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Irreführende Werbung: Aus Abmahnung wird Unterlassungsklage gegen Zalando

Irreführende Werbung: Aus Abmahnung wird Unterlassungsklage gegen Zalando

Anton Priebe | 06.11.15

"Nur noch 3 Artikel verfügbar" ist angeblich gelogen. Zalando muss sich nun vor Gericht für diese unlautere Angebotspraxis verantworten - die Hintergründe.

Zalando sieht sich einer Unterlassungsklage gegenüber, da der Online-Händler seine Kunden angeblich mit irreführenden Anreizen zum Kauf drängt. Eine vorherige Abmahnung der Wettbewerbszentrale soll nicht zum Erfolg geführt haben – jetzt werden gerichtliche Schritte eingeleitet.

Zalando vor Gericht – Unterlassungsklage wegen falscher Incentives

Jeder, der schon einmal einen Flug oder ein Hotel gebucht hat, dem sollten die Hinweise „7 Besucher schauen sich gerade ebenfalls dieses Zimmer an“ oder „Nur noch 2 verfügbar“ bekannt vorkommen. Auch Retailer nutzen diese Anreize gerne, um Kunden von einem Kauf zu überzeugen. „Künstliche Verknappung“ lautet hier das Stichwort, das auch Booking.com zum Verhängnis wurde. Im Juni 2011 musste das Buchungsportal eine Geldstrafe von 250.000 Euro dafür zahlen. Seitdem wird auf der Website ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verfügbarkeit nur für die eigene Seite gilt.

Der NDR widmete diesem Thema im Rahmen des Wirtschaftsmagazins Markt bereits im August eine ausführliche Recherche, die zu einer Abmahnung für Zalando führte. Nachdem die Reporter festgestellten, dass Ware trotz der angekündigten, eingeschränkten Verfügbarkeit bestellt werden konnte, machten sie die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs darauf aufmerksam. Zalando erklärte dem NDR gegenüber, „dass der Warenbestand aus technischen Gründen nicht in Echtzeit abgebildet werde“. Von einem „Mindestbestand“ war weiterhin die Rede. Peter Brammen, ein Sprecher der Wettbewerbszentrale, kündigte zu dem Zeitpunkt „gerichtliche Maßnahmen“ an. Es folgte eine Abmahnung des E-Commerce-Riesen vonseiten der Selbstkontrollinstitution, eine Korrektur der Angaben und eine Stellungnahme von Zalando, in der man Transparenz gelobte. Aus „3 Artikel verfügbar“ wurde „mehr als 3 Artikel verfügbar“.

Nun geht es doch noch vor Gericht – die Wettbewerbszentrale hat Klage beim Landgericht Berlin eingereicht. Das Vorgehen wird weiterhin als irreführende und damit unlautere Angebotspraxis gesehen, wenn noch mehr Artikel auf Lager sind. Damit bekommt der Fall ein offizielles Aktenzeichen und muss verhandelt werden.

Quellen: WettbewerbszentraleNDR, FAZ

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