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SEO - Suchmaschinenoptimierung
Metasuchmaschine – das illegale Geschäft

Metasuchmaschine – das illegale Geschäft

Nils Weber | 03.04.14

Metasuchmaschinen scheinen vor dem Aus zu stehen, denn der Europäische Gerichtshof entschied, dass sie rechtswidrig agieren.

Am 13. Dezember des vergangenen Jahres traf der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine Entscheidung, die in der Online-Branche hohe Wellen schlug: Metasuchmaschinen sind unvereinbar mit dem Sui-generis-Recht für Datenbanken. Ins Rollen brachte das Verfahren die niederländische Seite www.gaspedaal.nl, die verschiedene Datenbanken nach Fahrzeugen beziehungsweise Angeboten durchsuchte.

Die Begründung des Gerichts

Die Metasuchmaschinen gelten als rechtswidrig, wenn ein vergleichbares Suchformular angeboten wird, die Suchanfragen „in Echtzeit“ weitergeleitet werden und die Suchergebnisdarstellung Dubletten zusammenführt. Metasuchmaschinen sind allerdings allgemein rechtswidrig, daher stellen diese Kriterien kein Pro-Argument dar. Weshalb gerade solche Eigenschaften als besonders negativ bewertet werden, wird wohl ein Rätsel bleiben. Der Schutz für Datenbanken war zwar stets ein Thema, jedoch wurde aufgrund deren Vielfalt nie in die Tiefe gegangen. Das wohl bekannteste Beispiel in Deutschland war der Fall von Lieferheld.de. Die Metasuchmaschine, die Speise-Lieferanten in der Nähe des Users sucht, kopierte unerlaubter Weise Speisekarten für die Suchergebnisse.

Das Sui-generis-Recht für Datenbanken resultiert aus dem Jahr 1996. Es sollte die Inhaber von Datenbanken schützen und Investitionen in diese fördern. Damals war die Kritik bereits groß, da man die Hemmung von Innovationen im Online-Bereich vermutete. Mit dem Urteil vom Dezember vergangenen Jahres sollten die Kritiker nun recht Behalten.

Aufgrund der Umgehung des Datenbank-Inhabers bei der Suche sollen die Metasuchmaschinen nun illegal sein. Der EuGH führt in seiner Begründung an, dass somit Einnahmen insbesondere aus der Werbung für den Datenbank-Inhaber verloren gehen, da der User weder Suchformular noch Startseite des entsprechenden Inhabers nutzt. Wenn die Rede von Nutzen ist, sollte man über die wechselseitige Beziehung zwischen Suchmaschinen im allgemeinen und „normalen“ Websites (also Landing-Pages) betrachten. Eine Suchmaschine führt die User meist überhaupt erst zu einer Seite, wenn sie entsprechende Begriffe oder Themen eingeben. Dies ist definitiv ein Vorteil für beide Seiten. Jedoch ist Kritik dahingehend nachvollziehbar, dass somit auch die Hauptseite umgangen wird und die User direkt an das Ziel gelangen – folglich sind Suchmaschinen für manch einen Werbetreibenden schädlich.

Die Tragweite des Urteils

Was hat diese Entscheidung also für Folgen? Theoretisch betrachtet müsste auf kurz oder lang demnach auch der Suchmaschinen-Gigant Google verboten werden. Denn das eigentliche Argument des EuGH gilt nämlich ebefalls für normale Suchmaschinen, nicht nur für „spezialisierte Metasuchmaschinen“ – der Grundgedanke ist der gleiche. Deshalb ist das Urteil arg in der Schwebe, denn die Entscheidung schädigt zum Einen die Interessen der Nutzer (Informationsfreiheit, Innovationen, Wirtschaftlichkeit), zum Anderen aber auch im gleichen Maße die Datenbanken, an denen Einnahmen vorbeigehen.

Quelle: Gründerszene

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