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Büroalltag
Unfall im Home Office: Was zählt als Arbeitsunfall?

Unfall im Home Office: Was zählt als Arbeitsunfall?

Aniko Milz | 20.04.21

Bin ich versichert, wenn ich im Home Office stürze? Was genau zählt als Arbeitsunfall, wenn ich nur noch von zu Hause aus arbeite? Wir geben einen Überblick.

Für viele hat sich die Büroarbeit in Arbeit im Home Office verwandelt. Aus Schutz vor den Coronaviren bleiben seit etwa einem Jahr viele Arbeitnehmer:innen zu Hause und arbeiten aus dem heimischen Wohn-/ Ess-/ oder Arbeitszimmer. Hier mag zwar das Risiko, sich mit Corona anzustecken, geringer sein, doch auch in den eigenen Räumen lauern Gefahren. Mit verschwimmenden Grenzen zwischen Privatraum und Arbeitsort: Was gilt als Arbeitsunfall, wenn ich mich im Home Office verletze?

Versicherungsschutz während der Arbeitszeit

Grundsätzlich greift auch zu Hause der Unfallversicherungsschutz, sofern der Unfall während der beruflichen Tätigkeit passiert. Denn dann handelt es sich um einen Arbeitsunfall – egal, an welchem Ort er passiert. Doch einen Haken gibt es: Du stehst nur unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn du zum Zeitpunkt des Unfalls auch einer Tätigkeit nachgingst, die mit deinen beruflichen Aufgaben zusammenhängt.

Die Handlungstendenz bestimmt den Schutz

Ein klassisches Beispiel: Du arbeitest im ersten Stock und unten klingelt ein Kurierdienst an der Tür. Stürzt du beim Gang zur Tür auf der Treppe und verletzt dich somit während der Arbeitszeit gilt dies nicht als Arbeitsunfall, da das Annehmen des Pakets nicht zu deinen beruflichen Aufgaben zählt. Die „Handlungstendenz“, von der das Bundessozialgericht in dem Fall spricht, war privater Natur. Das gilt auch bei Gängen zum Kühlschrank, zum Gießen der Pflanzen oder zur Toilette – also allen sogenannten eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten. Gehst du hingegen die Treppe hinunter, um den Router neu zu starten (sofern du Internet für deine Arbeit benötigst) oder ein Telefonat zu führen, weil der Empfang unten besser ist, dann würde ein Unfall auf dieser als Arbeitsunfall gelten (vgl. BSG, Urt. v. 06.12.1989, Az. 2 RU 5/89). Wege vom und zum Home Office, um beispielsweise Kinder vom Kindergarten abzuholen, sind übrigens nicht versichert. Oftmals sind die Übergänge jedoch fließend und schlussendlich muss häufig ein Gericht über den Unfall entscheiden.

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