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Q&A Corona und Arbeitsrecht: Die 10 brennendsten Fragen für dich geklärt

Q&A Corona und Arbeitsrecht: Die 10 brennendsten Fragen für dich geklärt

Michelle Winner | 12.03.20

Die aktuelle Lage verunsichert viele nicht nur im Privatleben, sondern auch in Hinsicht auf den Job. Welche Auswirkungen hat das Coronavirus aber wirklich auf unser Berufsleben?

Trotz stündlicher Medienberichte und Updates zum Thema COVID-19, dem Coronavirus, kreist über den Köpfen vieler Arbeitnehmer und -geber ein Fragezeichen. Was passiert, wenn Corona am Arbeitsplatz ausbricht oder du selbst erkrankst? Welche Rechte hast du in Bezug auf Gehalt, Krankschreibung und Co.? Und welche Maßnahmen müssen vom Arbeitgeber zur Sicherheit der Mitarbeiter getroffen werden? Diese Fragen und auch die wirtschaftlichen Aspekte wollen wir im folgenden Q&A klären. Ein kleiner Disclaimer vorweg: Je nach Tarifvertrag gibt es in manchen Fällen Sonderregelungen. Die Antworten auf unsere Fragen gelten aber dennoch für einen Großteil der Arbeitnehmer.

1. Habe ich ein Recht auf Home Office, um mich vor Ansteckungen zu schützen?

Nein. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erklärt, dass es keinen generellen Anspruch auf Home Office gibt. Natürlich kannst du aber mit deinem Chef entsprechende Absprachen treffen. Aus der Politik werden ebenfalls Stimmen laut, die für die Möglichkeit zur Heimarbeit plädieren. Erleichtert wird dies beispielsweise durch Angebote wie von Google: Damit Arbeitsabläufe nicht behindert werden, bietet der Konzern bis zum 01. Juli 2020 freien Zugang zu dem Videokonferenz-Tool Hangouts Meet für Schüler, Studenten und Arbeitnehmer.

Übrigens: Auch wenn du Angst vor einer Ansteckung hast, darfst du nicht einfach zu Hause bleiben. Das Leistungsverweigerungsrecht greift erst, wenn deine Arbeit unzumutbar wäre. Sprich, wenn eine begründete Gefährdung von Leib und Leben besteht. Ein einzelner, hustender Kollege fällt nicht darunter. Also bei Angst am besten den Arbeitgeber auf die Chance nach Home Office ansprechen.

2. Werde ich weiter bezahlt, auch wenn mein Betrieb geschlossen wird?

Ja. Kommt es zu Arbeitsausfall durch Engpässe bei Rohstoffen und Aufträgen oder wird dein Betrieb aufgrund von Corona-Erkrankungen dicht gemacht, wirst du trotzdem weiterhin bezahlt. Dein Arbeitgeber trägt das sogenannte Wirtschaftsrisiko. Wenn Mitarbeiter also arbeitsbereit und arbeitsfähig sind, jedoch wegen der aktuellen Umstände nicht arbeiten können, erfolgt die Bezahlung trotzdem. Gleiches gilt auch bei behördlichen Anordnungen.

Nice to know: Wenn Überstunden angeordnet werden aufgrund steigender Krankheitsausfälle, greifen die Regelungen, die gegebenenfalls in deinem Arbeitsvertrag stehen. Gibt es diese nicht, darfst du eine Grundvergütung verlangen. Einzige Voraussetzung: Die Überstunden müssen angeordnet, gebilligt oder geduldet sein.

3. Was kann ich tun, wenn die Schule oder Kita meines Kindes geschlossen wird und ich keine Betreuung finde?

Ist dein Kind so jung, dass es noch eine stetige Betreuung braucht, bist du zunächst in der Bringpflicht. Heißt, du müsstest alle Hebel in Bewegung setzen und beispielsweise die Großeltern um Hilfe bitten. Davon wird aufgrund der Infektionsgefahr für diese Risikogruppe jedoch derzeit absolut abgeraten. Findet sich somit keine Betreuungsmöglichkeit, kann das Leistungsverweigerungsrecht greifen – schließlich ist deine Leistungserfüllung unzumutbar, wenn dein Kind nicht betreut werden kann. Du musst also nicht extra Urlaub dafür nehmen. Aber Achtung: Das BMAS erklärt:

Zu beachten ist jedoch, dass bei einem Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers aus persönlichen Verhinderungsgründen nur unter engen Voraussetzungen ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bestehen kann. Ein solcher Entgeltanspruch kann sich aus § 616 BGB für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit ergeben. Zudem kann der Anspruch aus § 616 BGB durch arbeits- oder tarifvertragliche Vereinbarungen eingeschränkt oder sogar vollständig ausgeschlossen sein.

