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Digitalpolitik
Abmahnung gegen Google: „Toter Briefkasten“ im Impressum

Abmahnung gegen Google: „Toter Briefkasten“ im Impressum

Bernhard Koch | 23.04.13

Warum Google gegen deutsches Recht verstößt und wie Unternehmen den immer häufigeren Abmahnwellen entgehen können.

Google Deutschland wurde vom Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) wegen einem Verstoß gegen die Impressumspflicht abgemahnt. Die offizielle Kontakt-Adresse „support-de@google.com“ wird von einem Auto-Responder verwaltet und so von niemandem gelesen, was laut VZBV einen Verstoß gegen das Telemediengesetz darstellt. Dieses verpflichtet Diensteanbieter zu Angaben, die eine „schnelle und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post“ (§ 5 Absatz 2 TMG).

Statt einer direkten Kontaktaufnahme werden die Verbraucher hier durch eine Linksammlung auf Anleitungen, Kontaktformulare und andere Hilfestellungen hingewiesen, was Google mit der Anzahl der Supportanfragen begründet. Für den VZBV ist diese Arbeitsweise nachvollziehbar, aber nicht rechtmäßig, da nicht alle Probleme durch Kontaktformulare lösbar sind. Als Frist für die Anpassung der Kommunikationsmöglichkeiten wurde der 6. Mai gesetzt, Google äußerte sich bisher nicht dazu.

Nicht nur auf der Unternehmenswebsite ist es wichtig, ein vollständiges Impressum zu unterhalten. So wurde in einem Beschluss des Landgerichts Berlin Ende März ein Glasbauunternehmen wegen mangelnder Angaben auf ihrem Google Plus – Profil abgemahnt. Wegen Facebook-Profilen und Fanpages von Unternehmen kommt es seit 2012  immer wieder zu Massenabmahnungen.

Um nicht von einer solchen Abmahnwelle erfasst zu werden, sind folge Punkte zu beachten:

  1. Der Inhalt: Zwingend erforderlich sind
    • Name, Anschrift und Rechtsform
    • Angaben zum unmittelbaren elektronischen Kontakt
    • Eintragungen in Register, etwa das Handelsregister.
    • Weitere Angaben zu Umsatzsteuer-ID und Wirtschafts-Identifikationsnummer
  2. Leichte Erkennbarkeit: Die Anbieterkennzeichnung muss selbst als solche klar lesbar und verständlich gekennzeichnet sein. Die Benennung als „Impressum“ oder „Kontakt“ reicht im Wortlaut aus. Zu beachten sind dabei Schriftart und -größe.
  3. Unmittelbare Erreichbarkeit: Das Impressum sollte von jeder Seite erreichbar sein bzw. höchstens 2 Klicks entfernt. Eine Kennzeichnung in Form einer reinen Grafik gilt wegen mangelnder Barrierefreiheit nicht als Ausreichend. Eine Abhängigkeit von Scripts oder Browser-Plugins (etwa ein Pop-Up) ebenfalls nicht, da nicht jeder Nutzer die Voraussetzungen für deren Anzeige erfüllt.
  4. Ständige Verfügbarkeit: Das Impressum muss jederzeit verfügbar, bzw. abrufbar sein. Eine einfache Möglichkeit zur dauerhaften Archivierung, etwa das Ausdrucken, muss gegeben sein. 

Kommentare aus der Community

Micha am 24.04.2013 um 08:24 Uhr

Wo genau ist die Notwendigkeit der „dauerhaften Archivierung“ gesetzlich festgeschrieben?

Antworten
Bernhard Koch am 25.04.2013 um 10:27 Uhr

Wenn die Seite vorübergehend nicht erreichbar ist, kann das Impressum durch eine „Archivierung“ trotzdem abgerufen werden. Ob die Kennzeichnungspflicht auch besteht, wenn sich die Seite im Wartungszustand befindet, ist umstritten. Hier eine kurze: Zusammenfassung. Das LG Düsseldorf hat im Dezember 2010 dagegen entschieden, zur Sicherheit sollte die Möglichkeit zur Archivierung trotzdem gegeben sein.

Antworten
Micha am 25.04.2013 um 11:59 Uhr

Ok, aber steht das auch im TMG oder einem anderen Gesetz?

Meine Wissens nach sind Gerichtsentscheidungen nicht verbindlich, sondern vielmehr Empfehlungen. Es gab ja durchaus Webseiten, die sich früher auf eine Entscheidung eines LG berufen haben, um sich der Haftung für Links zu entziehen. Laut Gesetz ist die Haftung ja aber grundsätzlich immer nur auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkbar.

Deshalb meine Frage: War die Ausführung zur Archivierung eine Empfehlung oder steht sie in der Form in einem Gesetz?

Antworten
Bernhard Koch am 25.04.2013 um 15:57 Uhr

Direkt gesetzlich festgelegt ist diese „Archivierungspflicht“ meines Wissens nicht. Die Empfehlung stammt von der unter „Punkte“ verlinkten Quelle. Deren Quelle ist eine Veröffentlichung von Philipp Brunst aus dem Jahre 2004: „Umsetzungsprobleme der Impressumspflicht bei Webangeboten“.

Antworten
Semih Akalin am 23.04.2013 um 10:08 Uhr

Das hat mich sowieso schon immer gestört, bei Youtube, Google, Facebook… da ist niemand erreichbar… alles automatisiert!

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