspiele oder Tonträger. Laut der Änderung im JMStV dürfte Pornographgiewerbung nur nach strenger Alterskontrolle – zum Beispiel durch ein Verifikationssystem – von den Mediendiensten veröffentlicht werden. Werbung für Pornographie ist im Internet so faktisch verboten. Betroffen wären Banner, Verlinkungen der auch die Vorschauseiten verschiedener pornographischer Angebote.

Werbung für Pornographie macht Kinder auf die Erotikbranche aufmerksam 

Die Bundesländer begründeten ihr zunächst unscheinbares Handeln wie folgt:

[…] Werbung für unzulässige Angebote [macht] Kinder und Jugendliche auf diese Inhalte aufmerksam sowie [weckt] das Interesse für solche Angebote.

Weiter heißt es, dass der Konsum solcher Inhalte für diese Altersgruppe häufig besonders reizvoll sei. Um der Gefahr der Verlockung zu entgehen, wurde der Paragraf nochmal geändert. Bereits im Juli und August vergangenen Jahres führte die Kommission für Jugendschutz eine Anhörung durch. Damals wurden Unternehmen und Verbände zu der vorgestellten Fassung befragt. Hier soll die Klausel für einen ergänzten Paragrafen 6 JMStV allerdings noch nicht enthalten gewesen sein. Daher sind zu diesem Punkt in den Befragungen keine Beanstandungen zu finden. Kritiker sehen in der Anpassung des Paragraphen einen Wettbewerbsnachteil für deutsche Anbieter. Diese dürfen ihre Angebote bisher noch jugendschutzkonform und neutral bewerben. Außerdem würden Online-Anbieter wie PornHub, die kostenlos pornograpische Inhalte anbieten, davon profitieren. Denn Kinder und Jugendliche könnten weiterhin nach einschlägigen Begriffen in Internet suchen und würden dann auf die entsprechenden Seiten weitergeleitet werden.

Der JMStV soll im September mit dem geänderten Paragrafen 6 in Kraft treten. Dies könnte nur dadurch verhindert werden, dass mindestens ein Landesparlament den neunen Vertrag ablehnt. Dies ist bisher nur einmal vorgekommen.

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