Am besten suchst du in dieser Situation das Gespräch mit deinem Arbeitgeber. Im besten Fall steht dieser vor einem ähnlichen Problem oder zeigt zumindest Verständnis für deine Lage.

4. Was gilt, wenn der öffentliche Nahverkehr eingestellt wird?

Während dein Arbeitgeber das Wirtschaftsrisiko trägt, ist es bei dir das Wegerisiko. Es gilt das gleiche, wie beim Ausfall der Bahnen bei schwierigen Witterungsbedingungen: Du musst einen Weg finden, zur Arbeit zu kommen. Diese Pflicht bleibt auch bestehen, wenn der Nahverkehr als Sicherheitsmaßnahme vor Infektionen eingestellt wird. Besonders für Menschen ohne Auto oder Führerschein stellt dies ein Problem dar. Sollte dieser Worst Case also eintreten, versuche Fahrgemeinschaften zu bilden oder eben mit deinem Arbeitgeber über Home Office zu verhandeln (wenn möglich). Im schlimmsten Fall musst du in den sauren Apfel beißen und eine teure Taxifahrt bezahlen oder, wenn machbar, dein Fahrrad aus dem Keller holen.

5. Was passiert, wenn ich an Corona erkranke?

Regel Nummer 1: Hast du den begründeten Verdacht dich infiziert zu haben, gehe nicht zur Arbeit, sondern lasse dich untersuchen. Sowohl bei Verdachtsfall als auch bestätigter Infektion besteht für deinen Arzt eine Meldepflicht an das Gesundheitsamt – mitsamt deiner Personendaten. Das Amt wird alle weiteren Schutzmaßnahmen einleiten, unter anderem eben auch in deinem Betrieb. Du wirst als nächstes krankgeschrieben und kommst vermutlich zu Hause in Quarantäne. Für die ersten sechs Wochen deiner Krankschreibung oder Quarantäne wird dir dein Entgelt ganz normal weiter ausgezahlt. Danach erhältst du als gesetzlich Krankenversicherter dann Krankengeld. Übrigens können auch Selbstständige ihren Verdienstausfall gegen die zuständige Behörde geltend machen.

In der Regel wird die Quarantäne aber nur 14 Tage umfassen, also die ungefähre Inkubationszeit des Virus. In dieser Zeit sollst du menschlichen Kontakt weitestgehend meiden – Einkäufe und Co. könnten beispielsweise von Freunden übernommen werden. Von den Symptomen selbst wirst du als Nicht-Risikopatient vermutlich wenig spüren – jedoch besteht ein hohes Ansteckungsrisiko, welches eine häusliche Quarantäne rechtfertigt. Das Gesundheitsamt steht im täglichen Kontakt mit dir, um auch den Krankheitsverlauf im Auge zu behalten. Wirst du dabei erwischt, die Quarantäne nicht einzuhalten, kann ein Bußgeld drohen.

6. Muss ich Dienstreisen in Risikogebiete antreten?

Nein. Generell zählt die bloße Angst vor einer möglichen Infektion nicht als Grund, die Reise zu verweigern. Anders sieht es aus mit bestätigten Risikogebieten, wie Italien oder China, für die eine offizielle Reisewarnung vorliegt. Als Arbeitnehmer musst du dein Leben oder die Gesundheit nicht aufs Spiel setzen. Aber auch ohne Reisewarnung kann eine Dienstreise als „unbillig“ gelten. So schreibt der Deutsche Gewerkschaftsbund:

Insoweit ist eine Interessenabwägung mit den betrieblichen Belangen des Arbeitgebers vorzunehmen. Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Anweisung einer kurzfristig anstehenden Dienstreise sollte allerdings zunächst das Gespräch mit dem Arbeitgeber gesucht und Kontakt mit dem Betriebsrat, der Personalvertretung oder der Gewerkschaft aufgenommen werden, um sich noch einmal abzusichern.

