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Digitalpolitik
EU-Urheberrechtsrichtlinie: Mitgliedstaaten stimmen Reform endgültig zu
Der Rat der Europäischen Union, © European Council

EU-Urheberrechtsrichtlinie: Mitgliedstaaten stimmen Reform endgültig zu

Niklas Lewanczik | 15.04.19

Nach der Befürwortung im EU-Parlament haben nun die Mitgliedstaaten die EU-Urheberrechtsrichtlinie final besiegelt. Nun muss sie in diesen umgesetzt werden.

Auch Deutschland hat wie die Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten endgültig für die EU-Urheberrechtsrichtlinie gestimmt, die am 26. März vom EU-Parlament angenommen worden war. Mit dem Ergebnis wird die Reform nun von den Mitgliedstaaten rechtskonform umgesetzt werden müssen; die Bundesregierung reicht jedoch eine Protokollerklärung ein, die Änderungen für die Umsetzung in Deutschland vorsieht.

Die Urheberrechtsreform ist auf dem Weg

Mit der Abstimmung für die EU-Urheberrechtsrichtlinie hat diese ihre letzte Hürde auf EU-Ebene genommen. Am Montag stimmten die Mitgliedstaaten der Reform mehrheitlich zu. Politikerin und Reformgegenerin Julia Reda zeigt bei Twitter das Resultat.

Durch diese Entscheidung kann die Reform nicht mehr gestoppt werden. Die einzelnen Mitgliedstaaten haben nun zwei Jahre Zeit, um die Vorgaben der Richtlinie in geltendes Gesetz umzusetzen. Anders als bei einer EU-Verordnung – wie etwa der DSGVO – wird die Gesetzgebung von Land zu Land kleine Unterschiede aufweisen können. Die Rechte für Urheber und Pflichten für Nutzer und Unternehmen sowie Plattformen bleiben jedoch EU-weit von der Grundlage her die gleichen.

Deutschland entscheidet sich spät und bringt eine Protokollerklärung ein

Im Koalitionsvertrag hatte noch schwarz auf weiß gestanden, dass Upload-Filter nicht zugelassen werden sollten. Während der erste Entwurf der EU-Urheberrechtsrichtlinie in Artikel 13 genau das forderte, ist in Artikel 17 der aktuellen Fassung davon per se keine Rede mehr. Allerdings wird es dennoch vergleichbare Mechanismen brauchen, um etwaige urheberrechtliche Verletzungen im Vorwege zu identifizieren und im Zweifel den unrechtmäßigen Upload zu stoppen. Neben ehemals Artikel 11, jetzt Artikel 15, der ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage hervorbringt, stand insbesondere dieser Artikel in der Kritik. So zeigten sich auch die Vertreter der Bundesrepublik Deutschland zwar offen für die Reform, jedoch besorgt ob des neuen Artikels 17.

Schließlich wurde nach einigem Hin und Her auch heute für die EU-Richtlinie gestimmt. Aber nicht, ohne dass für die deutsche Umsetzung derselben einige Optionen offen bleiben.

Wie Reuters berichtet, hat die Bundesregierung eine Protokollerklärung bei der EU eingereicht. Darin heißt es etwa:

Ziel muss es sein, das Instrument Upload-Filter weitgehend unnötig zu machen.

Diese werden nicht ausgeschlossen, jedoch werden Bedenken dem Mechanismus gegenüber geäußert. Man wolle außerdem eine einheitliche Umsetzung innerhalb der Union anstreben, statt sich als Early Adopter hervorzutun, wie es bisher geplant gewesen sei. So möchte man einerseits erreichen, dass die Mechanismen wie Upload-Filter ihre negative Strahlkraft verlieren und Auswege für eine großzügige Auslegung des neuen Artikels 17 vorhanden bleiben. Andererseits soll die EU-Urheberrechtsrichtlinie auch nicht zu different zur Umsetzung kommen,

denn eine fragmentarische Umsetzung in 27 nationalen Varianten wäre mit den Prinzipien eines europäischen digitalen Binnenmarktes nicht zu vereinbaren.

Die Protokollerklärung zeigt aber ebenso, dass Deutschland den Artikel 17 vorrangig für große, marktmächtige Plattformen angewandt sehen möchte; eine Ausnahme für Startups soll zudem bei der Umsetzung eingefügt werden.

Die gesamte Erklärung ist hier nachzulesen; und abschließend verspricht die Bundesregierung in dieser:

Die Bundesregierung wird all diese Modelle prüfen. Sollte sich zeigen, dass die Umsetzung zu einer Beschränkung der Meinungsfreiheit führt oder die zuvor skizzierten Leitlinien auf unionsrechtliche Hindernisse stoßen, wird die Bundesregierung darauf hinwirken, dass die festgestellten Defizite des EU-Urheberrechts korrigiert werden.

Ob ein solches Versprechen gehalten werden kann, bleibt ebenso wie die Umsetzung der Richtlinie abzuwarten. Dass es zu einer bedeutenden Einschränkung der Meinungsfreiheit kommen wird, ist nicht abzusehen. Allerdings könnte im Zuge von Artikel 17, vor allem aber auch Artikel 15 ein Ungleichgewicht beim demokratischen Informationsaustausch entstehen. Dem gilt es durch klare und umfassende rechtliche Umsetzungen möglichst entgegenzuwirken.

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