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Grab Them by Justice: Hoffnung und Hilfe für Betroffene von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz

Grab Them by Justice: Hoffnung und Hilfe für Betroffene von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz

Michelle Winner | 09.07.20

Ein Fall des LAG Köln zeigt, dass es sich lohnt gegen die Täter vorzugehen. Betroffene können sich Hilfe suchen - gleichzeitig muss die Gesellschaft weiter sensibilisiert werden.

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz – viele kennen sie, nicht alle sehen sie. Und doch ist sie ein Problem unserer Gesellschaft, das ernst genommen werden muss. Und vor allen Dingen muss auch hart dagegen vorgegangen werden. Am Beispiel der Kündigung eines Mitarbeiters aufgrund von sexueller Belästigung gegen eine Kollegin wollen wir dir zeigen, wie du dich wehren kannst und welche Rechte du hast.

Ein Fall des Landesarbeitsgerichts Köln: Kündigung legitim

Im November 2018 griff der Täter seiner Kollegin zwischen die Beine. Danach fasste er sich in den eigenen Schritt und sagte zu ihr: „Da tut sich etwas“. Im März 2019 fand das Opfer den Mut, sich mit dem Vorfall an die Personalleiterin zu wenden. Der Beschuldigte bestritt die Vorwürfe. Am Ende entschied die Personalleiterin jedoch, den Täter fristlos zu entlassen – trotz seiner 16 Jahre langen Tätigkeit im Unternehmen. Das wollte der Gekündigte so nicht hinnehmen und zog vor das Arbeitsgericht Siegburg. Gleichzeitig stellte sein Opfer eine Strafanzeige gegen ihn. Der Strafbefehl wegen sexueller Belästigung nach § 184i Abs. 1 StGB endete für den Angeklagten mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen. Außerdem wies das Arbeitsgericht Siegburg seine Klage gegen die Kündigung ab. Das gleiche Urteil fällt nun auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln, an welches sich der Täter als nächste Instanz gewandt hatte.

Wenn deine erste Reaktion auf die Schilderung dieses Falls ist, die Aussage des Opfers zu hinterfragen, dann bist du vermutlich ein Teil des Problems. Und hier ist wieso:

Sexuelle Belästigung wird aus Scham und Angst verschwiegen

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbietet sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz. Und trotzdem ist sie vor allem für Frauen Alltag. Eine Untersuchung von 700 Gerichtsurteilen im Zusammenhang mit sexuellen Übergriffen am Arbeitsplatz zeigt, dass 675 davon Frauen betrafen.

© Antidiskriminierungsstelle des Bundes

Doch wo beginnt die Belästigung überhaupt? Tatsächlich geht es hier nicht nur um Handgreiflichkeiten, sondern auch anzügliche Bemerkungen, wie die Antidiskriminierungsstelle des Bundes erläutert:

[…] ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornografischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

Im Detail kannst du dir die Formen sexueller Belästigung und weitere Informationen zu den Rechten von Arbeitgebern und -nehmern im Infoschreiben der Antidiskriminierungsstelle durchlesen. Tatsache bleibt, dass viele dieser belästigenden Handlungen totgeschwiegen werden, weil das Opfer sich schämt oder Angst hat, nicht ernst genommen zu werden – schließlich steht oft Aussage gegen Aussage. Hinzu kommt die Tendenz einiger Personen, die Anschuldigungen der Opfer sexueller Belästigung infrage zu stellen – vielleicht will die Person dem Beschuldigten ja nur schaden. Vielleicht haben die beiden ein persönliches Problem. An dieser Stelle sei jedoch angemerkt, dass es solche Fälle von Falschanschuldigungen zwar gibt, sie aber viel seltener sind. Auch, wenn die Medien teilweise ein anderes Bild vermitteln.

Zurück zum Fall des LAG Köln: Zeitpunkt spielt keine Rolle

Der Täter habe sich bei seiner Berufung vor allem darüber beschwert, dass die Glaubwürdigkeit aufgrund der Zeitspanne zwischen Vorfall und Meldung anzuzweifeln wäre. Sowohl das Arbeitsgericht Siegburg als auch das LAG Köln widersprachen diesem Punkt vehement. Dass das Opfer sich erst nach einigen Monaten an den Arbeitgeber gewendet hat, zeige kein widersprüchliches Verhalten. Auch insgesamt gab es nach der Verhörung der Frau keinerlei Zweifel an ihren Schilderungen. Aussage und Beweisführung reichten aus, um ein eindeutiges Urteil zu fällen. Die fristlose Kündigung war gerechtfertigt.

© Antidiskriminierungsstelle des Bundes

Die Umstände dieses Falls können als gutes Beispiel dienen – und vor allen Dingen auch ermutigen. Wenn du dich als Betroffene von sexueller Belästigung vor lauter Angst und Scham nicht getraut hast, den Vorfall zu melden, kannst du dies auch später noch tun. Sobald du die Kraft und den Mut dazu hast.

