Dein wichtigster Touchpoint zur Digitalbranche.
Dein wichtigster Touchpoint zur Digitalbranche.
Büroalltag
Hitzefrei am Arbeitsplatz: So müssen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter vor der Hitze schützen

Hitzefrei am Arbeitsplatz: So müssen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter vor der Hitze schützen

Michelle Winner | 14.08.20

Der Sommer ist da und mit ihm die hohen Temperaturen. Doch welche Regelungen gelten am Arbeitsplatz? Gibt es ein Recht auf Ventilatoren und Hitzefrei, oder müssen wir am Schreibtisch schmelzen?

Es ist heiß in Deutschland. Natürlich ist es schön, dass der Sommer endlich zu uns gefunden hat, doch bei Temperaturen jenseits der 30 Grad geraten viele an ihre Grenzen. Besonders dann, wenn man am Arbeitsplatz sitzt und das Gefühl hat, einfach wegzuschmelzen. Kein Wunder also, dass der Ruf nach Hitzefrei immer lauter wird. Doch wie sieht es damit eigentlich aus? Gibt es einen Anspruch auf Hitzefrei bei der Arbeit? Und welche Vorkehrungen muss der Arbeitgeber bei Hitze treffen? Wir haben das für euch geklärt:

Hitzeschutz ist Sache des Arbeitgebers

Laut Arbeitsschutzgesetz ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, einen sicheren Arbeitsplatz zu schaffen, der keine gesundheitliche Gefährdung für die Arbeitnehmer darstellt. Darunter fällt ebenfalls der Hitzeschutz. Doch wie sieht es jetzt mit der Maximaltemperatur am Arbeitsplatz aus? Hierfür muss noch einmal weiter ausgeholt werden. Zusätzlich zur verbindlichen Arbeitsstättenverordnung, die Ziele zum Schutz der Mitarbeiter festlegt, bekommen Arbeitgeber die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) mit an die Hand gelegt. Diese sind unverbindlich und dienen als Hinweise, wie die Ziele der Arbeitsstättenverordnung erreicht werden können. Laut ASR heißt es:

Wird die Lufttemperatur im Raum von +35 °C überschritten, so ist der Raum für die Zeit der Überschreitung ohne

– technische Maßnahmen (z. B. Luftduschen, Wasserschleier),
– organisatorische Maßnahmen (z. B. Entwärmungsphasen) oder
– persönliche Schutzausrüstungen (z. B. Hitzeschutzkleidung), wie bei Hitzearbeit,

nicht als Arbeitsraum geeignet.

Ab 35 Grad sollte also an Arbeitsplätzen nicht mehr gearbeitet werden. Das gilt sowohl für Büros als auch Werkstätten, Lagerräume, Werkshallen und sogar Pausenräume und Kantinen. Wer gesundheitliche Probleme hat oder schwanger ist, muss vielleicht schon bei niedrigeren Temperaturen den Rückzug antreten – hierfür braucht es dann jedoch ein ärztliches Attest. Gleiches gilt für Mitarbeiter, die auch ohne Vorerkrankung beispielsweise unter Kreislaufproblemen durch die Hitze leiden. Übrigens ist in den ASR auch genau geregelt, wie und wo die Temperatur zu messen ist:

  • mit einem strahlungsgeschützten Thermometer
  • 60 Zentimeter über dem Boden bei sitzenden Tätigkeiten
  • 1,1 Meter über dem Boden bei stehenden Tätigkeiten
  • vier Meter von der Gebäudewand entfernt und zwei Meter über dem Boden bei Außentätigkeiten

Welche Schutzmaßnahmen müssen Arbeitgeber treffen?

Die Auswahl der konkreten Schutzmaßnahmen bleibt den Arbeitgebern selbst überlassen. Die ASR geben dabei nur Vorschläge zur Erreichung der Schutzziele. In ihnen steht jedoch, dass bereits ab 26 Grad „zusätzliche Schutzmaßnahmen“ getroffen werden sollten. Ab 30 Grad müssen hingegen Maßnahmen getroffen werden. Als Beispiele sind die folgenden genannt:

  • Jalousien, die auch nach der Arbeit geschlossen gehalten werden
  • Nachtauskühlung
  • Reduzierung thermischer Lasten, also die Inbetriebnahme von elektrischen Geräten nur bei Bedarf
  • am frühen Morgen lüften
  • Gleitzeitregelungen zur Verlagerung der Arbeitszeit auf Morgen oder Abend
  • Lockerung der Bekleidungsregeln
  • Bereitstellung von Getränken

