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Büroalltag
Vorsicht auf dem stillen Örtchen: Versicherung muss Sturz auf Arbeitstoilette nicht übernehmen

Vorsicht auf dem stillen Örtchen: Versicherung muss Sturz auf Arbeitstoilette nicht übernehmen

Maja Hansen | 05.04.18

Auf der Toilette ist jetzt Vorsicht geboten. Zugezogene Verletzungen auf dem Firmenklo sind laut dem Sozialgericht Heilbronn keine Arbeitsunfälle.

Ein Mechaniker rutschte auf dem Firmenklo aus. Der Boden war seifig, der Mann verlor die Kontrolle und stürzte mit seinem Kopf gegen das Waschbecken. Leider kam er nicht unversehrt davon: Mit einer Gehirnerschütterung musste er vier Tage im Krankenhaus bleiben. Wer übernimmt die Kosten für diesen Unfall? Da das Fiasko schließlich am Arbeitsplatz und während der Arbeitszeit passierte, sollte doch eigentlich die Berufsgenossenschaft zum Zuge kommen und für die enstandenen Gelder aufkommen. Oder?

Der Besuch der Toilette sei privater Natur

Nein, die Berufsgenossenschaft muss nichts für den Unfall des Mechanikers zahlen. Die zuständige Genossenschaft Holz und Metall lehnte die Anerkennung des Arbeitsunfalls ab. Mit dieser Entscheidung bekam sie nun Recht. Am Mittwoch entschied das Sozialgericht in Heilbronn, dass Unfälle oder Verletzungen, die Mitarbeiter sich auf dem stillen Örtchen am Arbeitsplatz zuziehen nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen werden (Aktenzeichen S 13 U 1826/17).

Der Mechaniker sieht sich im Recht, da er der Überzeugung ist, dass der seifige Boden in der Verantwortung der Firma liegen würde. Das Gericht widerspricht und gibt zu bedenken, dass auch in öffentlichen und privaten Räumen Böden nass oder seifig sein könnten. Der Mann legte bereits eine Berufung gegen das Urteil vor dem Landessozialgericht ein.

Vor fünf Jahren fällte das Gericht in Heilbronn bereits ein ähnliches Urteil. In dem Fall klagte ein Mitarbeiter von Daimler, dass er in der Kantine in Salatsoße ausgerutscht war und sich dabei den Arm gebrochen hatte. Die Berufsgenossenschaft fühlte sich bei diesem Ereignis nicht zahlungsverantwortlich und auch in diesem Fall stimme das Gericht zur Berufsgenossenschaft zu. Mit der Begründung, dass Nahrungsaufnahme eine private Angelegenheit sei und so nicht zum versicherten Bereich dazugehöre, müsse die Genossenschaft für keine Kosten aufkommen.

Ein ähnlicher Fall – ein ganz anderes Urteil

In Dortmund wurde ein einem ähnlichen Fall ein bedeutend anderes Urteil gefällt. Eine Industriekauffrau stürzte nachts auf einer betrieblichen Grillparty betrunken auf dem Weg zur Toilette. Dabei brach sie sich das Sprunggelenk und hoffte auch auf die Unterstützung ihrer Genossenschaft. Diese fühlte sich nicht verantwortlich und lehnte Zahlungen ab, denn die Klägerin hätte keine versicherten Tätigkeiten ausgeübt. Das Sozialgericht in Dortmund entschied aber anders: Der betrunkene Sturz der 44-jährigen mit fast zwei Promille ist ein Arbeitsunfall (Aktenzeichen S 18 U 211/15).

Das Gericht begründete, dass der Grillabend eine Betriebsgemeinschaftsveranstaltung gewesen sei und somit eine versicherte Tätigkeit. Ausschlaggebend war, dass der Arbeitgeber anwesend war und Essen, Getränke und Unterkunft bezahlte. Dass während des Abends auch Firmenthemen angeschnitten worden sind, sei ein weiterer Punkt, der für das Recht der Klägerin sprechen würde. Zudem fand die abendliche Veranstaltung statt, um Verbundenheit und Kontakt unter den Mitarbeiten zu stärken.

Außerdem war die betriebliche Veranstaltung nach dem Sturz der Mitarbeiterin noch nicht beendet. Der Alkoholpegel der Gestürzten war kein Grund, um die Verletzung nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen. Denn das würde nur gelten, wenn jemand zu betrunken ist, um die versicherte Tätigkeit noch auszuführen. Da die Tätigkeit in diesem Fall aus einem geselligen Beisammensein bestand, war die Frau mit knapp zwei Promille noch dazu in der Lage teilzunehmen.

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