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Human Resources
Weihnachtsfeier und Geschenke für Mitarbeitende: Das müssen Unternehmen steuerrechtlich beachten

Weihnachtsfeier und Geschenke für Mitarbeitende: Das müssen Unternehmen steuerrechtlich beachten

Michelle Winner | 29.11.21

Präsente gelten als Arbeitslohn und müssen besteuert werden? Genauso wie eine Weihnachtsfeier? Ja, wenn bestimmte Freibeträge überschritten werden. Deshalb sollten Unternehmen auch in der Weihnachtszeit ans Steuerrecht denken.

Der Dezember steht vor der Tür und damit auch die jährliche Weihnachtsfeier in vielen Unternehmen – sofern diese stattfinden kann je nach Lage der Pandemie. Doch egal, ob mit oder ohne Feier, viele Unternehmen schenken ihren Angestellten eine Kleinigkeit zu Weihnachten. Beim Schenken gibt es jedoch steuerliche Freigrenzen zu beachten, egal ob Sachgeschenk, Gutschein oder Geld. Welche Regelungen gelten und was du zudem stilistisch beachten solltest, erklären wir dir im Folgenden.

44 Euro Sachbezug im Monat sind erlaubt

Theoretisch können Arbeitgeber:innen ihren Angestellten monatlich eine Freude machen. Dafür dürfen pro Monat jedoch maximal 44 Euro ausgegeben werden, denn nur so bleibt die Kleinigkeit steuer- und sozialabgabenfrei. Natürlich dürfen die Weihnachtsgeschenke auch teurer sein, das liegt im Ermessen des Unternehmens. Doch dann sind diese komplett steuerpflichtig. Ab Januar 2022 ändert sich diese Regelungen und der monatliche Freibetrag für Zusatzleistungen beträgt 50 Euro. Die Sachbezugsfreigrenze gilt zudem für jeden Monat einzeln, heißt, wenn du deinen Mitarbeiter:innen im November kein Geschenk gemacht hast, kannst du im Dezember trotzdem nicht 88 Euro ausgeben. Die 44 Euro gelten monatlich.

Regelungen für Gutscheine

Generell gilt für Gutscheine der selbe Freibetrag, heißt, wer den Angestellten damit eine Freude zu Weihnachten machen will, kann pro Kopf 44 Euro ausgeben. Doch auch hier gibt es ab Januar 2022 eine Änderung, die du bereits fürs nächste Jahr auf dem Plan haben solltest: Gutscheine müssen den Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) entsprechen. Der Sachfreibetrag (von dann 50 Euro) gilt für Folgendes:

  • Limitierte Netzwerke (Gutscheine von Läden, Einzelhandelsketten, regionalen City Cards)
  • Limitiertes Warensortiment (Gutscheine für eine bestimmte Produktkategorie wie Kino oder Tanken)
  • Instrumente zu steuerlichen oder sozialen Zwecken (beispielsweise Gutscheine fürs Essen gehen oder Gesundheitsmaßnahmen)

Interessant ist es auch zu wissen, dass unter bestimmten Umständen auch Geschenke im Wert bis zu 60 Euro steuerfrei bleiben. Darunter fallen sogenannte Aufmerksamkeiten des Unternehmens, beispielsweise Geburtstagsgeschenke oder Präsente zur Hochzeit, zur Geburt eines Kindes oder zur bestandenen Ausbildung. Voraussetzung ist, dass die Aufmerksamkeiten keine ins Gewicht fallende Bereicherung der Arbeitnehmer:innen darstellen und das Ganze üblicherweise im gesellschaftlichen Verkehr überreicht wird – eben zu den genannten Anlässen. Diese Aufmerksamkeiten dürfen auch mehrfach im Monat verschenkt werden, beispielsweise falls Geburtstag und Hochzeit beide im Juni stattfinden. Aber Achtung: Feiertage wie Weihnachten oder das Jubiläum des Unternehmens zählen hier nicht mit. Es muss sich um einen persönlichen Anlass handeln.

