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Digitalpolitik
Seiten mit Facebooks Gefällt mir-Button müssen Consent zur Datenerhebung einholen
Facebooks Like-Logo, außerhalb des Luleå Data Centers, © Luleå Data Center, Facebook

Seiten mit Facebooks Gefällt mir-Button müssen Consent zur Datenerhebung einholen

Niklas Lewanczik | 30.07.19

Der EuGH hat entschieden, dass Seiten mit dem Gefällt mir-Button nicht automatisch Daten der Nutzer sammeln dürfen. Sie müssen informiert werden.

Er ist auf den meisten Seiten zu finden, der Gefällt mir-Button von Facebook. Über diese Integration sammeln Websites munter Daten zu den Usern, die mit Facebook geteilt werden. Doch jetzt hat der EuGH geurteilt, dass diese Seiten für die Datenerhebung über derlei Buttons mitverantwortlich sind. So müssen die Betreiber der Seiten Nutzer nun aktiv über die Datenerhebung informieren. Auch für andere Plugins dürfte das Urteil Gültigkeit erhalten.

Gefällt mir-Button auf der Seite: Mitverantwortung der Seiten bei der Datenerhebung

In einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs wurde geklärt, inwiefern Seitenbetreiber in der EU für die Datenerhebung mitverantwortlich sind, die durch Plugins, in diesem Fall durch den Gefällt mir-Button von Facebook, vollzogen wird. Vorausgegangen war ein Rechtsstreit zwischen der Verbraucherzentrale NRW und der Fashion ID GmbH, die zu Peek & Cloppenburg gehört. Die Verbraucherzentrale argumentierte laut der Tagesschau, dass persönliche Nutzerdaten bereits beim Klick auf die Seite von Fashion ID an Facebook übermittelt worden seien, selbst wenn der Klick auf den integrierten Gefällt mir-Button ausblieb. Das verstoße gegen das Datenschutzrecht, so die Zentrale.

Der EuGH erkannte nun an, dass auf diese Weise ermittelte Daten als „Erheben der personenbezogenen Daten ihrer Website“ angesehen wird. Daher heißt es im Urteil:

Folglich ist Fashion ID für die Vorgänge des Erhebens personenbezogener Daten der Besucher ihrer Website und deren Weitergabe durch Übermittlung gemeinsam mit Facebook Ireland als verantwortlich im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46 anzusehen.

Die Verantwortlichkeit für Seiten, die entsprechende Social Plugins beinhalten, bezieht sich dabei konkret auf „das Erheben der in Rede stehenden Daten und deren Weitergabe durch Übermittlung“. Für die spätere Verarbeitung der Daten durch Facebook kann ein Anbieter mit Gefällt mir-Plugin dagegen nicht verantwortlich gemacht werden. Argumentiert hatte das Gericht in der Entscheidung auch dahingehend, dass Fashion ID von der Einbindung eines solchen Plugins wirtschaftliche Vorteile erhalte, indem Produkte oder Inhalte über die Plattform sichtbarer werden.

Die Folge: Nutzer müssen informiert werden

Als Folge des Urteils müssen Seiten, die den Gefällt mir-Button integriert haben, ihre Nutzer künftig über die Datenerhebung und den Datentransfer informieren, dabei aber auch auf den Zweck derselben eingehen. Um das zu realisieren, könnten Nutzer bald auf eine weitere Consent-Form treffen, die ihre Einwilligung per Klick erfordert. Das dürfte auch für Plugins von anderen sozialen Netzwerken gelten, da die Argumentation in Bezug auf die Datenerhebung im Grunde gleich ist.

Nach alledem ist auf die fünfte und die sechste Frage zu antworten, dass Art. 2 Buchst. h und Art. 7 Buchst. a der Richtlinie 95/46 dahin auszulegen sind, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der der Betreiber einer Website in diese Website ein Social Plugin einbindet, das den Browser des Besuchers dieser Website veranlasst, Inhalte des Anbieters dieses Plugins anzufordern und hierzu personenbezogene Daten des Besuchers an diesen Anbieter zu übermitteln, die nach diesen Vorschriften zu erklärende Einwilligung von dem Betreiber nur in Bezug auf den Vorgang oder die Vorgänge der Verarbeitung personenbezogener Daten einzuholen ist, für den bzw. für die dieser Betreiber tatsächlich über die Zwecke und Mittel entscheidet. Darüber hinaus ist Art. 10 dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass in einer solchen Situation auch die in dieser Bestimmung vorgesehene Informationspflicht den Betreiber trifft, wobei dieser die betroffene Person jedoch nur in Bezug auf den Vorgang oder die Vorgänge der Verarbeitung personenbezogener Daten informieren muss, für den bzw. für die dieser Betreiber tatsächlich über die Zwecke und Mittel entscheidet.

Auch kritische Stimmen zur Mitverantwortung der Seiten

Mit dem Urteil des EuGH werden die betroffenen Websites, und das sind extrem viele, eine neue Herausforderung meistern müssen. Die Informationspflicht gegenüber den Nutzern ist nur logisch in Anbetracht der in der EU geltenden Datenschutzregularien. Dazu ist sie sinnvoll, um den Nutzern im Kontext ihrer eigenen Datensicherheit mehr Selbstbestimmung zu vermitteln. Nichtsdestotrotz wird ein weiteres mögliches Consent-Fenster auf den meisten Websites die User womöglich auch nerven. Kritische Stimmen zur pauschalen Einwilligungsforderung, die aus dem Urteil hervorgeht, kommen indes vom BVDW. Vizepräsident Thomas Duhr erklärt:

Die Grundsatzfrage, inwiefern Betreiber von Webseiten überhaupt Einfluss nehmen können auf Art und Umfang der Erhebung, wurde hier nicht abschließend geklärt. Mangels Einflussnahmemöglichkeiten ist die Rechtsauslegung in Richtung einer gemeinsamen Verantwortlichkeit für die Datenerhebung doch sehr fragwürdig. Hier aber wieder das Einwilligungsprinzip für alle Nutzer zugrunde zu legen, geht an jeder Realität vorbei – das macht jede Webseitennutzung aus Sicht der Nutzer maximal kompliziert und umständlich.

Als Alternativen steht einerseits im Raum, Like Buttons erst nach einem initialen Klick aktiv zu schalten, andererseits gibt es den sogenannten Shariff Button, der die Verbindung zum sozialen Medium erst nach einem Klick aufbaut.

Beide Lösungen stellen sicher, dass sich Nutzer bewusst für die Interaktion durch soziale Netzwerke in diesem Kontext entscheiden. Somit müssen sich nicht alle Besucher einer Seite durch Einwilligungstiraden quälen. Vor allem, weil es viele Nutzer eben doch nicht direkt betrifft,

so Duhr weiter. So oder so müssen die Nutzer sich im Klaren darüber sein, dass ihre Daten weitervermittelt werden. Die Art und Weise, wie sie davon unweigerlich in Kenntnis gesetzt werden, mag jedoch mit der pauschalen Einwilligungsforderung nicht die eleganteste sein. Doch diese kommt zunächst auf die Seitenbetreiber zu. Wer als Nutzer allerdings geglaubt hatte, bei Seiten mit Social Plugins keine Daten an den Anbieter dieser Buttons zu übermitteln, ist in der digitalen Welt naiv unterwegs gewesen. Das darf jedoch kein Argument für Websites sein, diese Datenerhebung nicht deutlich zu offenbaren. Wir dürfen also gespannt sein, wie sich das Bild auf Websites in der nächsten Zeit ändern wird.

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