Keine Abmahnung bei schweren Fällen nötig

Gleichzeitig ist der Fall auch ein gutes Beispiel für hartes Vorgehen gegen die Täter. Wie immer lässt sich über die Strafhöhe diskutieren. Doch an der Berechtigung der Kündigung lässt sich nicht zweifeln. Das LAG hielt eine vorherige Abmahnung des Täters aufgrund der Schwere seines Vergehens nicht für notwendig – unabhängig von seiner langen Zeit im Betrieb. Des Weiteren erklärt das Gericht, dass der Mitarbeiter nicht damit rechnen hätte können, dass sein Verhalten toleriert werde. Da der Arbeitgeber außerdem per Gesetz dazu verpflichtet ist, seine Mitarbeiter wirksam vor sexueller Belästigung zu schützen, wäre die Einhaltung der sechsmonatigen Kündigungsfrist nicht zumutbar gewesen.

© Antidiskriminierungsstelle des Bundes

Wie kann man gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz vorgehen?

Gegen sexuelle Belästigung im eigenen Unternehmen können nicht nur die Opfer selbst vorgehen, sondern auch die Kollegen. Und der Arbeitgeber ist sogar dazu gesetzlich verpflichtet. Daher hier eine Auflistung mit Vorgehensweisen, die unter anderem von der Antidiskriminierungsstelle vorgeschlagen werden:

Für Betroffene:

  • Den Täter schriftlich oder mündlich darauf aufmerksam machen, dass man sich sexuell belästigt fühlt
  • Konsequenzen androhen
  • Beschwerde einreichen: Auch nachträglich noch möglich, sobald die Kraft dafür vorhanden ist – dennoch gilt je früher, desto besser
  • Beschwerde direkt an den Betriebsrat
  • Jeden einzelnen Fall dokumentieren: Datum, Zeit, Handlung
  • Sich an Vertraute wenden: Freunde, Familie, Kollegen
  • Leistungsverweigerungsrecht beanspruchen: Letztes Mittel, wenn der Arbeitgeber keine Maßnahmen ergreift – vorher unbedingt juristisch beraten lassen
  • Hilfe bieten außerdem Frauenberatungsstellen und die Antidiskriminierungsstelle des Bundes
  • Kostenlose juristische Erstberatung über die Antidiskriminierungsstelle: Bereits vor der ersten Beschwerde ratsam

Für Kollegen:

  • Einschreiten, wenn sexuell übergriffiges Verhalten bemerkt wird: Das gilt auch bei Witzen, Sprüchen oder nonverbalen Handlungen
  • Betroffene respektieren und unterstützen
  • Das eigene Verhalten kritisch reflektieren – besonders dann, wenn man selbst auf Fehlverhalten aufmerksam gemacht wird
  • Die Schuld nicht automatisch beim Opfer suchen
  • Sich selbstständig über das Thema weiterbilden
  • Zuhören, wenn eine betroffene Person Hilfe sucht
  • Sprüche wie „Das hast du bestimmt nur falsch verstanden“ aus dem Vokabular streichen
  • Sprüche wie „Das war doch nur ein Späßchen“ aus dem Vokabular streichen

Für Arbeitgeber:

  • Offizielle Beschwerdestelle für Beschwerden nach Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz (AAG) einrichten: gesetzliche Verpflichtung, es muss jede Beschwerde verfolgt werden, Abmahnungen oder Kündigung aufgrund einer Beschwerde sind verboten
  • Mitarbeiter schützen: Beschwerden ernst nehmen, verfolgen, Konsequenzen ziehen, Beschwerdestelle bekannt machen
  • Auf Transparenz im Erstgespräch achten und der betroffenen Person Sicherheit vermitteln
  • Unvoreingenommen bleiben
  • Vertraulichkeit: der Inhalt aus den Gesprächen mit Opfern und Beschuldigten darf nicht weitergetragen werden, Gerüchte sollten unterbunden werden
  • Maßnahmen gegen den Täter treffen: Abmahnung, Versetzung, bis hin zur Kündigung
  • Die Angestellten für das Thema sexuelle Belästigung sensibilisieren

Wichtig ist, dass die betroffenen Personen wissen, dass sie nicht allein sind und Rechte haben. Niemand muss sich auch nur irgendeine Form der sexuellen Belästigung gefallen lassen – weder am Arbeitsplatz, noch im Privatleben. Trotz der Angst und Scham ist es empfehlenswert, gegen die Täter vorzugehen. Denn nur so kann ihnen Einhalt geboten werden. Und nur so kann es mehr positive Gerichtsurteile geben, die wiederum anderen Frauen den Mut verleihen, gegen sexuelle Belästigung vorzugehen.

Kommentare aus der Community

SEO Düsseldorf am 13.07.2020 um 15:22 Uhr

Ich kenne eine Person, der auch so was widerfahren ist. Sie war eine neue Auszubildende in dem Betrieb und hatte sich dafür geschämt. Mit wem sollte sie auch im Betrieb darüber reden, wenn es sich bei der Person um den handelt, mit dem man über alles sprechen sollte nämlich dem Personaler. Schließlich hat sie es ihren Eltern mitgeteilt, welche sich sofort darum gekümmert haben. Wenn man möchte, dass sich etwas ändert, dann muss man auch etwas dafür machen, auch wenn es heißt, in den suren Apfel zu beißen – toller Beitrag zum Thema.

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