Heißt zum Beispiel: Wenn wie momentan vor Reisen nach NRW gewarnt wird, deine Dienstreise aber nach Köln gehen soll, kannst du die Anweisung deines Arbeitgebers hinterfragen und erwirken, dass die Reise abgesagt oder verschoben wird.

7. Werden mir die Kosten für eine abgesagte Veranstaltung erstattet, wenn ich diese im Rahmen der Arbeit besuchen wollte?

Nach ITB, Internorga und Leipziger Buchmesse werden immer mehr Veranstaltungen abgesagt. Wolltest du im Rahmen deines Jobs zum Beispiel eine Messe besuchen, zählt das vermutlich als Dienstreise. Heißt, je nach Vereinbarung mit deinem Arbeitgeber, würdest du die entstehenden Kosten so oder so erstattet bekommen. Abgesehen davon gibt es aber auch Regelungen, die sowohl im beruflichen als auch privaten Rahmen für dich interessant sein könnten:

  • Veranstalter sind dazu verpflichtet die Veranstaltungstickets bei Absage zu erstatten, da die angebotene Leistung nicht erbracht wurde.
  • Die Deutsche Bahn reagiert kulant im Kontext auf die Corona-Situation. Reisende nach Italien dürfen ihre Tickets kostenlos stornieren. Gleiches gilt, wenn die Unterkunft am Zielort unter Quarantäne gestellt wird. Außerdem werden die An- und Abreisetickets zu Veranstaltungen erstattet, sofern die Messe oder ähnliches als Sicherheitsmaßnahme zum Schutz vor Corona abgesagt wurde.
  • Bei Hotels muss im Falle einer abgesagten Veranstaltung jedoch auf Kulanz gehofft werden, sofern eine kostenfreie Stornierung nicht mehr möglich ist.

8. Welche Schutzmaßnahmen muss mein Arbeitgeber leisten?

Solange es keine Infizierten in deinem Unternehmen gibt, geht es mehr oder weniger normal weiter. Generell ist dein Arbeitgeber dazu verpflichtet, Gefahren für Sicherheit und Gesundheit einzuschätzen und Maßnahmen, wenn nötig, zu ergreifen. Dazu zählen auch Präventivmaßnahmen, wie das Aufklären über das Virus und Infektionswege und Hygieneanweisungen wie Anleitungen zum richtigen Händewaschen. Manche Betriebe haben sogar das Händeschütteln unter Kollegen verboten. Je nach Lage muss dein Arbeitgeber gegebenenfalls auch noch Maßnahmen im Rahmen des Nationalen Pandemieplans ergreifen, welcher auf der Seite des Robert Koch Instituts einzusehen ist.

9. Gibt es Maßnahmen, um die Wirtschaft vor den Folgen von Corona zu schützen?

Schon jetzt ist die Lage für manche Unternehmen ernst, besonders wenn es Partner in Risikogebieten gibt. Aber auch die Absage vieler Veranstaltungen hinterlässt ein wirtschaftliches Loch, sowohl bei Ausstellern, als auch bei Messebetrieben, Hotellerie und Gastronomie. Genau aus diesem Grund hat die EU-Kommission beschlossen, wirtschaftliche Folgen mit Fonds abzufangen. Insgesamt 25 Milliarden Euro sollen ins Gesundheitswesen und in betroffene wirtschaftliche Bereiche fließen. Davon sollen auch die kleinen Unternehmen profitieren können. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) gesteht jedoch ein, dass die Folgen für die deutsche Wirtschaft schwer abschätzbar seien. Es wurde jedoch eine Corona-Hotline eingerichtet, die sich speziell mit wirtschaftlichen Fragen beschäftigt. Zudem erklärt das BMWi seine Maßnahmen anschaulich im folgenden GIF:

