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Büroalltag
Gerichtsurteil: Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet Handynummer mitzuteilen

Gerichtsurteil: Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet Handynummer mitzuteilen

Maja Hansen | 25.05.18

In Thüringen entschied das Landesarbeitsgericht, dass Mitarbeiter ihre Handynummer nicht mitteilen müssen, da dies ein Eingriff in die Selbstbestimmung sei.

Feierabend impliziert heutzutage nicht gleich einen Schnitt zwischen Arbeit und Privatleben. Aufgrund der Digitalisierung und ständiger Erreichbarkeit ist es keine Seltenheit, dass das private Handy nach Arbeitsschluss noch dienstlich klingelt. Diesen Umstand wollten Mitarbeiter des kommunalen Gesundheitsamtes im Landkreis Greiz in Thüringen nicht mehr hinnehmen. Sie klagten vor dem Landesarbeitsgericht und bekamen Recht: Mitarbeiter sind nicht verpflichtet ihren Vorgesetzten die private Handynummer mitzuteilen.

Mitteilen der Handynummer sei ein Eingriff in die Selbstbestimmung

Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass das Weiterleiten der privaten Handynummer ein Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung des Arbeitnehmers darstelle. Dadurch ergebe sich eine Bereitschaft seitens des Angestellten ständig erreichbar zu sein und theoretisch für den Arbeitgeber tätig werden zu müssen. Der Richter Michael Holthaus betonte aber, dass Angestellte in ihrer Freizeit selbst bestimmen sollen, für wen sie erreichbar sind. Unter der Bedingung, dass der Vorgesetzte ständig von der Handynummer Gebrauch machen könne, sei es dem Arbeitnehmer nicht mehr möglich zur Ruhe zu kommen. Außerdem könne der Arbeitgeber auch anderweitig sicherstellen, Beschäftigte im Notfall zu erreichen. Unter besonderen Bedingungen habe der Chef dennoch in einigen Fällen das Recht auf die Kenntnis der Handynummer seines Angestellten.

Dieses Urteil wurde im Rahmen eines Falles zweier Mitarbeiter des Gesundheitsamtes in Thüringen gefällt. Vor einiger Zeit wurden die Bereitschaftszeiten neu organisiert und das Amt verlangte in diesem Zuge von seinen Mitarbeitern auch außerhalb ihrer Dienstzeiten für die Rettungsleitstelle auf ihrem Handy erreichbar zu sein. Dieses neue Vorgehen sollte sich ausschließlich auf Notfälle beziehen und das angerufene Personal sollte per Zufallsprinzip ausgewählt werden. Doch die beiden Mitarbeiter, die letztendlich klagten, gaben nur ihre Festnetznummer an, nicht aber ihre Handynummer. Aufgrund dieser Tatsache erhielten beide eine Abmahnung vom Arbeitgeber. Daraufhin zogen die Arbeitnehmer vor Gericht und wurden durch das Gericht bestätigt. Arbeitnehmer sind also nicht dazu verpflichtet, ihre Chefs in Kenntnis über ihrer Handynummer zu setzen.

Kommentare aus der Community

Oliver am 27.05.2018 um 14:36 Uhr

Guten Tag,

die Entscheidung finde ich wirklich sehr gut. Noch vor kurzem hatte ich darüber eine Diskussion. Die Frage war, ob die neuen Medien unsere Produktivität fördern oder nicht und inwiefern dies auch unsere Gesundheit beeinflussen kann. Ich denke, dass es gut ist, die Handynummer nicht mitteilen zu müssen. Dadurch kann man die Trennung zwischen Privat- und Berufsleben besser vornehmen und sich Zuhause auch mal wirklich entspannen.

Beste Grüße
Oliver von Firmenpartnerschaft

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