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Social Media Marketing
Haften Blogger für eingebettete Youtube-Videos?
Vorsicht beim einbetten von Youtube-Videos

Haften Blogger für eingebettete Youtube-Videos?

Aida Golghazi | 26.05.12

Klage vor dem Landgericht Hamburg: Wer Youtube-Videos einbetten will sollte ab jetzt vorsichtiger sein

Müssen ab jetzt alle Blogger für Youtube-Videos haften? Die bisherige Rechtsprechung nimmt mit dem letzten Fall Tendenzen an. 

Ein Blogger soll nach Entscheidung des Hamburger Landgerichtes nun für ein eingebettetes Youtube-Video haften. Die aktuelle Entscheidung bezieht sich auf ein Video, was Rechtsanwalt Markus Kompa auf seiner Seite eingebettet hat. Das Video war ein ZDF-Beitrag der von einem umstrittenen Arzt handelte. Dieser hatte zuvor bereits erfolgreich gegen ZDF geklagt und die weitere Verbreitung des Berichtes verbieten lassen.

Nun soll Markus Kompa als Verbreiter des Videos haften, ihm wurde die weitere Verbreitung untersagt. Ihm wird vorgeworfen, den Inhalt des Videos beim Setzen des Deeplinks nicht hinreichend überprüft zu haben.

Gerade wegen seiner Kenntnis über die Klage des Arztes gegenüber dem ZDF wird dem Blogger vorgeworfen zu unüberlegt, wenn nicht sogar fahrlässig gehandelt zu haben. Über die wiederholte Klage hatte er schließlich in dem Beitrag geschrieben wo auch das Youtube-Video letztendlich eingebettet wurde.

Kompas Vertreter Rechtsanwalt Stadler wirft dem Landgericht Hamburg hingegen vor, die meinungsfreundliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs auszuhebeln und gegen den Strich zu bürsten. Hier würden höchstrichterliche Vorgaben auf den Kopf gestellt, wenn es meint, dass bereits der Umstand einer Kenntnis eines gerichtlichen Vorgehens durch eine als prozessfreudig bekannte Person ausreichend ist, um eine uneingeschränkte Verbreiterhaftung wie für eigene Inhalte anzunehmen.

Die Kenntnis über den bereits vorhandenen Prozess soll also nicht genug gewesen, für einen bloggenden Anwalt, um zu wissen das rechtlich einiges auf ihn zukommen kann?

Doch kommen wir zu den wesentlichen Punkten: Was genau bedeutet das für’s Onlinemarketing? 

  • Behalten Sie im Hinterkopf, dass Sie für eingebettete Youtube-Videos haften, man weiss ja nie!
  • Gerade bei schätzungsweise bedenkenswertem Inhalt können im Zweifelsfall Probleme aufkommen
  • Versuchen Sie, wenn Ihnen bei Youtube-Inhalten mulmig zumute ist herauszufinden, ob dieser von Konflikten betroffen sein könnte

Wichtig: Ein anderes Landgericht könnte in einer solchen Frage ganz andere Entscheidungen treffen, die nicht unbedingt zu Lasten des Angeklagten gehen.

Gerade in dem hier beschriebenen Fall handelt es sich wahrscheinlich um eine verhältnismäßige Entscheidung die am Fall selbst betrachtet werden sollte.

 

Kommentare aus der Community

cec0r am 28.05.2012 um 10:13 Uhr

Sehe das ganz genau so wie Mar Cus.
Nur was ich nicht ganz so recht verstehe, wenn Youtube das Video noch weiterhin veröffentlicht, wieso geht man da nicht vor?

Hätte Youtube nicht die Pflicht den Beitrag zu löschen?
Wäre dies geschen hätte auf der Seite des Anwalts das Viedeo auch nicht mehr angezeigt werden können.

Aber es wird warscheinlich wieder daran liegen das Youtube zu mächtig ist und man sich lieber an den Bürger hält der ist immerhin schneller zu verklagen.

Das Ärtze, Politiker Mist bauen und dann nicht gezeigt werden wollen ist klar, man sollte aber nicht außer Acht lassen das auch ander Menschen die Mist bauen sogar in der Zeitung veröffentlicht werden, da ist es dann in Ordnung.

Ich würde gegen diese Entscheidung vorgehen, wenn nicht in der ersten Instanz dann ab in die zweite, es wird hier in Deutschland wohl einen Richter geben der das ganze richtig sehe wird (so zumindest meine Hoffnung).

Desweiteren sind hier die meisten Richter garnicht in der Lage eine richtige entscheidung zu treffen, habe da schon so einiges erlebt aus unserem Bekanntenkreis, die Richter wissen zum teil nichts mit dem Internet anzufangen und kennen die Rechtsurteile nur sehr eingeschränkt.

Wünsche dem Anwalt alles gute und hoffe das Er sich durchsetzten kann.

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