© BMWi

10. Ab wann sollte ich in Panik geraten?

Gar nicht. Sich Sorgen zu machen und ein Bewusstsein für das Virus und seine Risiken zu entwickeln ist völlig natürlich und zum Schutz von Risikogruppen auch wünschenswert. Jedoch ist es nicht angebracht in Hysterie zu verfallen. Ebenso wenig wie die folgenden Handlungen:

  • Hamsterkäufe tätigen
  • Mundschutz und Desinfektionsmittel in Kranken- und Pflegeeinrichtungen stehlen
  • Hustende oder niesende Personen mit abfälligen Blicken bestrafen
  • Rassistisches Verhalten gegenüber Asiaten oder Italienern (sei einfach gar nicht rassistisch)
  • Alles glauben, was die Klatschpresse schreibt
  • Fake News und Halbwahrheiten verbreiten

Anstelle dessen solltest du in Sachen Aufklärung auf seriöse Quellen wie das Robert-Koch-Institut oder das Gesundheitsministerium setzen. Außerdem wäre es auch verkehrt so zu tun, als wäre das Coronavirus keinerlei Bedrohung, denn eine solche Einstellung kann die Gefahr für Risikogruppen noch erhöhen. Die weiteren Folgen von Corona sind bisher noch nicht abzusehen und wie so oft bleibt uns nichts anderes übrig, als abzuwarten und nicht direkt den Teufel an die Wand zu malen. Doch zumindest in Sachen Corona und Arbeitsalltag solltest du nun grundlegend informiert sein. Sollte es Updates zu den hier beantworteten Fragen geben, werden wir uns bemühen, diese zu ergänzen.

Weitere Informationen liefert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Kommentare aus der Community

Berger Maik am 08.01.2021 um 15:09 Uhr

Meine Frau ist Risikogruppe und Arbeitslos, jetzt flattern verstärkt immer mehr Jobangebote vom JobCenter ins Haus. Die Jobcenter Angestellte sagte sie solle doch einen Krankenschein bringen,dann hätte sie Ruhe. Ich war persöhnlich bei Ihrem Arzt und wollte wegen einen Krankenschein nachfragen. Der Arzt meinte meine Frau solle persöhnlich vorbeikommen. Da sie zur Risikogruppe gehört verlässt sie die Wohnung nicht.
Kontakt ins Jobcenter nur Telefonisch oder per Post wegen Kontakt vermeidung. Sie soll jetzt hier und da persöhnlich mit einigen Arbeitgebern persöhnlich Kontakt aufnehmen. Das ist doch ein Widerspruch und damit auch noch mit Bus oder Bahn fahren. Die Bundesregierung mahnt dazu zuhause zu bleiben

Antworten
Mona Jüntgen am 08.04.2020 um 18:56 Uhr

Wenn ich Risikopatient bin wg Autoimmunerkrankung, werde ich krank geschrieben ?

Antworten
Niklas Lewanczik am 09.04.2020 um 08:30 Uhr

Hallo Mona,

das können wir leider nicht eindeutig beurteilen. Allerdings zählt das Robert Koch-Institut (RKI) Menschen mit Autoimmunerkrankungen zur Risikogruppe und rät zur Kontaktvermeidung. Wenn man also keine Option auf isoliertes Homeoffice hat, sollte eine Krankschreibung (telefonisch via Hausarzt etwa) durchaus möglich sein. Allerdings wäre das in jedem Einzelfall mit dem eigenen Arzt zu klären und auch die Kommunikation mit dem Arbeitgeber ist in dem Fall wichtig.
Vielleicht hilft dir auch die Info-Seite der Bundesregierung für Risikogruppen weiter:

https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/corona-hochrisikogruppen-1734970

Beste Grüße

Antworten
Spongebob am 29.03.2020 um 15:45 Uhr

Moin,

„Die Risikogruppen sollen geschützt werden“ oder wie hiess es?

Persönlich arbeite ich im Einzelhandel an der Kasse, bin chronisch krank und hatte vor 3 Jahren eine Spontanpneumothorax-OP.

Wie soll man sich da nun verhalten? Ausser desinfizieren und co) ,Kundenkontakt bleibt ja nunmal nicht aus. Bekommt man vom Arzt eine Info, falls es zu mehr Fällen in der Umgebung kommt?

