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Digitalpolitik
Droht Mark Zuckerberg aufgrund von Nichtlöschung von Inhalten eine Haftstrafe in Deutschland?

Droht Mark Zuckerberg aufgrund von Nichtlöschung von Inhalten eine Haftstrafe in Deutschland?

Larissa Ceccio | 03.06.22

In Deutschland sollen Social-Plattformen per Strafrecht zu einer schnelleren Löschung von gesetzeswidrigen Inhalten bewegt werden.

Das Bundesjustizministerium diskutierte kürzlich, eine verzögerte Löschung von illegalen Inhalten auf Social-Media-Plattformen zu bestrafen. Dann würde unter anderem Meta CEO Mark Zuckerberg im Fall einer Nichtlöschung oder einer zu späten Löschung von Inhalten auf Meta-Plattformen wie Instagram oder Facebook rechtlich belangt werden können.

„Wer Todesdrohungen oder Terror-Ankündigungen trotz Kenntnis nicht zeitnah löscht oder sperrt, muss strafrechtliche Konsequenzen zu fürchten haben“

,erklärt Bayerns Justizminister Georg Eisenreich von der CSU. Ein entsprechender Beschluss (PDF) wurde auf der Justizminister:innenkonferenz am 2. Juni 2022 in Schwangau im Allgäu gefasst. Diesem zufolge halten es die Minister:innen für wichtig, dass:

[Die] Verantwortlichkeit der Betreiber:innen sozialer Netzwerke für die Fälle besonders in den Blick zu nehmen [sind], in denen trotz Kenntnis strafbarer Inhalte zumutbare zeitnahe Löschungs- oder Sperrmaßnahmen unterlassen werden.

Der Bundesjustizminister Marco Buschmann von der FDP wird außerdem gebeten „sich der Thematik anzunehmen und dabei auch strafgesetzgeberische Handlungsmöglichkeiten und -erfordernisse zu prüfen“.

Daraus resultiert, dass Social-Plattformen wie Facebook, TikTok und Co., insofern sie den Löschpflichten nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) nicht nachkommen, nicht nur mit Bußgeldern, sondern auch mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen müssten.

Das DSA könnte die Umsetzbarkeit des NetzDG behindern

Da das deutsche Strafrecht jedoch keine Strafbarkeit von Unternehmen beinhaltet, müssten in diesem Kontext, ähnlich wie bei dem Umweltstrafrecht, CEOs und Geschäftsführer:innen belangt werden (Paragraph 14 des Strafgesetzbuches).

Inwiefern eine solches nationales Gesetz mit dem europäischen Recht vereinbar wäre, ist unklar. Denn der geplante Digital Services Act (DSA) hält bislang am Haftungsprivileg von Internetanbieter:innen fest. Im Fall des neuen in Deutschland geltenden Gesetzes würden jedoch Geschäftsführer:innen nicht für die illegalen Inhalte, sondern auch für eine etwaige Untätigkeit belangt; dies könnte allerdings zu Overblocking führen. Verantwortliche könnten demnach aus Sorge vor beispielsweise einer Haftstrafe anweisen, möglichst viele gemeldete Inhalte zu löschen – selbst, wenn diese nicht gegen das Gesetz verstoßen würden.

Das Justizministerium befürchtet ohnehin, dass nach dem Inkrafttreten des DSA relevante Aspekte des NetzDG wegfallen könnten. Es hat Bedenken, „dass der DSA zu Rückschritten hinter das im NetzDG vorgesehene Schutzniveau bei der Lösch- und Meldepflicht von sozialen Netzwerken führen könnte“ und fordert daher, „dass den Mitgliedstaaten im Rahmen des Möglichen die Befugnis zur Schaffung eigener nationaler Regelungen belassen beziehungsweise eröffnet wird.“

Eine Realisation dieser Befugnis ist jedoch unsicher, denn das Europaparlament und die EU-Mitgliedsstaaten haben bereits eine endgültige Version des DSA im April 2022 beschlossen. Eine nachträgliche Ausnahmeregelung ist unrealistisch. Der Justizminister Buschmann ist nun angehalten, zu prüfen, „durch welche möglichen Schritte strafbare Inhalte auf Online-Plattformen auch unter Geltung des DSA noch effektiver bekämpft werden können“.

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