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Human Resources
Das Entgelttransparenzgesetz ist da: Das bedeutet es für dich

Das Entgelttransparenzgesetz ist da: Das bedeutet es für dich

Timo Karberg | 09.01.18

Das Entgelttransparenzgesetz ist bereits seit dem 6. Juli in Kraft getreten. Hier erfahrt ihr, was sich für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ändert und welcher Kritik sich das Gesetz weiterhin gegenübersieht.

Ziele des Entgelttransparenzgesetzes

Das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) ist bereits seit dem 6. Juli in Kraft getreten, ob sich der Aufwand lohnt wird sich in 2018 zeigen. Doch wofür der Aufwand? Wie der Name des Gesetzes bereits erahnen lässt, handelt es sich dabei um ein Gesetz zur Förderung von Transparenz bezüglich der an Beschäftigte gezahlten Gehälter. Damit soll die Ungleichbehandlung von Männern und Frauen reduziert werden, die sich immer noch in einer Einkommensspanne von 21% widerspiegelt. Ziel laut Gesetz ist es, gleiches Entgelt für Männer und Frauen durchzusetzen, die gleicher oder gleichwertiger Arbeit nachgehen. Geregelt wird dies über das Verbot der unmittelbaren und mittelbaren Entgeltbenachteiligung aufgrund des Geschlechts. Es handelt sich hierbei also um ein Gesetz zur Förderung von Lohngerechtigkeit, und um einen weiteren wichtigen Schritt zur Gleichstellung von Mann und Frau.

Was ändert sich für Arbeitnehmer?

Im Allgemeinen ändert sich nur etwas für Arbeitnehmer in Unternehmen mit mehr als 200 Mitarbeitern. Sie können ab dem 6.1.2018 (sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes) Auskünfte zu den Kriterien einer vergleichbaren Tätigkeit und deren Entlohnung einholen. Hiermit möchte man die oben genannte Transparenz schaffen, die die Gleichstellung begünstigen soll. Wichtig ist, dass diese Anfrage in tarifgebundenen Unternehmen schriftlich an den Betriebsrat erfolgen muss. Falls kein Betriebsrat existiert, wendet man sich an den Arbeitgeber direkt. In dieser Anfrage müssen konkrete Personen genannt werden, deren Tätigkeit vergleichbar ist. Aus datenschutzrechtlichen Gründen kann keine Auskunft erteilt werden, bei weniger als 6 Mitarbeitern mit vergleichbarer Tätigkeit. Schätzungsweise betrifft die Auskunftsmöglichkeit damit 14 Millionen Beschäftigte in Deutschland.

Was ändert sich für Arbeitgeber?

Für Unternehmen, die nach Handelsgesetzbuch zwingend dazu verpflichtet sind einen Lagebericht zu erstellen und über 500 Mitarbeiter beschäftigen, ergeben sich Änderungen. Sie sehen sich nun zusätzlich der Pflicht gegenüber erstmals in 2018 als Übergangsregelung, einen zusätzlichen Bericht zur Gleichstellung und zur Entgeltlichkeit zu veröffentlichen.

Arbeitgeber werden ab einer Unternehmensgröße von 500 Mitarbeitern dazu aufgefordert ein Verfahren einzuführen, das Lohngerechtigkeit und die Lohnstruktur des Unternehmens untersucht. Da es sich hierbei lediglich um eine Aufforderung handelt, besteht Kritik in der Wirksamkeit und damit einhergehende Zweifel an der freiwilligen Integration entsprechender Maßnahmen durch Unternehmen. Für diese ergeben sich in diesem Fall nämlich Kosten und Risiken in Form von anfallendem Verwaltungsaufwand und auffallenden Lohnungerechtigkeiten.

Weitere Kritik

Kritisiert wird die Definition gleichwertiger Arbeit, da hierbei mehrere Faktoren hinzugezogen werden sollen, was zu Auslegungsschwierigkeiten führen könnte. Hierzu zählt die Arbeit selbst, Arbeitsbedingungen aber auch die Qualifikation. Der Arbeitgeber hat so die Möglichkeit, etwa in Form von unterschiedlicher Qualifikationsbeurteilung, wie von Berufserfahrung etc., Auslegungsmöglichkeiten für sich zu nutzen.

Fazit

Das umstrittene Entgelttransparenzgesetz verlangt Unternehmen einigen bürokratischen Aufwand ab, andererseits bietet es auch eine große Chance die Lohnungerechtigkeit zwischen Männern und Frauen zu reduzieren. Ob sich der Aufwand lohnt, oder am Ende doch den kritischen Stimmen der mangelnden Wirksamkeit und des zu hohen Aufwandes recht gegeben werden muss, bleibt abzuwarten.

Quellen: Gesetze im InternetBundverlagArbeitsrecht WeltweitHaufe

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