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Digitalpolitik
Gerichtsbeschluss: Google und Meta müssen BKA-Meldepflicht nicht nachkommen

Gerichtsbeschluss: Google und Meta müssen BKA-Meldepflicht nicht nachkommen

Caroline Immer | 02.03.22

Die Unternehmen klagten gegen Teile des NetzDG – und erzielten nun einen ersten Erfolg. Die vom Gesetz geforderte Meldepflicht verstoße gegen geltendes Unionsrecht.

Nach dem 2020 im Rahmen des NetzDG verabschiedeten Gesetz „zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität“ müssen die großen Tech- und Social-Unternehmen strafrechtlich relevante Inhalte – gemeinsam mit bestimmten Nutzer:innendaten – an das Bundeskriminalamt (BKA) weitergeben. Hierzu gehören etwa hassverbreitende Inhalte und Terrorismuspropaganda, die gemeldet und entfernt wurden sowie auf einen Straftatbestand hinweisen. Bereits bei der Verabschiedung des Gesetzes wurde dieses scharf kritisiert, insbesondere aufgrund der angeblich rechtsstaatlich nicht fundierten Sammlung der Nutzer:innendaten.

Gegen die ab Februar geplante Umsetzung des Gesetzes reichten Meta und Google Eilanträge ein. Das Verwaltungsgericht Köln gab diesen nun teilweise statt. Die Unternehmen müssen der Meldepflicht an das BKA demnach, zumindest vorerst, nicht nachkommen.

Verstoß gegen das Herkunftslandprinzip

Die Begründung: Der Paragraf 3a des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes verstoße gegen geltendes Unionsrecht und nationales Verfassungsrecht. Konkret liege hier eine Verletzung des Herkunftslandprinzips der EU-Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr vor. Nach diesem richten sich die rechtlichen Anforderungen an Anbieter:innen elektronischer Dienste nach dem Recht deren Sitzstaates. Dieser ist im Falle von Metas und Googles europäischen Ablegerunternehmen Irland, nicht Deutschland.

Ausnahmen von dem Prinzip seien theoretisch möglich. Doch Voraussetzung hierfür sei die Durchführung des für Ausnahmen vorgesehenen Konsultations- und Informationsverfahrens beziehungsweise die Erfüllung der Voraussetzungen eines Dringlichkeitsverfahrens. Beides liege hier jedoch nicht vor.

Die nötige Staatsferne sei nicht gegeben

Neben den Verstößen des Paragraf 3a befand das Gericht außerdem, dass der Paragraf 4a, gegen den nur Google vorging, gegen die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste verstoße:

§ 4a NetzDG, der nur im Verfahren von Google Streitgegenstand war, verstoße gegen die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste, die auf Videosharingplattform-Dienste Anwendung finde. Diese statuiere den Grundsatz der rechtlichen und funktionellen Unabhängigkeit der zur Überwachung der Pflichtenerfüllung der Diensteanbieter zuständigen Medienbehörden.

Die von der Richtlinie geforderte Staatsferne sei hier nicht gegeben, da das Bundesamt für Justiz dem Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz unterstehe. Während Google und Meta demnach gerichtliche Erfolge verzeichnen können, stehen die Entscheidungen für die von TikTok und Twitter eingereichten Klagen gegen die Datenweitergabe bislang aus.

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