MfG

Antworten
Niklas Lewanczik am 30.03.2020 um 08:56 Uhr

Moin,

leider können wir auf diese Fragen medizinischer Natur keine gesicherte Antwort geben. Wir können nur empfehlen, die zuständigen Stellen zu kontaktieren oder sich beispielsweise beim Bundesministerium für Gesundheit zu informieren. Dort sind zahlreiche Kontakte und Downloads verfügbar:

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html

Beste Grüße

Antworten
Joerg am 19.03.2020 um 19:36 Uhr

Hallo,

auch ich schließe mich Dagmars‘ und Matthias‘ Frage an.
Bin auch Werkstundent, finanziere meinen Unterhalt komplett alleine ohne zusätzliche Hilfe, da ich niemanden habe.
Ohne Einkommen = keine (frewillige) Krankenversicherung = kein Studentenstatus = Studienabbruch, mal abgesehen von der Tatsache, dass ich noch nicht mal meine Miete oder die Gebühren für das Studieren mehr bezahlen kann.
Mein Job macht mir Spaß, aber aufgrund der Situation ist es ungewiss wie es weiter geht und ob das Unternehmen die Kosten tragen kann. Sollte diese Situation länger andauern ist es nur gewiss, dass ich entlassen werden muss, da das Unternehmen derzeit nicht die Pforten dicht macht/machen muss. Auch wenn ich diese Entscheidung zwar völlig nachvollziehen kann, ergibt diese Situation dann eine regelrechte Kettenreaktion von außerordentlich negativen Ereignissen für meine Person. In Kombination mit der Ausgangssperre wie in Italien, die eventuell demnächst eintreten kann und wird… ich will nicht mittelfristig betrachtet obdachlos werden, ich will nicht hungern und vor allem will ich nicht mein Studium abbrechen müssen. Meine Zukunft steht vor dem Aus und dabei bin ich noch nicht mal Unternehmer oder Arbeitnehmer sondern lediglich Werkstudent.
*BRD vergiss uns bitte nicht, auch wir sind ein Teil von dir.

freundliche Grüße
Jörg

Antworten
Niklas Lewanczik am 25.03.2020 um 10:55 Uhr

Hallo liebe Kommentierende,

wir haben noch einmal einige Rechtsexperten bemüht, die sich allerdings jeweils nicht sehr weit aus dem Fenster lehnen wollten. Grundsätzlich ist es tatsächlich so, dass Arbeitnehmende, die nicht sozialversicherungspflichtig sind, keinen Anspruch auf das Kurzarbeitergeld haben:

https://www.minijob-zentrale.de/DE/00_home/01_aktuelles/Kurzarbeitergeld.html

Außerdem kann Mitarbeitenden (bei Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitenden) auch derzeit nur aus einem konkreten triftigen Grund gekündigt werden, das kann allerdings eine Betriebsschließung sein. Vertraglich geregelte Stunden können grundsätzlich im Rahmen eines Antrags auf Kurzarbeit durch den Arbeitgebenden reduziert werden (was bei Minijobs allerdings problematisch sein dürfte).

All diese Punkte sind jedoch nur Richtangaben und wirklich relevant sind bei euch je der Arbeitsvertrag und die individuelle Situation des Unternehmens. Wir betonen nochmals, dass wir keine Rechtsberatung geben und nur Angaben ohne Gewähr leisten können. Wenn eure Arbeitsverträge Zweifel an eurem Status aufkommen lassen und ihr keine ordentliche Kündigung erhaltet, solltet ihr wie bereits erwähnt den Dialog mit dem Arbeitgebenden suchen. Oder juristische Hilfe erbitten.