Einen Anspruch auf bestimmte Maßnahmen habt ihr als Arbeitnehmer jedoch nicht, auch wenn sich viele Ventilatoren und Co. wünschen. Diese sind auf Grund der Coronapandemie derzeit sowieso nicht zu empfehlen, da sie die Infektionsgefahr am Arbeitsplatz steigern. Selbst Gratisgetränke muss der Chef nicht bereitstellen, solange andere Maßnahmen getroffen werden. Wem das alles jetzt etwas schwammig vorkommt, der hat nicht Unrecht. Denn die ASR sind keinesfalls mit einem Gesetz gleichzusetzen. Kommt es jedoch zu hitzebedingten Vorfällen am Arbeitsplatz, beispielsweise wenn ein Mitarbeiter umkippt, muss der Arbeitgeber nachweisen, dass er die Arbeitnehmer genauso gut beschützt hat wie in den ASR beschrieben.

Gilt der Hitzeschutz auch im Home Office?

Mit der anhaltenden Coronapandemie dürfte dieser Punkt besonders interessant sein, denn viele Arbeitnehmer befinden sich derzeit noch im Corona-Home-Office. In der Arbeitsstättenverordnung wird nicht vom Home Office, sondern von Telearbeitsplätzen gesprochen. Bei diesen gelten dieselben Regelungen wie bei der Arbeit im Büro. Um als Telearbeitsplatz zu gelten, muss folgendes gegeben sein:

  • eine formale Vereinbarung übers Home Office zwischen Arbeitnehmer und -geber
  • ein vom Arbeitgeber eingerichteter und ausgestatteter Arbeitsplatz

Der zweite Punkt ist leider nur selten gegeben, vor allem im mehr oder weniger spontanen Corona-Home-Office. Diese teilweise provisorischen Arbeitsplätze fallen unter das mobile Arbeiten. Der Arbeitnehmer muss hier selbst für erträgliche Temperaturen bei der Arbeit sorgen. Gleichzeitig behalten Chefs aber ihre Fürsorgepflicht und sind dazu angehalten, ihren Mitarbeitern Empfehlungen in Sachen Hitzeschutz zu geben. Bei diesen Empfehlungen handelt es sich jedoch oft eher um die Basics, wie beispielsweise den Tipp, viel Wasser zu trinken. Unterm Strich muss im Home Office also selbst dafür gesorgt werden, dass man beim Arbeiten nicht wegschmilzt.

Wie sieht es denn nun mit dem Recht auf Hitzefrei aus?

Leider müssen wir hier alle Hoffnungen zerstören – anders als früher in der Schule, gibt es am Arbeitsplatz kein Recht auf Hitzefrei. Außerdem darf die Arbeit auch nicht einfach niedergelegt werden, selbst wenn die Temperaturen auf über 35 Grad klettern. Es bleibt also auf den gesunden Menschenverstand der Arbeitgeber zu hoffen. Ein guter Chef ist sich darüber bewusst, welche Auswirkungen die Hitze sowohl auf Leistung als auch Gesundheit der Mitarbeiter hat. Folglich werden Maßnahmen getroffen, die die Arbeit zumindest etwas erträglicher machen. In manchen Fällen dürfen die Arbeitnehmer sogar mal früher nach Hause. Bei einer anhaltenden Hitzewelle kann der Arbeitgeber Kurzarbeit oder Betriebsferien anordnen, was sich jedoch negativ auf Gehalt beziehungsweise Urlaubskontingent der Mitarbeiter auswirkt.

Arbeitgeber und Betriebsrat dürfen übrigens eine für das Unternehmen individuelle Übereinkunft darüber treffen, dass es Hitzefrei gibt – auch ohne gesetzlichen Anspruch. Eine solche Regelung ist jedoch eher selten. Bleibt für uns also zu hoffen, dass sich entweder die Sommertemperaturen im erträglichen Rahmen einpegeln oder dass die Arbeitgeber aktiv um den Hitzeschutz bemühen. Wie wäre es denn, liebe Chefs, mit einer Runde Eis für die Mitarbeiter? Das sorgt zumindest für einen kurzen Moment für Abkühlung und gleichzeitig für gute Stimmung.

Kommentare aus der Community

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*
*

Melde dich jetzt zu unserem HR-Update an und erhalte regelmäßig spannende Artikel, Interviews und Hintergrundberichte aus dem Bereich Human Resources.