Geldgeschenke und Coronabonus

Geldgeschenke gelten immer als Zuwendung und sind somit steuerpflichtig. Sie gelten nicht als Sachbezug und egal ob es sich um 50 oder 500 Euro handelt – Lohnsteuer und Sozialversicherung werden abgezogen. Das gilt auch für das Weihnachtsgeld als Sonderzahlung. Anders sieht es jedoch mit einem Coronabonus als Dankeschön für das anstrengende Pandemiejahr aus. Arbeitgeber:innen können den Angestellten bis zu 1.500 Euro zahlen, entweder in kleinen Stücken oder auf einmal. Dieser Freibetrag bleibt steuer- und sozialabgabenfrei.

Möglich macht es ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums aus dem April 2020 und die Regelung gilt noch bis zum 31. März 2022. Über dieses Extragehalt zum Jahresende würden sich viele Mitarbeitende sicher auch freuen, wenn sie es bisher noch nicht bekommen haben. Steuern werden übrigens erst dann fällig, wenn der Freibetrag von 1.500 Euro überschritten wird und dann auch nur für den Überschuss. Eine weitere gute Nachricht ist zudem, dass auch Kurzarbeiter:innen die Sonderzahlung erhalten dürfen, unabhängig vom Kurzarbeitergeld. Natürlich ist der Coronabonus aber abhängig von der Liquidität deines Unternehmens.

Steuern für die Weihnachtsfeier?

Ja, es gibt tatsächlich auch steuerliche Regelungen für die Weihnachtsfeier. Im Normalfall zählen solche Betriebsfeiern nicht zum Arbeitslohn und laut Finanzamt sind zwei dieser Veranstaltung im Jahr in Ordnung. Die Voraussetzung ist jedoch, dass das Unternehmen pro Arbeitnehmer:in nicht mehr als 110 Euro dafür ausgibt. Wird dieser Wert überschritten, wird das Ganze als Arbeitslohn betrachtet und damit steuerpflichtig. Gleiches gilt, wenn mehr als zwei Feiern ausgerichtet werden. Planst du also neben Sommerfest und Weihnachtsevent noch eine weitere Veranstaltung für die Mitarbeitenden, werden Steuern fällig. Du kannst jedoch selbst entscheiden, für welche beiden Veranstaltungen du den Freibetrag nimmst.

Geschenke können sich auf den Freibetrag bei Feiern auswirken. Hier lohnt es sich für die Details den Rat von Steuerexpert:innen einzuholen, damit du und deine Mitarbeiter:innen auf der sicheren Seite seid. Generell gilt, dass der zusätzliche Arbeitslohn durch Veranstaltungen pauschal mit 25 Prozent versteuert werden kann und sozialversicherungsfrei bleibt.

Richtig schenken: Anerkennung für alle

Wenn du darüber nachdenkst, was du deinen Angestellten zu Weihnachten schenken könntest, solltest du ein paar Dinge beachten. Versuche zunächst die Geschenke inklusiv zu gestalten, heißt, kein Präsentkorb speziell für Männer und keiner speziell für Frauen. Stereotypen sind out, gerade zur Weihnachtszeit. Achte außerdem darauf, nichts Anzügliches zu verschenken, auch wenn es dir im ersten Moment witzig erscheint. Berate dich zwecks der Geschenke mit der Personalabteilung oder horche sogar bei deinen Angestellten nach, worüber diese sich am meisten freuen würden. Und ganz wichtig: Beziehe alle deine Mitarbeiter:innen in die Weihnachtsgeschenke mit ein. Wenn du wirkliche Wertschätzung ausdrücken möchtest, beschenkst du nicht nur die Top Performer oder Vollzeitangestellten, sondern auch die Teilzeitarbeitenden und Aushilfen.

Weihnachten ist die Zeit der Besinnlichkeit, der Nächstenliebe und des Danks und gerade nach einem weiteren, anstrengenden Coronajahr haben alle Arbeitnehmer:innen ein bisschen Glück und Freude verdient.

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