Beste Grüße

Antworten
Dagmara am 18.03.2020 um 16:57 Uhr

Hallo,
Ich bin Studentin und arbeite nebenbei als Werkstudentin im Verkauf .
Aufgrund der aktuellen Corona-Krise ist unsere Filiale seit heute geschlossen worden. Mein Arbeitgeber meint, er kann mich für die kommende Zeit nicht im Arbeitsplan eintragen, und mir somit kein weiteres Geld bezahlen, da ich als Werkstudentin keine Sozialversicherung bezahle und nur Voll- und Teilzeitkräfte den Kurzarbeitergeld ausbezahlt bekommen.
Ich finanziere mich mit diesem Werkstudentenjob selber, muss monatlich meine Miete, meine Krankenkasse und mein Unterhalt bezahlen, weiß nun aber nicht, wie ich das schaffen soll, ohne weiter bezahlt zu werden. In meinem Arbeitsvertrag steht lediglich dass meine maximale Arbeitszeit pro Woche 20 Stunden beträgt, außer in den Semesterferien. – das wars…

Werde ich wirklich im Stich gelassen ?

Antworten
Niklas Lewanczik am 25.03.2020 um 10:54 Uhr

Hallo liebe Kommentierende,

wir haben noch einmal einige Rechtsexperten bemüht, die sich allerdings jeweils nicht sehr weit aus dem Fenster lehnen wollten. Grundsätzlich ist es tatsächlich so, dass Arbeitnehmende, die nicht sozialversicherungspflichtig sind, keinen Anspruch auf das Kurzarbeitergeld haben:

https://www.minijob-zentrale.de/DE/00_home/01_aktuelles/Kurzarbeitergeld.html

Außerdem kann Mitarbeitenden (bei Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitenden) auch derzeit nur aus einem konkreten triftigen Grund gekündigt werden, das kann allerdings eine Betriebsschließung sein. Vertraglich geregelte Stunden können grundsätzlich im Rahmen eines Antrags auf Kurzarbeit durch den Arbeitgebenden reduziert werden (was bei Minijobs allerdings problematisch sein dürfte).

All diese Punkte sind jedoch nur Richtangaben und wirklich relevant sind bei euch je der Arbeitsvertrag und die individuelle Situation des Unternehmens. Wir betonen nochmals, dass wir keine Rechtsberatung geben und nur Angaben ohne Gewähr leisten können. Wenn eure Arbeitsverträge Zweifel an eurem Status aufkommen lassen und ihr keine ordentliche Kündigung erhaltet, solltet ihr wie bereits erwähnt den Dialog mit dem Arbeitgebenden suchen. Oder juristische Hilfe erbitten.

Beste Grüße

Antworten
Aniko Milz am 19.03.2020 um 16:33 Uhr

Hallo Dagmara,

allem voran: Wir selbst haben keine juristische Ausbildung und können somit nicht mit absoluter Bestimmtheit antworten. Wir haben bereits einen Juristen gefragt und warten dort auf Antwort. Zudem ist jeder Vertrag (gerade bei Werkstudierenden) anders, daher lässt sich pauschal wenig sagen. Grundsätzlich hast du die gleichen Rechte wie die anderen und solltest dein Gehalt weiterhin ausgezahlt bekommen. Wenn vertraglich keine feste Stundenzahl vereinbart ist, dann passiert dies auf der Basis deiner Durchschnittsstundenanzahl der letzten Monate. Wir schlagen jedoch vor, auf jeden Fall mit deinen Arbeitgebern in einen Dialog zu treten. Die haben für deine Situation sicher genauso viel Verständnis wie du für ihre. Gemeinsam findet man dort am besten Lösungen.
Liebe Grüße,
Aniko

Antworten
Matthias am 18.03.2020 um 09:54 Uhr

Guten Tag ,

was passiert mit Werkstudenten? Mir wurde gesagt, dass ich ab Morgen vorsichtshalber nicht mehr kommen soll. Im Punkt 2 steht, dass man weiter bezahlt wird, wenn der Betrieb geschlossen ist. Dieser Betrieb macht aber noch nicht zu. Kann ich verlangen, meine maximal Stundenzahl von 20 Stunden die Woche einfordern?

Danke für die Antwort und bleibt gesund :).

Antworten
Niklas Lewanczik am 25.03.2020 um 10:54 Uhr

Hallo liebe Kommentierende,

wir haben noch einmal einige Rechtsexperten bemüht, die sich allerdings jeweils nicht sehr weit aus dem Fenster lehnen wollten. Grundsätzlich ist es tatsächlich so, dass Arbeitnehmende, die nicht sozialversicherungspflichtig sind, keinen Anspruch auf das Kurzarbeitergeld haben:

https://www.minijob-zentrale.de/DE/00_home/01_aktuelles/Kurzarbeitergeld.html

Außerdem kann Mitarbeitenden (bei Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitenden) auch derzeit nur aus einem konkreten triftigen Grund gekündigt werden, das kann allerdings eine Betriebsschließung sein. Vertraglich geregelte Stunden können grundsätzlich im Rahmen eines Antrags auf Kurzarbeit durch den Arbeitgebenden reduziert werden (was bei Minijobs allerdings problematisch sein dürfte).

All diese Punkte sind jedoch nur Richtangaben und wirklich relevant sind bei euch je der Arbeitsvertrag und die individuelle Situation des Unternehmens. Wir betonen nochmals, dass wir keine Rechtsberatung geben und nur Angaben ohne Gewähr leisten können. Wenn eure Arbeitsverträge Zweifel an eurem Status aufkommen lassen und ihr keine ordentliche Kündigung erhaltet, solltet ihr wie bereits erwähnt den Dialog mit dem Arbeitgebenden suchen. Oder juristische Hilfe erbitten.

Beste Grüße

Antworten
Niklas Lewanczik am 18.03.2020 um 12:09 Uhr

Hallo Matthias,

danke für deine Nachfrage. Zunächst gilt wohl, dass solche Angaben immer einzelfallabhängig sind und du nachschauen solltest, was konkret in deinem Arbeitsvertrag steht. Bei drohender Kündigung muss sich ein Arbeitgeber auch bei Werkstudierenden an gesetzliche Pflichten halten, die für Teilzeitbeschäftigte gelten.

Wir haben uns aber mit deiner konkreten Nachfrage an Rechtsexperten gewandt und werden dir entsprechendes Feedback direkt mitteilen, wenn es uns vorliegt. Bitte hab Verständnis, dass das im Zweifel ein wenig länger dauern kann, da die Kanzleien derzeit sehr viel zu tun haben.

Beste Grüße

Antworten
Nicole am 15.03.2020 um 09:51 Uhr

Was passiert bei einer nicht vollständigen Schließung des Kindergartens mit dem pädagogischen Personal. Es wird ja Notgruppen geben, aber diese werden ja vermutlich nicht das volle Personal benötigen. Wie wird entschieden wer oder ob man zu Hause bleibt? Werden Kollegen mit Kindern und / oder Vorerkrankungen oder aus Risikogruppen nach Hause vorgezogen/nach Hause geschickt. Inwiefern muss ich aufgrund der Notsituation bei einer evtl. Anwesenheitspflicht Aufgaben übernehmen die eigentlich nicht zu meinen arbeitsvertraglichen Aufgaben gehören? Muss ich Urlaub nehmen (evtl. sogar unbezahlten Urlaub) oder Minusstunden machen? Wie steht es mit meinem Gehalt? Muss ich mit Kürzungen rechnen? Das alles fehlt mir in diesem Artikel. Was sehr schade ist, weil ja viele pädagogische Fachkräfte davon spätestens ab Montag betroffen sind.

Antworten
Marko Grotke am 12.03.2020 um 15:39 Uhr

Ich finde die aktuelle Hysterie um das Corana-Virus absolut überzogen und gefährlich.
Es werden Desinfektionsmittel aus Krankenhäusern entwendet und so Menschenleben WIRKLICH gefährdet.
COVID-19 ist etwas schlimmer als eine Grippe, die Berichterstattung sorgt jedoch für die Annahme, wir hätten es mit einer neuen Pest zu tun! Alles nur, weil das Virus aus Fernost kommt und uns im Gegensatz zur Grippe nicht jedes Jahr besucht… Es ist wichtig und richtig, dass man sich, wie in der Grippe-Saison, vorsichtig verhält und die Hygiene vielleicht etwas mehr in den Vordergrund rückt als sonst (wobei man auch sonst die Hände waschen sollte, wenn man von der Toilette kommt…) Und auf das Händeschütteln kann man optional auch verzichten. Aber schon mit solch einfachen Maßnahmen kann man sich relativ gut schützen, man muss sich nicht desinfizieren als wenn man gleich in einen OP-Saal müsste.
Fazit: Obacht ja, Angst nein!

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